Betriebsgefahr versus eigenständiger Gefahrenkreis (Heizölanlieferung)

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2023 - 14 U 56/23 -

 

„Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ gem. § 7 StVG wird jemand verletzt bzw.  etwas beschädigt, wenn sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, also bei wertender Betrachtung der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist.

 

Bei einem Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktion ist erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung desselben als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Es muss sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Damit entfällt eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn (i) die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder (ii) wenn es sich um Schäden handelt, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht.

 

Fliest bei einem Befüllvorgang mit Heizöl Öl aus, da am Heizöltank die Füllstandsanzeige defekt ist, scheidet damit eine Haftung nach § 7 StVG aus, da sich hier ein gegenüber der Betriebsgefahr des Öltankwagens eigenständiger Gefahrenkreis verwirklichte.

 


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