Rechtsprechung

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Auf dieser Homepage werden Entscheidungen und Hinweise zu Rechtsentwicklungen in der Regel nur kurz dargestellt. Es werden Verweise auf unsere anderweitigen Publikationen (qua Link) erfolgen, damit der interessierte Leser dort weiterlesen kann. 

 

Im nachfolgenden Blog sind die neuesten auf dieser Seite veröffentlichten Entscheidungen kurz (mit einem Link zu ihnen) dargestellt.

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Die Links zu den Blogbeiträgen führen auf die entsprechende Seite, auf der in der Regel mehrere Artikel finden. Die Blogbeiträge sind nach den Daten der besprochenen Entscheidungen sortiert, das jüngste Datum befindet sich immer oben. Die Überschriften der Beiträge entsprechend den Überschriften der Blogbeiträge.

 

 

Verletzung durch abbrechenden Ast eines Baumes im Stadtpark

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2024 - 2 U 10/23 -

 

Notwendige und zumutbare Vorkehrungen, um eine von einem Baum ausgehende Schädigung anderer möglichst zu verhindern (eingeschränkt im Wald für sogen. waldtypische Gefahren), hat der für den Baum Verantwortliche (Verkehrssicherungspflichtige) zu treffen. Die Kontrolle beschränkt sich, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Schädigung, grundsätzlich auf eine optische Kontrolle, Grundsätzlich muss er regelmäßig die Bäume auf Schädigungen kontrollieren. Die Abstände der Kontrollen werden in der Rechtsprechung unterschiedlich betrachtet. Die Durchführung der Kontrollen hat im Schadensfall der Verkehrssicherungspflichtige darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für Bäume in einem Stadtpark an einem Fuß- und Radweg.

 

Hat der Verantwortliche die Kontrollen nicht durchgeführt oder kann er den Beweis nicht erbringen, so begründet dies noch keine Haftung wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem durch einen Astbruch o.ä. Verletzten. Erforderlich ist, dass das Unterlassen der Kontrollen für den Schaden ursächlich war. Dies ist ohne Beweiserleichterung von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Mutmaßungen eines beauftragten Sachverständigen (mangels tatsächlicher Gegebenheiten) reichen zur Feststellung der Kausalität nicht aus.

 


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Unklare Verkehrslage beim Abbiegen in Grundstück; Haftungsabwägung mit Überholenden

OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2024 - 7 U 94/23 -

 

Eine unklare Verkehrslage iSv. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, die zu einem Überholverbot führt, ist anzunehmen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem angezeigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück (unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO: rechts einordnen) nach links ausholt. Der Überholende hat mit einem weiteren Ausscheren nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen oder damit, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nur versehentlich statt dem linken gesetzt wurde.

 

Kommt es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und dem nach rechts in ein Grundstück einbiegenden, der zwar den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, sich aber (zur besseren Einfahrt) zur Straßenmitte einordnet um schließlich direkt vor der Einfahrt noch einmal weiter nach links ausholt, ist (trotz Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO) eine Haftungsquotelung zu Lasten des Überholenden mit 60% zu 40% gerechtfertigt, §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG.

 


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Anhörungsrüge und Rechtsbeschwerdezulassung nach § 70 FamFG

BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 169/23 -

 

Grundsätzlich ist eine Rechtsbeschwerde, bei der sich aus der Beschlussformel oder den Gründen deren Zulassung ergibt,  die gem. § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen wird, zulässig. Erfolgt die Zulassung allerdings erst nach einer Anhörungsrüge, ist vom BGH die Zulässigkeit im Hinblick auf die Berechtigung der Anhörungsrüge zu prüfen.

 

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag übergangen hat, der sich auf die Zulassungsentscheidung bezog. Erfolgt neuer Vortrag im Rahmen der Anhörungsrüge, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

 

Erfolgt eine Anhörungsrüge und wurde das Verfahren aufgrund dieser fortgesetzt und sodann die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist vom BGH zu prüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.

 


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Unzulässige eigene Würdigung zur Arbeitsunfähigkeit bei Vorlage ärztlicher Bescheinigung

BGH, Beschluss vom 12.03.2023 - VI ZR 283/21 -

 

Legt der Geschädigte (oder jener, der aus übergegangenen Recht klagt, z.B. § 6 Abs. 1 EntgFG) ärztliche Unterlagen vor, aus denen sich gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben (Diagnosen), wie auch die darauf beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte zur fehlenden Arbeitsfähigkeit, handelt es sich bei diesen Unterlagen um qualifizierten Sachvortrag, über welchen sich das Gericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einschätzung aus der Diagnose unter anderweitiger Bewertung von Tätigkeiten des Geschädigten hinwegsetzen darf. Bei einem Verstoß ist das rechtliche Gehör verletzt, Art. 103 GG.

 

Das Gericht (der Tatrichter) darf auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde hat. Hierauf hat das Gericht die Parteien vorher hinzuweisen.

 


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Leasing: Klage gegen Hersteller: Bewertung des Nutzungsvorteil bei deliktischen Vorteilsausgleichs

BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 466/19 -

 

Zugrunde liegt dem Urteil ein sogen. Dieselfall (Abschalteinrichtung) bei einem geleasten Fahrzeug. Macht der Leasingnehmer seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs geltend, bestehen zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen. Von daher kann er nicht ein positives Interesse (Erfüllungsinteresse) geltend machen. Es kommt lediglich der Ersatz des negativen Interesses (Erhaltungsinteresse) in Betracht.

 

Der bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsvorteil bei einem Leasingfahrzeug ist  im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung in Höhe des Gesamtleasingpreises zu berücksichtigen, nicht wie bei einem gekauften Fahrzeug nach der anerkannten Formel (Kaufpreis x Fahrstrecke) : Laufleistungserwartung.

 

Offen bleibt (weiterhin), ob eine andere Bewertung dann vorzunehmen ist, wenn der Leasingnehmer nach dem Vertrag nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug übernimmt oder eine Kaufoption hat.

 


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Elektronischer Vollstreckungsauftrag nach Justizbeitreibungsgesetz ausreichend

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZB 2/13 -

 

Ein von der Vollstreckungsbehörde mittels eines elektronischen Dokuments erteilter Vollstreckungsauftrag (zur Sachpfändung oder zur Abgabe der Vermögensauskunft) nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters oder von der verantwortenden Person signiert ist und auf einem sicheren Übermittlungsweg (hier: beBPO) übermittelt wurde, ist Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckung. Es bedarf nicht der (zusätzlichen) Übermittlung des Auftrages in Schriftform mit Unterschrift und Dienstsiegel.

 


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Befangenheit: Notfrist abgelaufen und kein Erlass eines Versäumnisurteils

OLG München, Beschluss vom 24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau -

 

Grobe Verfahrensverstöße können die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren unterscheidet, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränget.

 

Liegen die Voraussetzungen für den (zuvor, hier in der Klageschrift) beantragten Erlass eines Versäumnisurteils vor, da die Notfrist für eine Verteidigungsanzeige nicht gewahrt ist, muss bei Schlüssigkeit der Klage ein Versäumnisurteil erlassen werden. Ein statt dessen an die beklagte Partei erfolgter Hinweis, dass die Notfrist abgelaufen ist unter Hinweis auf die Folgen gem. § 331 Abs. 3 ZPO  rechtfertigt die Annahme der Befangenheit. Ob der Hinweis sich auswirkte ist für die Annahme der Befangenheit nicht von Bedeutung.

 

Schlüssigkeitsmängel können das Vorgehen nicht rechtfertigen, wenn keine Bedenken zur Schlüssigkeit gegenüber der klagenden Partei mitgeteilt wurden.

 

Da § 331 Abs. 3 ZPO keinen Ermessenspielraum eröffnet, rechtfertigen auch nicht prozessökonomische Gründe ein solches Vorgehen. Ebenso wird dies nicht durch eine Fürsorgepflicht des Richters gerechtfertigt, da es diese hier nicht gibt.

 


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Abänderung gerichtlich gebilligter Umgangsregelung und Vollstreckbarkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2024 - 5 WF 166/23 -

 

Die gerichtlich gebilligte Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind, die die Eltern getroffen haben, ist  vollstreckbar, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, wenn der gebotene Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung erteilt wurde und eine  Zustellung an jeden Elternteil vorliegt, § 87 Abs. 2 FamFG.

 

Soweit den Eltern nicht das Umgangsrecht entzogen wurde, sind sie materiellrechtlich jedoch  - soweit nicht Dritte betroffen sind – über das Umgangsrecht weiterhin verfügungsbefugt und können die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung (auch teilweise) ändern, die dann insoweit aber nicht mehr vollstreckbar ist.

 


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Beschwer des Beklagten bei Grundurteil zu Schmerzensgeldanspruch

BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - VI ZB 45/23 -

 

Für die Zulässigkeit der Berufung muss diese entweder vom Erstgericht zugelassen worden sein (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder der Wert des Beschwerdegegenstandes muss den Betrag von € 600,00 übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bestimmt wird der Wert nach dem Betrag, um den der Berufungskläger nach seinem Vortrag durch das erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt wurde und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag eine Abänderung des Urteils beantragt.

 

Wird vom Erstgericht mit Grundurteil festgestellt, dass Schmerzensgeld dem Grunde nach der klagenden Partei zusteht, bemisst sich die Beschwer - bei umfassender Anfechtung des Grundurteils - nach dem Betrag, der von der Klagepartei geltend gemacht wurde. Wird mit dem Grundurteil ein zu berücksichtigender Mithaftungsanteil festgestellt, verringert sich der klageweise geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag zur Bemessung der Beschwer des Berufungsklägers um den Mithaftungsanteil.

 

Das Berufungsgericht ist nicht berechtigt, den Wert der Beschwer davon abweichend festzusetzen mit Hinweis darauf, dass die Verletzung kein von der klagenden Partei geltend gemachtes Schmerzensgeld rechtfertigt. Das gilt selbst dann nicht, wenn das Erstgericht im Grundurteil die dem Betragsverfahren vorbehaltene Bemessung des Schmerzensgeldes bereits vornahm, da dies nicht bindend ist.

 

Da hier die fehlerhafte eigene Bewertung des Berufungsgerichts zur Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes der klagenden Partei zur Zurückweisung der Berufung wegen Nichterreichens des notwendigen Beschwerdewertes von über € 600,00 führte, war die gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH begründet.

 

 

Der die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig  zurückweisende Beschluss  des Landgerichts wurde auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wegen Nichtbeachtung der obigen Umstände aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen.


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Keine Betreuungserweiterung ohne vom Betreuten gewünschten Wunschbetreuer

BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 217/23 -

 

Die Einrichtung oder Erweiterung einer Betreuung mit einem anderen als dem vom Betreuten gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betreuten, wenn Betreute eine bestimmte Person wünschte und eine andere Person (hier bei Erweiterung den bisherigen Betreuer) bestimmt wird. Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden.

 

Der freie Wille des Betreuten (beruht sein Wunsch auf einer freien Willensbildung, die ggf. zu prüfen ist) ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Fortsetzung der Betreuung mit dem bisherigen Betreuer für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. Allerdings ist in einem solchen Fall des entgegenstehenden Willens des Betroffenen trotz Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf sowohl eine Einrichtung wie auch eine Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen.

 


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Fehlendes Empfangsbekenntnis und teilwiese Unleserlichkeit des Datums auf Briefumschlag

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2023 - 10 U 472/23 -

 

Prozessual besteht für einen Rechtsanwalt (anders als nach Standesrecht) keine Pflicht, bei mit Post oder elektronisch zugesandten Schriftstücken ein Empfangsbekenntnis abzugeben.

 

Erfolgt die Zustellung (hier eines Versäumnisurteils) mit postalischer Zustellung, ist zwingend nach § 180 S. 3 ZPO auf dem Zustellungsumschlag vom Zusteller das Datum der Zustellung zu vermerken. Wird auf diesem kein Datum vermerkt, gilt die Zustellung erst als mit dem Tag des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als bewirkt (BGH, Urteil vom 15.03.2023 - VII ZR 99/22 -). Dies gilt auch dann, wenn das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag nicht eindeutig zu lesen ist (hier bei dem Tag der Zustellung, ob es sich um den 12. oder 17.12.2022 handelt).

 

Gibt der Anwalt (hier bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil) an, an welchem Tag (Datum) er dieses erhalten hat, rechnet sich die vom Gericht gesetzte oder gesetzlich vorgeschriebene Frist ab diesem Datum, § 189 ZPO.  

 


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Verwertung des Gutachtens des erfolgreich als befangen abgelehnten Sachverständigen

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22 -

 

Wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger (hier in einem Arzthaftungsprozess) erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit angelehnt (ggf. im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrages), so kann dies im Rahmen einer Berufung gegen das nach der Ablehnung verkündete Urteil wegen der Bindungswirkung der im Ablehnungsverfahren getroffenen Entscheidung nicht anders beurteilt werden (§§ 512, 406 Abs. 5 ZPO).

 

Im Falle der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens kann das Gericht einen anderen Sachverständigen die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, § 412 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet des Wortlauts („kann“) ist das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertbar.

 

Einer Verwertbarkeit seines Gutachtens ist möglich, sollte die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen berufene Partei den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert haben und zudem festgestellt wird, dass kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit schon bei Erstellung seines Gutachtens beeinträchtigt war.

 


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Löschung negativer Bewertungen im Arbeitgeber-Bewertungsportal

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 W 11/24 -

 

Die vom BGH im Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20 - entwickelten Grundsätze für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals finden auch für die Prüfung der Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal Anwendung.

 

Ausreichend ist für einen Antrag auf Untersagung (Löschung) der Veröffentlichung durch den Arbeitgeber ist das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts, d.h. hier das Bestreiten eines Kontakts eines anonymen Bewerters (angeblich ehemaliger oder noch Arbeitnehmer des Arbeitgebers) und dem Arbeitgeber, wenn sich nicht aus den Veröffentlichungen konkrete Anhaltspunkte ergeben. Offenbart der Betreiber der Internetplattform nicht die Person des Bewerters, aufgrund der dem Arbeitgeber eine Prüfung eines Kontakts möglich ist, oder nennt keine konkreten Umstände, die eine Individualisierung für den Arbeitgeber ermöglichen, ist das Bestreiten eines geschäftlichen Kontakts ausreichend.

 

Der Betreiber des Arbeitgeber-Bewertungsportals kann sich nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen. Kann er aus diesen Gründen den Bewerter nicht benennen resp. individualisieren, handelt es sich um ein typisches Geschäftsrisiko.

 


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Videoverhandlung und fehlender Nahblick auf Richterbank als Verstoß gegen faires Verfahren ?

BVerfG, Beschluss vom 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23 -

 

Ist bei einer Videoverhandlung (§ 91a FGO; entspricht § 128a ZPO) ein Nahblick auf die Richterbank nicht möglich und kann deshalb weder Mimik noch eine nonverbale Konversation (Körpersprache) festgestellt werden, genügt dies nicht zur Annahme einer möglichen Voreingenommenheit der erkennenden Richter, die einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt.

 

Denkbar wäre es, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren gebietet, bei Durchführung einer Videoverhandlung (§ 91a FGO) zu beachten, dass eine hinreichende Überprüfungsmöglichkeit zur Neutralität und Unabhängigkeit der Richterbank durch die Beteiligten gewährleistet ist („Nahblick“).

 

Im konkreten Fall wurde von den Beschwerdeführern die konkrete Situation nicht substantiiert dargelegt. Zudem war nicht erkennbar, dass die etwaige Einschränkung bei der Beobachtungsfähigkeit von Verhalten oder nonverbaler Kommunikation während der Verhandlung gerügt wurde. Diese Rüge ist aus dem aus § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität aber erforderlich. 

 


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Das Werkstattrisiko im Falle der Zession des Schadensersatzanspruchs an Kfz-Werkstatt

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 -

 

Bei einem fehlenden (Auswahl- und Überwachungs-) Verschulden des Geschädigten trägt der Schädiger das Werkstattrisiko (z.B. wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstellung).

 

Auch bei (teilweiser) unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner darauf beruhenden Ansprüche gegen die Werkstatt verlangen.

 

Tritt der Geschädigte ohne Zahlung der Werkstattrechnung seinen Schadensersatzanspruch (bezüglich der Reparaturkosten) gegen den Schädiger an die Werkstatt ab, kann sich die Werkstatt als Zessionar nicht auf das Werkstattrisiko berufen. Sie ist in diesem Fall darlegungs- und beweisbelastet, dass kein Werkstatrisiko vorliegt.

 


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Mündliche Gutachtenerstattung und Selbstprotokollierungsverbot

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23 -

 

Was häufig von Gerichten praktiziert wird muss noch lange nicht richtig sein. Dass betrifft nicht nur materielle Entscheidungen, sondern auch prozessuales Vorgehen. Bei vielen Gerichten ist es üblich, dass der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung erstattet und er wird aufgefordert, dies selbst in das Protokoll zu diktieren (bzw. auf Tonträger nach § 160a ZPO zu diktieren, welches dann in das schriftliche Protokoll übertragen wird).

 

Für diese Selbstprotokollierung sprechen viele, auch pragmatische Gründe. Doch § 159 ZPO, auf die sich auch z.B. § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO betreffend der Angaben des (auch gerichtlich bestellten) Sachverständigen bezieht, steht dem entgegen. Das Protokoll ist vom Richter (bei Kammerbesetzung von dem oder der  Vorsitzenden der Kammer) oder dem hinzugezogenen Urkundsbeamten eigenverantwortlich zu führen. Dieser muss die Angaben des Sachverständigen in das Protokoll diktieren. Übernimmt dies der Sachverständige, liegt eine Verletzung der Protokollierungspflicht vor, die auch nicht nach § 295 ZPO (fehlende Rüge oder Verzicht auf die Formvorschrift) geheilt wird. Folge ist, dass das von dem Sachverständigen selbst diktierte mündliche Gutachten im Berufungsrechtszug nicht verwertet werden darf. Es liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, der die Zurückverweisung an das Erstgericht (oder eigene erneute Beweiserhebung durch das Berufungsgericht) bedingt.

 


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6-Monatsfrist als Fälligkeitsvoraussetzung bei fiktiver Abrechnung auf 130% vom Wiederbeschaffungswert ?

OLG München, Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 3811/23 -

 

Grundsätzlich ist eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw erforderlich, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % des Widerbeschaffungswertes liegenden Schaden geltend macht.

 

Rechnet der Geschädigte einen konkreten Schaden (also nach durchgeführter Reparatur die entstanden Reparaturkosten im Rahmen der 130%) ab, stellt sich die Sechsmonatsfrist nicht als Fälligkeitsvoraussetzung dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - VI ZB 22/09 -).

 

Die Sechsmonatsfrist stellt sich auch dann nicht als Fälligkeitsvoraussetzung dar, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden fiktiv abrechnet (dazu kritische Anmerkung im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 -).

 


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Überraschungsentscheidung und fehlende Anwesenheit im Termin (Finanzgericht)

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - IX B 9/23 -

 

Ein am Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Beteiligter muss nicht an mündlichen Verhandlungen (selbst oder vertreten durch einen Dritten, z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) teilnehmen. Erscheint er zu einem vom Finanzgericht bestimmten Termin nicht, hat das FG nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Zur Vertagung ist es dann verpflichtet, wenn die Entscheidung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte ergehen könnte, zu denen bisher kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Durch die Nichtteilnahme an einem Termin verzichtet ein Beteiligter nicht auf die Verfahrensvorschriften iSv. § 295 ZPO iVm. § 155 FGO.

 

Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin im Veranlagungsverfahren, Einspruchsverfahren, den Schriftsätzen der Beteiligten und in der Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und so dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht habe rechnen müssen.

 


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Umfang des Begründungszwangs eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.2023 - 6 W 98/23 -

 

Für einen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht grundsätzlich ein Begründungszwang. Das Unterlassen stellt sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und Verfahrensfehler dar.

 

Grundsätzlich ist ausreichend, wenn dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenfestsetzungsantrag beigefügt oder dieser vorher dem Kostenschuldner überlassen wird. Setzt der Rechtspfleger geltend gemachte Ansprüche ab oder setzt er Ansprüche des Gläubigers fest, gegen die der Schuldner nach vorheriger Überlassung des Antrages Einwendungen erhob, hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss darzulegen, weshalb er einen Anspruch absetzte bzw. weshalb er trotz Einwendungen einen Anspruch zuerkannte.

 


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Bauträgervergütung ist einheitliche Vergütung und verjährt gem. § 196 BGB

BGH, Urteil vom 07.12.2023 - VII ZR 231/22 -

 

Auf den Bauträgervertrag, demzufolge der Bauträger die Eigentumsübertragung des Grundstücks (oder bei Wohnungseigentums des Miteigentumsanteils) vorzunehmen hat und er eine Bauverpflichtung hat, ist hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung von Eigentum Kaufrecht anzuwenden ist.

 

Die Vergütung des Bauträgers kann aber (sollte dies nicht explizit von den Parteien vereinbart worden sein) nicht in eine Vergütung für die Errichtung des Bauwerks und für die Eigentumsübertragung aufgespaltet werden. Es handelt sich damit in Ermangelung anderweitiger Abreden der Parteien um einen einheitlichen Vergütungsanspruch.

 

Damit muss dieser Vergütungsanspruch auch einheitlich verjähren. Es greift nicht die Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. Vielmehr ist § 196 BGB aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auszulegen und die dortige zehnjährige Verjährungsregelung auch für den Vergütungsanspruch des Bauträgers anzuwenden.

 


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Staatshaftung: Aufstellen von Umleitungsschildern anlässlich Straßenbauarbeiten durch beauftragten Privaten

BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23 -

 

Der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft haftet aus § 839 BGB gem. Art. 34 S. 1 BGB als Anspruchsgegner des Geschädigten an der Stelle desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.

 

Entscheidend dafür, ob das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, ist, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion (seiner Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient) abzustellen.

 

Es handelt sich (jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen) um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle sind, die für Verkehrsteilnehmer bindend sind.

 

Wird ein privates Unternehmen im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten beauftragt, bei denen eine Straße gesperrt wird, wird das Straßenbauamt als Eingriffsverwaltung tätig und steht das Aufstellen einer Umleitungsbeschilderung einen engen Zusammenhang mit dem Durchfahrtverbot dar,  weshalb das Privatunternehmen bei der Aufstellung der Beschilderung im Rahmen eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Fällt das Verkehrsschild um und schädigt einen Dritten, haftet nicht der Privatunternehmer nach § 823 BGB, sondern die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB.

 


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Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung von Rückübertragung eines Erbanteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2023 - I-12 U 43/23 -

 

Das OLG musste darüber entscheiden, ob der Insolvenzverwalter zur Sicherung eines (insolvenzrechtlichen) Rückübertragungsanspruch auf einen Erbteil im Wege der einstweiligen Verfügung durch Vormerkung im Grundbuch sichern kann. Es entscheid entgegen der Vorinstanz: Der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtete (anfechtungsrechtliche) Rücküberragungsanspruch ist, auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören oder auch nur ein Grundstück gehört, nicht im Grundbuch vormerkungsfähig, §§ 883 Abs. 1, 885 BGB.

 

Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs kann mithin nur in Bezug auf ein dingliches Grundstücksrecht erfolgen. Verfügt ein Miterbe über seinen Miterbenanteil, verfügt er damit auch dann nicht über das Grundstück, wenn es sich dabei um den einzigen Nachlassgegenstand handelt, weshalb die Rückübertragung sich nur auf das Erbteil, nicht auf das dingliche Recht (Grundstück) bezieht.

 


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Nutzungsänderung, Erfordernis einer Baugenehmigung unter Nutzungsuntersagung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.11.2023 - 1 ME 123/23 -

 

Wird die Nutzung von Räumlichkeiten geändert, ist dies nur dann baugenehmigungsfrei möglich, wenn die neue Nutzung im Rahmen der Variationsbreite der für die bisherige Nutzung erteilten Baugenehmigung erfolgt. Dies ist dann nicht (mehr) der Fall, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. Dies ist schon der Fall, wenn sich neue Fragen des Immissionsschutzes auftun.

 

Bei einer formellen Baurechtswidrigkeit kann eine Nutzungsuntersagung erfolgen, die auch sofort vollzogen werden kann. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit besteht.

 


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Aufnahme der testamentarischen Befreiung von § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2023 - 15 W 231/23 -

 

Der Erblasser kann in seinem Testament Testamentsvollstreckung anordnen und dort bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker „soweit zulässig von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“ befreit ist. Dies ist im Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. Die dortige Feststellung der Befreiung  ist für den Rechtsverkehr bedeutsam, schon im Hinblick auf den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister, aber auch für den Fall einer beabsichtigten Bevollmächtigung eines Dritten unter Befreiung von § 181 BGB als auch für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker selbst zusätzlich einen Dritten vertritt.

 

Das OLG Hamm - 15. Senat – hat damit seine bisherige, dem entgegenstehende Rechtsprechung (ausdrücklich) aufgegeben, der andere Oberlandesgerichte gefolgt waren. Es schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg und des Kammergerichts (KG) an.

 


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Innenausgleich zwischen Versicherern eines Gespanns nach dessen Unfalls bei Rückwärtsfahrt

BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23 -

 

Eine Mehrfachversicherung bei einem Zugfahrzeug mit Anhänger oder Auflieger (Gespann) liet eine Mehrfachversicherung iSv. § 78 Abs. 3 VVG vor, wenn Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherern versichert sind. Bei einem Schadensfall sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu einer Ausgleichung entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet.

 

Bei einem Schadensfall eines Gespanns mit Drittbeteiligung haftet im Innenverhältnis nur der Halter des Zugfahrzeugs, nicht auch der Halter des Anhängers, § 19 Abs. 4 S. 2 StVG. Ausnahmen sind beispielsweise, dass der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt aufweist.

 

Der Umstand, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignete und § 19 Abs. 1 StVG vom „Ziehen“ des Anhängers spricht, ist für § 19 Abs. 4 StVG ohne Belang, da mit „ziehen“ nur eine Formulierung  verwendet wurde, die das anhängen des Anhängers und des Abhängigkeit vom Zugfahrzeug darstellt.

 

Vorstehendes gilt auch bei einem Zugfahrzeug mit Auflieger.

 


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Betriebsgefahr: Mithaftung bei Kollision mit einem hinter dem Müllwagen vorgeschobenen Container

BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 -

 

Befindet sich ein Müllfahrzeug im Einsatz (verdeutlicht vorliegend durch Einschalten der gelben Rundumleuchten, der Warnblinkanlage, laufenden Motor und laufender Trommel/Schüttung) ist für den Vorbeifahrenden damit zu rechnen, dass plötzlich ein Müllwerker hinter dem Müllwagen hervortritt oder dieser eine Müllcontainer vorschiebt. Die Geschwindigkeit ist so einzurichten, dass jederzeit, auch bei einem Abstand von unter 5 m, angehalten werden kann. Eine Geschwindigkeit von 13 km/h ist damit (bei einem Anstand von 50 cm zum Müllfahrzeug) überhöht. Dies gilt auch dann, wenn der Müllwerker den Container schiebt statt ihn (was zur Einsicht in die Straße erforderlich wäre) zieht, gilt dies. Ein Vertrauensgrundsatz, die Müllwerker würden sich verkehrsgerecht verhalten, besteht hier nicht.

 

Damit ist ein Verkehrsunfall, bei dem es zur Kollision des Vorbeifahrenden mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand hier von ca. 50 cm zur Kollision mit einem plötzlich hinter dem Müllwagen vorgeschobenen Müllcontainer kommt, für den Vorbeifahrenden nicht unabwendbar.

 

Das Bringen und Wegbringen von Müllcontainern auf öffentlichen Straßen zum bzw. vom Müllfahrzeug weg gehört noch zum Betrieb des Müllfahrzeugs und unterliegt der Gefährdungshaftung von dessen Halter, § 7 StVG.

 

Bei der Abwägung der Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 2 StVG sind die wechselseitigen Verkehrsverstöße einzustellen.

 


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Verkehrssicherungspflicht: E-Ladesäulen-Betreiber auf öffentlichen Parkplatz und Schaden an Pkw durch Baumwurzel

AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 04.04.2023 - 816 C 113/22 -

 

Bei Straßen und öffentlichen Parkplätzen trägt derjenige die Verkehrssicherungspflicht, der den Verkehr auf dort eröffnet hat. Dies obliegt in der Regel dem Träger der Straßenbaulast.

 

Den Betreibern von Straßenlaternen und von E-Ladestationen, die im öffentlichen Bereich aufgestellt werden, trifft keine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren auf einem öffentlichen Parkplatz, auch wenn unmittelbar neben einen als E-Ladestation ausgewiesenen Parkplatz mit E-Ladestation eine Straßenlaterne steht, an deren Fuß sich ein Baumstumpf befindet, der von Laub überdeckt und nicht wahrgenommen wird.  Für einen durch diesen Baumstumpf verursachten Schaden an einem Fahrzeug haften sie nicht.

 


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Kostenfestsetzung: Fragen im Falle der Berufungsrücknahme

 

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23 -

 

ss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23 -Nach § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ZPO sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich in zivilrechtlichen Streitigkeiten zu erstatten, ohne dass eine Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgt. Allerdings unterliegen sie und die Durchsetzung des Anspruchs dem aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Missbrauchsverbot.

 

Erfolgt mit der Zustellung einer Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung der Hinweis darauf, dass wegen Versäumung einer Frist beabsichtigt sei, das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, so kann der Gegner  (auch wenn nach der Kostenentscheidung der Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat) seine Rechtsanwaltskosten nicht durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Rechtsmittelführer festsetzen lassen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners erst nach diesem Hinweis zur Akte des Rechtsmittelgerichts für das dortige Verfahren meldet. Die vorangegangene Empfangnahme der Rechtsmittelschrift und -begründung wären hier noch als erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter erfolgt und mit den dortigen Gebühren abgegolten.

 

Erfolgt die Meldung zur Gerichtsakte allerdings, nachdem der Rechtsmittelführer zu erkennen gibt, das Verfahren trotz des gerichtlichen Hinweises fortsetzen zu wollen, sind die Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten auch dann zu erstatten, wenn danach das Rechtsmittel zurückgenommen wird.


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§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und das Verbot privater Handynutzung

BAG, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22 -

 

Ob eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme vorliegt, ist davon abhängig, ob die Maßnahme das Ordnungsverhalten (dann mitbestimmungspflichtig) oder das Arbeitsverhalten (dann nicht mitbestimmungspflichtig) betrifft.

 

Um Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird, handelt es sich um Maßnahmen zum Arbeitsverhalten. Das Ordnungsverhalten ist betroffen, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt. Sind durch eine Maßnahme das Arbeits- wie auch das Ordnungsverhalten betroffen, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt liegt.

 

Bei dem Verbot von Mobiltelefonen / Smartphones (Handys) ist das Arbeits- wie auch das Ordnungsverhalten betroffen. Der Schwerpunkt des Verbots liegt allerdings auf dem Arbeitsverhalten. Die Nutzung der wesentlichen Verwendungsarten (telefonieren, lesen und versenden von Kurznachrichten, anschauen von Videos) erfordert eine Betätigung des Gerätes und die Aufmerksamkeit des Nutzers, was u.a. zu unkonzentrierten Arbeiten führen kann.  Typischerweise betrifft die Untersagung der Nutzung dieser Geräte das Arbeitsverhalten.

 


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Schadensersatz: Auswahlverschulden bei Personenidentität Sachverständiger und Kfz-Reparaturwerkstatt

AG Hanau, Urteil vom 1810.2023 - 39 C 30/23 -

 

Die vom Geschädigten nach einem Kfz-Unfall aufgewandten Kosten der Begutachtung des Kraftfahrzeugs durch einen Sachverständigen gehören grundsätzlich zu den nach § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, wenn das Gutachten für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs  erforderlich und zweckmäßig ist. Wird das Fahrzeug repariert, dient das Gutachten eines neutralen Sachverständigen der Kontrolle der von der Werkstatt berechneten Kosten durch den Geschädigten und den Schädiger sowie zur Überzeugung des ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherers.

 

Nicht erstattungsfähig sind aber dann die Kosten des Sachverständigengutachtens, wenn sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet erweist und dies vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraut, welches nicht frei ist von dem Verdacht unsachlicher Interessenswahrnehmung. Davon ist auszugehen, wenn der Gutachter gleichzeitig Inhaber, Angestellter oder Gesellschafter des Kfz-Werkstattbetriebes ist und dies für den Geschädigten erkennbar ist.

 

Erteilt der Geschädigte zeitgleich den Gutachtenauftrag und den Reparaturauftrag bei Kenntnis der Personenidentität, kann das Gutachten nicht mehr seinen Zweck erfüllen, da der Verdacht einer unsachlichen Interessenswahrnehmung begründet ist, weshalb ein Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten auf die Sachverständigenkosten unabhängig davon entfällt, ob das Gutachten inhaltlich richtig oder falsch ist.

 


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Arglist bei Kenntnis von Abweichung von üblicher Beschaffenheit und Unkenntnis von Mangelursache

BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 -

 

Der einem Verkäufer bekannte Sachmangel ist von ihm dem Käufer gegenüber zu offenbaren,  wenn es sich bei dem Mangel nicht um einen einer Besichtigung zugänglichen und ohne weiteres erkennbaren Mangel handelt, den der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Die Ursache des Mangels muss dem Verkäufer dabei nicht (auch nicht teilweise) bekannt sein. Ausreichend ist, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (hier: Abweichung von der üblichen Beschaffenheit infolge Eindringen von Wasser durch das Terrassendach), nicht, dass er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht.

 

 

 

 

Arglistiges Verschweigen des Sachmangels liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen würde.

 

 

 

Das Verschweigen von mehrfachen Wassereintritt durch das Terrassendach stellt sich danach als ein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.

 


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Verbrauchers Widerrufsrecht bei Nachtrag zu einem Werkvertrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - 8 U 17/23 -

 

Wird von einem Verbraucher mit einem Unternehmer ein Vertrag über die Erbringung von Ausbauarbeiten an seinem Privathaus geschlossen, liegt ein Werkvertrag vor, unabhängig davon, ob es sich um einen Bau- (§ 650a BGB) oder Verbrauchervertrag (§ 650i BGB) handelt. Kommt es außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (hier: auf der Baustelle) zu einem Nachtrag zu diesem Vertrag, in dem für die danach zu erbringenden Leistung ein bestimmtes Entgelt zu zahlen ist, liegt ein selbständiger Vertrag vor, der dem Verbraucher berechtigt, diesen Nachtrag zu widerrufen (§ 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass er Rückzahlung des gezahlten Werklohns verlangen kann.

 


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Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis, deren Streichung und Maßregelungsverbot

BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 272/22 -

 

Der Arbeitnehmer hat in einem Arbeitszeugnis lediglich einen Anspruch auf die Aufnahme von in § 109 GewO benannten Bewertungen. Dazu zählt nicht die Aufnahme einer Dankes-, Bedauerns- und/oder Wunschmitteilung für die Zukunft (z.B.: „Wir danken für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, Sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“).

 

Nimmt der Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis eine  Dankes-, Bedauerns- und/oder Wunschmitteilung vor und streicht er diese, nachdem der Arbeitnehmer zulässig und begründet eine Änderung des Arbeitszeugnisses begehrt, kann dies gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Formel einen Anspruch hatte, da § 612a BGB auch vor Nachteilen im Bereich von freiwilligen Leistungen schützt.

 

Erforderlich ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem berechtigten Zeugnisberichtigungsbegehren und der Streichung der Dankes- und Wunschformel besteht. Dies ist vom Arbeitnehmer dazulegen und zu beweisen, der einen darauf hindeutenden Sachverhalt darlegen muss, zu dem sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären muss. Kommt er dem nicht oder ungenügend nach, ist von einer in der Streichung der Formel liegenden Maßregelung auszugehen und begründet einen Anspruch auf Aufnahme der gestrichenen Formel.

 

Offen bleibt, ob durch die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in dem vorherigen Zeugnis eine Selbstbindung des Arbeitgebers liegt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von seinen Wissenserklärungen zur Leistung des Arbeitnehmers darf er nur abweichen, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Gleiches könnte für die Dankes- und Wunschformel gelten.

 


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Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2023 - 5 Sa 1/23 -

 

Nach dem Beweis des ersten Anscheins gilt der Zugang eines Einwurf-Einschreibens als erfolgt, wenn der Absender den Einlieferungsschein und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegt. Dies gilt auch im Hinblick auf das Datum der Auslieferung. Ferner ist, erfolgt die Zustellung durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG, davon auszugehen, dass die Zustellung zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten erfolgte.

 


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Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ab dem 01.01.2024 (Gesellschaftsregister)

Gesellschaften bürgerlichen Rechts waren bisher nicht in einem Register eingetragen. Dies hat sich mit dem 01.01.2024 geändert. Obligatorisch ist die Eintragung für Gesellschaften, die Grundbesitz halten. Gesellschaften mit Grundbesitz, die bereits zum 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen sind, bedürfen der Eintragung im Gesellschaftsregister nur, wenn im Grundbuch ein die Gesellschaft betreffendes Recht eingetragen werden soll. 


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Errichtung eines „Balkonkraftwerkes“ durch den Mieter

AG Köln, Urteil vom 26.09.2023 - 222 C 150/23 -

 

Sieht der Mietvertrag für bauliche Änderungen vor, dass diese einer Genehmigung durch den Vermieter bedürfen, bedarf die Aufstellung oder Anbringung einer Solaranlage („Balkonkraftwerk“) seiner Genehmigung, deren Erteilung grundsätzlich in seinem Ermessen liegt. Die Anbringung von Solarpaneelen außenliegend kann der Vermieter untersagen; allerdings wäre die Versagung einer optisch nicht beeinträchtigenden (von außen nicht sichtbaren), auf dem Boden ohne Substanzbeeinträchtigung stehenden Solaranlage rechtsmissbräuchlich und kann mithin der Mieter die Genehmigung einfordern, der Vermieter allerdings eine Sicherheit für den Rückbau fordern.

 


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Keine Erbauseinandersetzung im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum möglich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2023 - 14 W 41/23 -

 

Eine Eintragung im Grundbuch soll nach § 39 Abs. 1 GBO nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen ist, als der Berechtigte eingetragen ist. Allerdings ist § 39 Abs. 1 GBO nach § 40 Abs. 1 GBO nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person Erbe des Berechtigten ist und die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll.

 

Die Begründung des Wohnungseigentums, wonach das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird und mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen verbunden wird, bedarf einer Erklärung des (zum Zeitpunkt des Vollzugs der Teilung auch im Grundbuch) eingetragenen Alleineigentümers.

 

§ 40 Abs. 1 GBO ist weder direkt noch entsprechend anwendbar, wenn durch die Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet werden soll. Es ist in diesem Fall eine Voreintragung der Erben als Eigentümer gem. § 39 Abs. 1 GBO notwendig.

 


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Aufschiebend bedingt bestellter Geschäftsführer und seine Registeranmeldung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2023 - 27 W 42/23 -

 

Die notarielle Beurkundung der Anmeldung eines neu bestellten Geschäftsführers, dessen Bestellung in der Zukunft liegt, durch diesen ist wirksam, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung zwar noch nicht im Handelsregister eingetragen, aber anmeldeberechtigt war. Anmeldeberechtigt ist er auch bei einer aufschiebend bedingten Bestellung.

 

Die Bestellung zum Geschäftsführer zu einem bestimmten Termin stellt sich als aufschiebende Bedingung dar. Damit genügt zur Wirksamkeit der Anmeldung, wenn diese unmittelbar nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung bei dem Registergericht eingereicht wird.

 


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Unterhaltsänderungsantrag des mit sorgeberechtigten nicht ehelichen Vaters und Vertretung des Kindes

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.10.2023 - 12 UF 81/23 -

 

Steht beiden nicht verheirateten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu, ist in einem Unterhaltsabänderungsverfahren eines Elternteils gegen das gemeinschaftliche minderjährige Kind der Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, der das Verfahren betreibt.

 

Eine Ergänzungspflegschaft des Kindes zur Vertretung in diesem Verfahren bedarf es aber nur dann, sollten auch bei dem andren Elternteil Gründe vorliegen, die einer Vertretung entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, so wächst die elterliche Sorge insoweit dem anderen Elternteil alleine zu, der dann das minderjährige Kind in dem Verfahren vertritt.

 


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Vollstreckung der Einreichung der Gesellschafterliste nach § 888 ZPO

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.08.2023 - 7 W 89/23 -

 

Der Geschäftsführer hat die Gesellschafterliste bei  dem Handelsregister einzureichen, § 40 Abs. 1 HGB.

 

Ein gerichtlicher Titel, nach dem die Gesellschafterliste bei dem Handelsregister durch den Geschäftsführer einzureichen ist, ist nach § 888 ZPO, nicht nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

 

§ 887 ZPO betrifft die Vollstreckung vertretbarer Handlungen, § 888 ZPO die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen. Da hier die Handlung (Einreichung der Gesellschafterliste) durch den Geschäftsführer vorzunehmen ist, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, weshalb sie nicht durch einen Nicht-Geschäftsführer (wie hier Gesellschafter) nach § 887 ZPO vorgenommen werden kann.

 

Aus dem Urteil des BGH vom 08.11.2022 - II ZR 91/21 – folgt auch nichts anderes.

 


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