Tierhalterhaftung bei Mitverursachung und Interventionswirkung nach § 68 ZPO

Zum einen hat sich der BGH in seinem Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13 - mit der Reichweite der Interventionswirkung einer Streitverkündung nach § 68 ZPO auseinandergesetzt und diese im Verhältnis zum am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Versicherer, der übergegangene Rechte nach § 86 VVG geltend machte, negiert.


Zum anderen hat der BGH bekräftigt, dass dei Tierhalterhaftung auch dann eintritt, wenn die sich verwirklichte Tiergefahr (durchgehen von Ponys) sich nicht direkt, aber adäquat mitursächlich für den Schadenseintritt auswirkte.


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