Mängelbeseitigungsanspruch bei nachfolgendem, vom Auftraggeber zu vertretenden weiteren Mangel

Führt der vom Werkunternehmer zu vertretende Mangel zu einem Schaden, und führt darüberhinaus auch die eigene Handlung des Auftraggebers zu einem Schaden, ist der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers entsprechend § 254 Abs.1 BGB gemindert (OLG Hamm, Urteil 31.3.2015 - 24 U 30/14).


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