Kfz-Haftpflichtversicherung: Verkehrsunfallflucht und arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht mit Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes

Ein Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stellt sich stets als vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung dar, auf Grund der der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz entziehen kann, und, soweit er Zahlung an den Geschädigten leisten muss, diese bis zur Höchstgrenze von € 2.500,00 vom Versicherungsnehmer zurückverlangen kann. Dem Versicherungsnehmer kann auch ein Kausalitätsgegenbeweis nicht gelingen, beruft sich der Versicherer auf unterlassene Feststellungen durch die Polizei und benennt der Versicherungsnehmer für nachträgliche Feststellungen nur das insoweit nicht gleichwertige Beweismittel des Zeugnisses seiner Beifahrerin.

 

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0