Subsidiäre Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Sondereigentümer hat bei Schädigung seines Sondereigentums im Rahmen von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum durch einen von der Gemeinschaft beauftragten Werkunternehmer grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Gemeinschaft, sondern muss seinen Schaden direkt gegenüber dem Werkunternehmer aus Delikt und/oder aus dem Werkvertrag als Vertrag zugunsten Dritter geltend machen.

 

 

LG Stuttgart, Urteil vom 01.06.2016 – 10 S 2/16 WEG -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0