Zwangsversteigerung und Suizidgefahr

Die Zwangsversteigerung muss wegen Suizidgefahr jeweils auf Zeit eingestellt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass sich (auch durch eine eventuelle zeitweise, nicht dauerhafte, Unterbringung des Schuldners zur therapeutischen Behandlung) sein Gesundheitszustand stabilisiert. Selbst wenn Unterbringungsmaßnahmen nicht aussichtsreich sind oder rechtlich nicht möglich sein sollten, kommt nur eine (jeweils zeitlich begrenzte) Einstellung der Zwangsversteigerung in Betracht, selbst wenn die Aussicht auf eine psychische Stabilisierung des Schuldners gering sein sollte.

 

 

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - V ZB 150/16 - 


Kommentar schreiben

Kommentare: 0