Mangelbeseitigungsrecht und Verzugsschaden des Mieters

OLG Rostock, Beschluss vom 03.08.2020 - 3 U 91/18 -

 

Ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters wird mit der Entstehung des Mangels fällig. Die Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung erfordert (wenn nicht der Vermieter anderweitig Kenntnis hat) die Mangelanzeige durch den Mieter.

 

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter nach § 280 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Schaden nicht auf der Beschaffenheit der Mietsache beruht. Ansonsten ist § 536a BGB lex specialis.

 

Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs muss sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden. Dies erfordert grundsätzlich eine Mahnung des Mieters. Die Mahnung kann auch mit der Mangelanzeige verbunden werden; die Mangelanzeige als solche stellt aber keine Mahnung dar.

 


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