Aktuelle Mitteilungen


Auf dieser Seite wollen wir Sie auf aktuelle Änderungen in der Gesetzgebung hinweisen, wie auch über neue Verordnungen informieren. Frühzeitige Kenntnis ist hilfreich. Unkenntnis kann zu einem Schaden führen. 

Darüber hinaus wollen wir auf dieser Seite auch sporadisch allgemeine Hinweise geben, deren Beachtung im Einzelfall auch vor Schaden bewahren kann. 


Grundsatzkritik des 6. Zivilsenats des OLG Celle  an Befähigung der Richter in Nachlasssachen

Üblicherweise werden von Gerichten sogen. Leitsätze zu Entscheidungen gebildet, die in kurzer und prägnanter Fassung den Inhalt der Entscheidung in seinem Kerngehalt wiedergeben sollen. Nicht (ganz) so ein Leitsatz des 6. Senats des OLG Celle im Rahmen einer Entscheidung im Beschlussweg über zwei Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts  (AG Walsrode). Hier wurde der Senat deutlich und hat eine verständliche Kritik an Entscheidungen der Nachlassgerichte geübt, folgend aus fehlenden Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts:

 

„Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind (konkret: Erteilung - nicht beantragter - richterlicher Erbscheine, hier u.a. mit dem Inhalt: Die Beteiligte zu 1 „hat den gesamten Nachlass des Erblassers beerbt, mit Ausnahme des Anteils des Erblassers des Grundbesitzes sowie der Guthabenbeträge auf der Bank.“ Der Beteiligte zu 2 „beerbt den Erblasser bezüglich dessen Guthabenbeträge auf der Bank sowie seines Anteils an dem Grundbesitz“).“

 

 

(OLG Celle, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 6 W 65/23 –

 

Es ist erfreulich, dass der Senat so offen und deutlich ein Problem anspricht, welches (leider) nicht nur bei Nachlasssachen zu finden ist. Ob dies allerdings zu einer Besserung beiträgt, wage ich zu bezweifeln.