Die Haftung nach §§ 833f BGB fordert die Verursachung eines Schadens durch eine typische Tiergefahr, d.h. durch ein der tierischen
Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres (RGZ 80, 237, 239; BGHZ 67, 129, 132f). Dies wird z.B. angenommen, wenn es durch das Scheuen eines Pferdes zu einem
Schaden kommt (BGH VersR 1986, 1206). Allerdings muss das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache für den Schadenseintritt sein. Es genügt, wenn das Verhalten des Tieres für die
Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich ist.
Der Anspruchsteller muss den Nachweis erbringen, dass sich die Tiergefahr d verwirklichte, auf Grund derer er einen Anspruch gegen den Tierhalternach der gefährdungshaftungsnorm des § 833 S. 1 BGB durchsetzen will. Im vorliegenden Fall sind Ponys durchgegangen, unter denen auch Tiere des Beklagten waren. Sie galoppierten in einen Feldweg, in dem ihnen der Geschädigte mit seinem Mountainbike entgegenkam. Er verklagte die Versicherungsnehmerin der jetzigen Klägerin, die ihrerseits dem jetzigen Beklagten den Streit verkündete. Dem Geschädigten, der seitdem querschnittgelähmt ist, wurde ein Schmerzensgeld von € 350.000,00 zugesprochen. Nunmehr macht die Haftpflichtversicherung der ursprünglich verklagten Versicherungsnehmerin Regressansprüche gegen den Beklagten geltend, und zwar prozentual in dem Verhältnis der beteiligten Ponys.
Der BGH negierte eine Interventionswirkung der Streitverkündung mit dem Hinweis darauf, diese wirke nur zwischen den Parteien und damit nicht zugunsten der jetzigen Klägerin (Versicherung). Allerdings bejahte es im Ergebnis den Anspruch. Für die Tierhalterhaftung käme es nicht darauf an, dass hier die Tiere des Beklagten selbst dem Mountainbikefahrer zu nahe kamen, da das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache für den Schadenseintritt sein müsse. Es reiche eine Mitverursachung oder mittelbare Verursachung aus. Vorliegend sind alle Ponys gemeinschaftlich durchgegangen, was ausreichend sei, ohne dass es nun darauf ankäme, welches Pony eventuell dem Geschädigten zu nahe gekommen sei und den Fall letztlich verursacht habe.