Rechtsprechung

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Auf dieser Homepage werden Entscheidungen und Hinweise zu Rechtsentwicklungen in der Regel nur kurz dargestellt. Es werden Verweise auf unsere anderweitigen Publikationen (qua Link) erfolgen, damit der interessierte Leser dort weiterlesen kann. 

 

Im nachfolgenden Blog sind die neuesten auf dieser Seite veröffentlichten Entscheidungen kurz (mit einem Link zu ihnen) dargestellt.

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Die Links zu den Blogbeiträgen führen auf die entsprechende Seite, auf der in der Regel mehrere Artikel finden. Die Blogbeiträge sind nach den Daten der besprochenen Entscheidungen sortiert, das jüngste Datum befindet sich immer oben. Die Überschriften der Beiträge entsprechend den Überschriften der Blogbeiträge.

 

 

Neue Klage nach Rückabtretung und Rechtskraftwirkung des Urteils aus Vorprozess

BGH, Urteil vom 07.08.2024 – VIa ZR 930/23 -

 

Problemstellung hier: Zedent tritt Forderung an Zessionar ab, dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation (insoweit zur Unrecht) rechtskräftig abgewiesen wird. Nun lässt er sich den Anspruch zurückabtreten und klagt ihn erneut ein. Es stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung.

 

Der von der Rechtskraft umfasste Streitgegenstand wird vom Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet.  Das gilt unabhängig davon, ob diese einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen wurden oder nicht, ferner unabhängig davon, ob die Parteien nicht vorgetragene Tatsachen bereits kannten und hätten vortragen können.

 

Die Rechtskraft beschränkt sich auf den unmittelbaren Streitgegenstand, also die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht erfasst werden einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die Entscheidung aufbaut. Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen nehmen als bloße Urteilselemente damit nicht an der Rechtskraft teil. Die Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation ist ein Urteilselement, welches and er Rechtskraft nicht teilnimmt.

 

Tritt der Anspruchsinhaber seinen Anspruch an einen Dritten ab, wird dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen, so wird gleichwohl über den Lebenssachverhalt entschieden, wenn sich nicht aus dem Tenor oder den Gründen ein Vorbehalt ergeben sollte.

 

Lässt sich ehemalige Anspruchsinhaber den Anspruch (nach Zurückweisung der Klage des Zessionars) zurückabtreten, und wird nunmehr die ehemalige Zession an den Zessionar als wirksam angesehen, dann ist die Klage des ehemaligen Anspruchsinhabers auch abzuweisen, da ihr die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegensteht. 

 


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Falschangabe nach Diebstahl zur Abgabe einer Vermögensauskunft

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

 

Den Versicherungsnehmer trifft nach einer besonderen schriftlichen Belehrung über die Folgen von Falschangaben die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von zulässigen Fragen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Obliegenheitspflichtverletzung dar.

 

Wird der Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl (hier: Quad) gefragt, ob er bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe, und verneint er dies wahrheitswidrig, liegt eine unrichtige Angabe vor. Eine arglistige  Obliegenheitspflichtverletzung ist dabei anzunehmen, wenn er vorsätzlich mit der unrichtigen Angabe bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, da er damit rechnet, dass diese Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann. Der Versicherer ist in einem solchen Fall grds. leistungsfrei.

 

Gerade bei Diebstählen sind die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung für einen Versicherer, weshalb es sich hier um eine zulässige Frage handelt.

 


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Zeuge: Kostenrisiko bei Nichterscheinen zum Termin (§§ 380 Abs. 1 S. 1, 91 ZPO)

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23 -

 

Das Gericht kann nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO neben Ordnungsgeld (S. 2) ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Dazu zählen auch die Kosten der Parteien, die kausal entstehen.

 

Für die Festsetzung der gegen den Zeugen bei seinem Ausbleiben zum Termin zu tragenden Mehrkosten des Verfahrens greift die dem Kostenfestsetzungsverfahren prägende Grundregel, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung von Rechten der Partei notwendig sind (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Handelt es sich bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei um einen ausländischen, in Deutschland zugelassenen und von seiner Kanzleipflicht in Deutschland entbundenen Rechtsanwalt, der die ebenfalls dort im Ausland wohnende Partei vertritt, sind seine Reisekosten für die Teilnahem an dem neuen Termin (insbesondere auch zur Beweisaufnahme) notwendige Kosten und grds. vom Zeugen zu tragen (hier-Flugkosten von € 1.000,00).

 


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WEG: Beschluss über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan und normgerechte Auslegung

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23 -

 

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat sich auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer geändert. Wurde auch § 28 Abs. 5 WEG a.F. noch über die  Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan ein Beschluss gefasst, ist das nach dem seit 01.12.2020 anwendbaren § 28 WEG n.F. nicht mehr der Fall; vielmehr wird hier nur noch zum Wirtschaftsplan über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst, entsprechend zur Jahresabrechnung nur noch ein Beschluss über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorauszahlungen (Abrechnungsspitzen).

 

Bereits mit Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23 - zu einem Beschluss über einen Wirtschaftsplan entschied der BGH, dass dieser normgerecht dahingehend auszulegen ist, dass nach Inkrafttreten von § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F entsprechend dieser Norm nur über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst werden sollte, auch wenn nach dem Wortlaut zugleich der Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Daran anschließend entschied der BGH nunmehr zur Jahresabrechnung, dass nicht das Zahlenwerk als solches genehmigt wurde, sondern nur entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ein Beschluss über die Abrechnungsspitze gefasst wurde, auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt wurden.

 


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Haftungsquotelung bei Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2024 - 3 U 16/24 -

 

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einer geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs, haften vom Grundsatz sowohl Fahrer, Halter und Versicherer des vorbeifahrenden Fahrzeugs als auch des parkenden Fahrzeugs, §§ 7, 17, 18 StVG iVm. § 115 VVG. Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einer Kollision im Zusammenhang mit einem Ein-/Aussteigvorgang für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein-/Aussteigenden.

 

Für den Haftungsanteil des mit der geöffneten Tür kollidierenden Fahrzeugs kommt es darauf an, ob die Öffnung für dessen Fahrer zu sehen war und der Sicherheitsabstand eingehalten wurde bzw. werden konnte. Dabei kommt es auch darauf an, ob ggf. die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.

 


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Anfechtung wegen Irrtum bei Ausschlagung der Erbschaft

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2024 - 21 W 146/23 -

 

Für die Anfechtung einer Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums ist ein kausaler Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses erforderlich, §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB. Ein solcher Irrtum kann angenommen werden bei falscher Vorstellung hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, des Bestandes an Aktiva und Passiva.  Die Überschuldung des Nachlasses ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft und kann lediglich bei der Kausalitätsprüfung berücksichtigt werden.

 

Irrtum ist eine innere Tatsache. Ein entsprechender Irrtum iSv. § 119 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft bewusst auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgt. Der Erklärende muss hinreichende Anstrengungen unternommen haben, um Erkenntnisse über Fakten zu erlangen, die ihm als gesicherte Entscheidungsgrundlage dienen können. Im Rahmen der Irrtumsfeststellung ist auch ein Verschulden des Erklärenden nicht zu berücksichtigen.

 


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Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII und Verjährung nach § 113 SGB VII

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2024 - 7 U 89/23 -

 

Für den Regress des Sozialversicherungsträgers (hier: gesetzliche Rentenversicherung) nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII beginnt Verjährungsfrist nach § 113 S. 1 SGB VII kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalles durch den Unfallversicherungsträger zu laufen.  § 113 S. 1 SGB VII ist nicht nur auf Unfallversicherungsträger anwendbar, sondern auf alle Sozialversicherungsträger (so auch gesetzliche Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung).

 

Die Verjährungsfrist ist taggenau zu berechnen. Mögliche Umstände, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind zu berücksichtigen.

 

Der Verfasser setzt sich mit den Gründen des OLG zur Zulassung der Revision kritisch auseinander.

 


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Selbst. Beweisverfahren: Zulässigkeit sofortiger Beschwerde und Substantiierung und Verzögerung

Hansetisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24 -

 

Eine Partei kann nicht verlangen, dass anstelle der Anhörung des Sachverständigen ein Ortstermin durchgeführt wird. Eine Beschwerde gegen den den entsprechenden Antrag zurückweisenden Beschluss ist unzulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Durchführung eines Ortstermins anstelle der Anhörung des Sachverständigen kann nicht mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden.

 

Die Ablehnung einer Überprüfung einer Wohnung durch den Sachverständigen, nachdem dieser zuvor nicht eingelassen wurde, was in der Risikosphäre des Antragstellers liegt, ist dann unzulässig, wenn bis zu einem Termin (hier auf Anhörung des Sachverständigen) noch die Möglichkeit besteht, dass dieser die Wohnung doch begehen kann.

 

Die Ablehnung eines Beweisantrages im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn dieser nicht den Anforderungen des § 487 Nr. 2 ZPO entspricht. Danach darf das Beweisverfahren nicht zum Ausforschungsbeweis genutzt werden. Werden Mängel behauptet, sind diese (ggf. nach der Symptomtheorie) nicht pauschal zu behaupten, sondern zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen.

 


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Verwertung gerichtsbekannter Tatsachen oder aus nicht vorher benannten Vorprozessen

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - XII ZR 36/23 -

 

Es gibt gerichtsbekannte Tatsachen, die ein Gericht in einem Urteil grundsätzlich ebenso verwerten darf wie Kenntnisse aus Vorprozessen der Parteien. Allerdings:

 

Ein Gericht darf „gerichtsbekannte“ Tatsachen in einem Urteil nur verwerten, wenn es den Parteien zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Tatsachen ermöglicht hat. Will ein Gericht Tatsachen zu Geschehensabläufen pp. aus einem Vorprozess verwerten, ohne dass die entsprechende Akte beigezogen wurde und auch kein Antrag dahingehend gestellt worden war, und wurden auch nicht das Urteil aus dem Vorprozess oder Schriftstücke aus diesem Verfahren von den Parteien vorgelegt, dürfen diese Kenntnisse des Gerichts bei der Urteilsfindung nur berücksichtigt werden, wenn den Parteien die Möglichkeit gegeben wurde, dazu vorher Stellung zu nehmen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Verletzung rechtlichen Gehörs dar, Art. 103 GG. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, und ohne diesen Verstoß die Möglichkeit bestand, dass das Urteil zugunsten des durch den Verstoß Beschwerten ausgefallen wäre.

 


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Angabe des Gesellschaftszwecks bei Anmeldung der GbR zum Registergericht nicht erforderlich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2024 - 14 W 52/24 - (Wx)

 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, unabhängig davon, ob sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, rechtsfähig. Ihre Eintragung im Gesellschaftsregister hat nur konstitutive Wirkung.

 

§ 707 Abs. 2 BGB regelt, welche Angaben bei der Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister erforderlich sind. Dort ist nicht vorgesehen, dass der Gegenstand der Gesellschaft angegeben wird. § 3 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 GesRV enthält zur Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft lediglich eine Sollbestimmung; dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Eintragung nicht von der Angabe abhängig gemacht werden kann (BR-Drs. 560/22, S. 15).

 

Auch im Rahmen der Amtsprüfung des Registergerichts nach § 26 FamFG können weitergehende Angaben als in § 707 Abs. 2 BGB nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Gesellschaftsform bestehen, eine allgemeine Möglichkeit des Missbrauchs reicht nicht aus.

 


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„Nicht mietvermietet werden“ zum Geschirrspüler ist kein Gewährleistungssauschluss

LG Berlin II, Hinweisbeschluss vom 30.06.2024 - 67 S 144/24 -

 

Enthält in Mietvertrag eine nicht individuell ausgehandelte sondern vorformulierte Klausel (AGB), nach der die technischen Geräte in einer Einbauküche als „nicht mitvermietet gelten“, liegt wegen zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten Unklarheit iSv. § 305c Abs. 2 BGB vor: Sie kann bedeuten, dass der Vermieter nicht zur Reparatur/zum Austausch verpflichtet ist, aber auch, dass sie ohne zusätzlichen Mietzins zur Grundmietet unter Beibehaltung der Gewährleistungsrechte des Mieters nach §§ 535 ff BGB mitvermietet wird.

 

Damit kann der Mieter bei einem Defekt des Geräts (hier: Geschirrspüler) dessen Reparatur (evtl. Austausch) durch den Vermieter verlangen, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.


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Kann eine Internet-Domain der Formenname sein ?

Kammergericht, Beschluss vom 13.05.2024 - 22 W 16/14 -  

Für die Firma einer Gesellschaft ist § 18 HGB zu beachten. Die Vorschrift fordert eine Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft. Erforderlich ist deshalb, dass die gewählte Bezeichnung als Name verwandt werden kann und individualisierend wirkt. An der Unterscheidungskraft ermangelt es, wenn ein „Allerweltsname“ genutzt wird und auch dann, wenn die Bezeichnung rein beschreibender Natur ist (wie z.B. bei Gattungsbezeichnungen, z.B. Vertrieb.de).

 

Die Vergaberichtlinien der Denic eG, eine Domain nur einmal zu vergeben, führt nicht durch die TOP-Level-Domain (hier: de) zur Unterscheidungskraft. Die Top-Level-Domain wird in der Regel nicht prägend wahrgenommen (Beispiel: „XXX.de“ zu „XXX.com“). Hinzu kommt (hier) das Freihaltungsbedürfnis bezüglich einer allgemein gehaltenen Bezeichnung, die die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigen darf.

 

Vorliegend hatte die verwandte allgemeine Bezeichnung auch keine allgemeine Verkehrsgeltung.

 


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Kaskoversicherung Oldtimer: Zu beachtende Höchstentschädigungsklausel

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -

 

Bei einer Kaskoversicherung eines Oldtimers werden häufig Höchstentschädigungsklauseln verwandt, denen der Marktwert (Versicherungswert) bei Vertragsabschluss zugrunde gelegt wird (Höchstentschädigung. Marktwert zuzügl. 10%).

 

Will der Versicherungsnehmer bei Wertsteigerungen des Oldtimers den aktuellen Wert ersetzt erhalten, muss er den Versicherungswert regelmäßig anpassen lassen, liegt dieser (hier) 10% über den bisherigen (zugrunde zu legenden) Markt-/Versicherungswert).

 


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Gutachterkosten des beklagten Versicherers

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 40/24 -

 

Aus Anlass eines Prozesses kann eine Partei veranlasst sein, ein eigenes Gutachten einzuholen. Die Kosten können notwendige Kosten des Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 2 ZPO für die Partei sein, die dann auch im Rahmen der Kostenausgleichung und -festsetzung zu berücksichtigen sind.

 

Holt eine (auch große) Versicherungsgesellschaft ein eigenes Sachverständigengutachten ein, nachdem ein gerichtlich eingeholtes für sie negativ war, und kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Versicherung würde insoweit interne Sachkunde (hier: komplexe medizinischen Fragen zur Schädigung des Sehnervs) vorhalten, kann sie die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Gegenpartei festsetzen lassen.

 


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Verweigerung der Mangelbeseitigung bei Unverhältnismäßigkeit

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 63/22 -

 

Ist das Verlangen nach Mangelbeseitigung objektiv unverhältnismäßig nach § 635 Abs. 3 BGB, entfällt der Anspruch, wenn der Einwand vom Werkunternehmer erhoben wird.

 

Abzustellen ist darauf, ob ein nach den Umständen objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer Mangelfreiheit einem ganz erheblichen und vergleichsweise unangemessenen Kostenaufwand gegenübersteht. Dabei ist zu Lasten des Auftragnehmers zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß ein Verschulden bei ihm vorliegt. Das Verlangen einer Vertragserfüllung ohne Rücksicht auf den erforderlichen Aufwand kann sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.


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Ladung zur Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durch Unbefugten

BGH, Urteil vom 16.07.2024 - II ZR 100/23 -

 

Die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Behandlung von Beschlussmängeln gelten auch In der Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB).

 

Die Einberufung durch einen Unbefugten führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss auch gefasst worden wäre, wenn von einem Berechtigten zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Gesellschaft um eine personalistisch geführte Gesellschaft handelt.

 


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Anspruch des Eigentümers im Falle von § 851 BGB bei Zahlung an Nichtberechtigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.06.2024 - 14 U 203/23 -

 

Erfolgt die Schadensersatzzahlung nach einem Unfall durch den Haftpflichtversicherer nicht an den Eigentümer (hier: Leasinggesellschaft) sondern den Besitzer, zahlt er an einen Nichtberechtigten.

 

Macht dies Leasinggesellschaft nunmehr selbst Ansprüche wegen der Beschädigung des geleasten Fahrzeugs als Eigentümerin desselben gegen den Haftpflichtversicherer geltend, ist der Anspruch nach § 851 BGB, auf den sich die Haftpflichtversicherung berufen kann, davon abhängig, ob dem Haftpflichtversicherer das Recht des Dritten bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Den Nachweis, dass das Recht des Dritten dem Haftpflichtversicherer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, muss der Anspruchsteller (hier die Leasinggesellschaft) erbringen.

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Haftpflichtversicherer sich das Eigentum des ursprünglichen Anspruchstellers nicht nachweisen lässt, auch nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt oder Einsicht in die Verkehrsunfallakte nimmt. Der (auch mittelbare) Besitz am Fahrzeug durch den ursprünglichen Anspruchsteller ist ausreichend.

 

Die Angabe in einem Schreiben eines Rechtsanwalts, „Pkw meines Mandanten“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Angabe zum Eigentum zu verstehen.

 

Der Ausschluss der befreienden Wirkung greift bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Grobe Fahrlässig in Bezug auf die Kenntnis des Rechts des Dritten liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten muss.

 

Liegen im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem Unfallwagen um ein Leasingfahrzeug, sicherungsübereignetes Fahrzeug oder um Vorbehaltsware handelt, und bestehen auch aus anderen Gründen keine validen Zweifel, dass der Anspruchsteller Eigentümer des Unfallsfahrzeugs ist, kann mithin von dessen Berechtigung ausgegangen werden.

 


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WEG: Grundbucheintrag und Öffnungsklausel

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 378/23 -

 

Soll durch einen (mit qualifizierter Mehrheit gefassten) Beschluss einem Miteigentümer ermöglicht werden, sein Teileigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) umzuwandeln, bedarf es zur Eintragung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungs- und Teileigentümer. Gleiches gilt für die Eintragung einer Änderung der in der Gemeinschaftsordnung geregelten Vertretung bei der Stimmabgabe.

 

Entsprechende mit qualifizierter Mehrheit gefasste Beschlüsse der Wohnungs- und Teileigentümer dürfen nur in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern eingetragen werden, wenn zu den entsprechenden Reglungen in der Gemeinschaftsordnung bereits Öffnungsklauseln enthalten sind.

 

Ein ohne Öffnungsklausel gefasster Beschluss bleibt unabhängig davon bindend, wenn er nicht nichtig ist oder angefochten wurde.

 


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Keine Repräsentantenhaftung bei Regress nach §§ 110, 111 SGB VII

BGH, Urteil vom 11.06.2024 - VI ZR 133/23 -

 

Zum Regress des gesetzlichen Unfallsicherungsträgers nach §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII gegenüber dem eigenen Mitgliedsunternehmen: Es  handelt sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist.  Nach § 110 SGB VII haften gem. § 111 S. 1 SGB VII auch die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten und kommt daher ein Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers (gesetzliche Unfallversicherung) in diesen Fällen auch gegenüber dem Mitgliedunternehmen in Betracht.

 

Ein Fuhrparkleiter, der keine der in § 111 S. 1 SGB VII benannte Funktion ausübt, begründet damit keine Haftung des Mitgliedsunternehmens des Sozialversicherungsträgers diesem gegenüber nach § 110 SGB VII.  Eine entsprechend oder analoge Anwendung von § 31 BGB, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, in Bezug auf eine Repräsentantenhaftung angenommen wird, bzw. eine entsprechende Auslegung von § 111 SGB VII ist ausgeschlossen, da keine Gesetzeslücke besteht und die eingeschränkte Haftung nach § 111 S. 1 SGB VII gesetzgeberischer Wille ist.

 


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Aufrechnung mit Schadensersatz nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 548 BGB

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - VIII ZR 184/23 -

 

§ 390 BGB bestimmt, dass eine Forderung, der eine Einrede (also ein Leistungsverweigerungsrecht) entgegensteht, nicht aufgerechnet werden kann. § 215 BGB stellt sich als eine Ausnahmevorschrift von § 390 BGB dar. Nach § 215 Alt 1 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der der Aufrechnung zugrunde liegende Anspruch noch nicht zu dem Zeitpunkt verjährt gewesen ist, in dem er erstmals hatte aufgerechnet werden können. Grundlage ist die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt, § 387 BGB.

 

Schadenersatzansprüche des Vermieters verjähren regelmäßig in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch nach Ablauf dieser Frist kann ein Vermieter dem Anspruch auf Rückzahlung der Baukaution (einschl. Zinsen) des Mieters den Schadensersatzanspruch entgegenhalten und selbst dann einen Entschädigungsanspruch aufrechnungsweise geltend machen, wenn er bisher nicht von der Ersetzungsbefugnis (Entschädigung statt Naturalrestitution) Gebrauch gemacht hatte, § 215 Alt. 1 BGB.

 


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Räumungsfrist: Darlegungs- und Beweislast des Mieters bei Antrag auf Verlängerung

LG Berlin II, Beschl. v. 17.02.2024 - 67 T 108/23 -

 

Eine Räumungsfrist zur Räumung von Wohnraum kann nach § 721 Abs. 3 ZPO nur verlängert werden, wenn der Mieter darlegt und beweist, dass er sich tatsächlich um für ihn angemessenen und seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden Wohnraum bemüht hat. Die Vorlage alleine von Bewerbungsunterlagen für anderweitigen Wohnraum ist nicht ausreichend, da dies nicht belegt, dass tatsächlich Bewerbungsbemühungen erfolgten. Das Gericht darf nicht auf vermeintlich gerichtsbekannte Umstände (wie knapper Wohnraum) abstellen.

 


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Verzögerung gerichtlicher Verfahren - Grund: elektronische Akte

Das AG Frankfurt am Main führt - also denknotwendige Folge des elektronischen Rechtsverkehrs - die elektronische Akte ein. Der Beitrag setzt sich mit der Angabe der Präsidentin des AG Frankfurt am Main auseinander, es "infolge der Einführung der eAkte und anhaltend hohen Eingangszahlen ... leider zu längeren Bearbeitungszeiten" kommt.


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Doppelrelevante Tatsachen bei Räumungsrechtsstreit über Mieträume

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.02.2024 - 3 U 96/23 -

 

 

Der Klageantrag in Verbindung mit einem schlüssigen Sachvortrag ist für die Bestimmung der Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Mieträume in Bezug auf das Vorliegen eines Wohnraum- oder Gewerbe-/Geschäftsraummietvertrages entscheidend, da sich danach der Streitgegenstand bestimmt.

 

Berühmt sich der Beklagte Gegenrechte aus einem Wohnraummietvertrag, kann dies nur dann zur Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr. 2a GVG anstelle des nach dem Streitwert angerufenen Landgerichts führen, wenn der Kläger dem (schlüssigen) Vortrag des Beklagten nicht entgegentritt.

 

Liegt in der zuständigkeitsbegründenden Tatsache eine doppelrelevante Tatsache (was der Fall ist, wenn  diese zugleich Voraussetzung für die Begründetheit der Klage ist), wird über das Vorliegen dieser Tatsache kein Beweis zur Klärung der Zuständigkeit erhoben, sondern ist für die Entscheidung das Vorbringen des Klägers für die Zulässigkeit als wahr zu unterstellen. 

 

 

Erweist sich der den Klageantrag stützende Vortrag des Klägers zum Mietverhältnis (z.B. Gewerberaummietvertrag statt Wohnraummietvertrag bei Klage vor dem Landgericht) als unwahr, so ist die darauf gestützte Klage als unbegründet abzuweisen.


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Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens als Streithelfer im Hauptsacheverfahren

BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 67/23 -

 

Wird von einem Antragsgegner nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens ein Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Frist zu Klageerhebung zu stellen, und wird die Klage nicht aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses erhoben, so kann der Antragsgegner beantragen, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, § 494a Abs. 1 ZPO.

 

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens.

 

Erhebt der Antragssteller Klage gegen Dritte (hier: die weiteren Antragsgegner) und tritt der Antragsgegner, der den Antrag nach § 494a ZPO stellte, dem Verfahren auf Seiten der jetzigen beklagten weiteren Antragsgegner als Streithelfer bei, begründet eine (auch nur teilweise) Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Antragsgegner (und nach § 101 ZPO insoweit auch zu Lasten des Streithelfers) keinen (teilweisen, an der Quote im Urteil orientierten) Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen den als Streithelfer beigetretenen ehemaligen Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens. Eine Verrechnung einer nach einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren erfolgten Zahlung kann nicht erfolgen; der Streithelfer hat, insoweit nach § 101 ZPO eine Kostenquote im Urteil zu seinen Gunsten festgelegt wurde, einen ungeschmälerten Anspruch darauf.

 

Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nur um eine vorläufige Kostenentscheidung handelt.


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Signaturprobleme bei Versendung von Schriftstücken durch Sozietätskollegen

BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23 -

BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV) -

 

Für die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA, beSt) an ein Gericht reicht es grundsätzlich aus, dass dieser einfach signiert wird.

 

Wird das Dokument zwar von dem dies verfassenden Rechtsanwalt oder Steuerberater einfach signiert  (Name mit Angabe Rechtsanwalt bzw. Steuerberater), aber von einem anderen Rechtsanwalt oder Steuerberater über dessen elektronisches Postfach dem Gericht übermittelt, so ist dieses von dem übermittelnden Rechtsanwalt  oder Steuerberater qualifiziert elektronisch zu signieren. Erfolgt die qualifizierte Signatur nicht, ist ein mit diesem Schriftstück eingelegter Rechtsbehelf als unzulässig abzuweisen; ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, wäre auf zu begründenden Antrag gesondert zu prüfen. Ebenfalls führt es zur Unzulässigkeit, wenn zwar der versendende Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über sein elektronisches Postfach auf dem sicheren Übermittlungsweg den bestimmenden Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur versieht, er aber nicht Prozessbevollmächtigter (Haupt- oder Unterbevollmächtigter) ist bzw. nicht der prozessbevollmächtigten Kanzlei (Sozietät) angehört.


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Kostenfestsetzung: Eigene Kosten im Rahmen der Beweisaufnahme und Kostenaufhebungen

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.03.2024 - 2 W 44/23 -

 

Unterschieden wird zwischen Gerichts- und Parteikosten. Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Bei den Auslagen des Gerichts handelt es sich auch um das Honorar des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowie dessen Aufwendungen, z.B. durch Hinzuziehung von Hilfskräften, wie von ihm beauftragte Handwerker (KV-GKG 9005). Im Übrigen handelt es sich um Parteikosten.

 

Übernimmt eine Partei im Rahmen einer Bauteilöffnung die danach notwendige Neuverfliesung, handelt es sich nicht um Gerichtskosten, sondern um Parteikosten. Wird in einem Vergleich zwischen den Parteien geregelt, dass die Parteikosten gegeneinander aufgehoben werden, jede Partei mithin ihre eigenen Kosten trägt, so kann die betroffene Partei ihre Kosten für die Neuverfliesung nicht zur Kostenfestsetzung geltend machen. Ein eventueller materieller Anspruch bleibt davon grundsätzlich unberührt.

 


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Videokonferenzverbindung: Kostentragung nach Nr. 9019 KV-GKG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 Ta 35/24 -

 

Nach dem Wortlaut von Nr.9019 KV-GKG hat die Partei zu die Kostenpauschale für die Videokonferenz zu zahlen, die diese Teilnahme am Gerichtstermin wählt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.  Seit dem 19.07.2024 sind die Kosten entfallen; offen ist nur im Hinblick auf § 71 GKG, ob die Regelung von Nr. 9019 KV-GKG für am 18.07.2024 bereits anhängige Verfahren bei Videoverhandlungen danach noch gilt.

 


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Sicherung des Pflichtteilsanspruch minderjähriger Kinder durch Ergänzungspflegschaft

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2024 - 10 WF 16/24 -

 

Die gesetzliche Vertretung eines Elternteils minderjähriger Kinder nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB wird nicht deshalb ausgeschlossen, da das Elternteil alleiniger Erbe nach dem verstorbenen Elternteil wurde.

 

Bei einer erkennbaren Gefährdung des Pflichtteilsanspruchs kann eine Einschränkung der Vertretungsmacht durch das Familiengericht möglich sein (vorliegend verneint).

 

Der Umstand, dass nicht ähnlich einem Berliner Testament die Kinder zu Schlusserben bestimmt wurden, stellt sich noch nicht als Gefährdung dar, da die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB), ferner auch die Möglichkeit von Ersatzansprüchen nach §§ 2287, 2288 BGB zu berücksichtigen ist.

 


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Abtrennung eines Teils des Verfahrens und Berechnung der Gebühren

VG Würzburg, Beschluss vom 20.06.2024 - W 8 M 24.374 -

 

In Verwaltungsgerichtsverfahren wie auch in Zivilprozess kommt es häufiger zu Verfahrensabtrennungen. Damit stellt sich die Frage der Berechnung der Gebühren. Kommt es zu einer Verfahrenabstrennung, kann die Verfahrensgebühr (§ 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 3100 VV RVG) nicht mehr aus dem ursprünglichen Gesamtstreitwert berechnet werden. Der Rechtsanwalt hat eine Wahlmöglichkeit: Er kann die Festsetzung der Verfahrensgebühr aus dem anteiligen Gesamtstreitwert fordern (Prozentuale Geltendmachung der Gebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verhältnis von Gesamtstreitwert zu Einzelstreitwert im jeweiligen Verfahren) oder aber die Verfahrensgebühr aus dem Einzelstreitwert nach der Verfahrenstrennung.

 

Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) kann in den getrennten Verfahren jeweils gesondert geltend gemacht werden, berechnet mit 20% der dort jeweils entstandenen Gebühren, maximal jeweils € 20,00.

 


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Beschwer des Antragstellers bei Erlass eines beantragten Ordnungsgeldbeschlusses

BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - I ZB 29/23 -

 

Bei einem Antrag auf Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung gegen ein durch Urteil auferlegtes Verbot ist der Antragsteller nicht gehalten, das Ordnungsmittel oder die Höhe desselben zu benennen. Art und die Höhe des Ordnungsmittels steht im Ermessen des Gerichts.

 

Beantragt der Gläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, kann er – nennt er keinen bestimmten Betrag und macht er auch keine Angabe zur einer Größenordnung – mangels Beschwer keine zulässige Beschwerde gegen eine dem Antrag stattgebende Entscheidung mit dem Ziel der Erhöhung des Ordnungsgeldes einlegen.

 

Macht der Gläubiger im Laufe des Verfahrens vor einer Entscheidung über seinen Antrag Angaben zu einer Größenordnung und weicht das Gericht davon durch Unterschreitung ab, kann der Gläubiger Beschwerde einlegen. Ausreichend ist für die Angabe einer Größenordnung auch der Hinweis darauf, dass der Schuldner schon zweimal gegen das Verbot verstoßen habe und jeweils ein Ordnungsgeld von € 5.000,00 festgesetzt worden sei, weshalb nunmehr „natürlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen“ sei, was dahingehend auszulegen ist, dass das Ordnungsgeld mehr als € 5.000,00 betragen soll.

 


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Unzulässigkeit einer herabsetzenden Meinungsäußerung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2024 - 16 U 93/23 -

 

Meinungsäußerungen sind grundsätzlich vom Recht der Meinungsfreiheit geschützt, auch dann, wenn sie scharfe und auch abwertende Äußerungen enthalten. Bei ehrverletzenden Äußerungen ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

 

Die Ausführung in einem Beitrag auf einer Onlineplattform „„Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, unterstützt die Stiftung lieber einen 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem A seit Monaten ausgesetzt ist“ ist eine unzulässige Meinungsäußerung, da nach der Struktur des Satzes und der dort verwandten stilistischen Mittel, in dem die Bezeichnung „Mann“ verwandt würde, diese Bezeichnung für den Leser eine herabwürdigende Bedeutung zukommt. Eine seit Jahrzehnten nach außen gelebte geschlechtliche Identität wird der Klägerin abgesprochen, was sie nicht hinnehmen muss.

 


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Vorsätzliche arglistige Täuschung im Rahmen von Auskünften trotz Belehrung

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

 

Bei einer Obliegenheitspflichtverletzung wegen Falschbeantwortung von Fragen des Versicherers anlässlich eines Schadensfalls ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die dazu führenden Umstände nicht plausibel darlegt. Arglist ist ebenfalls durch den Versicherungsnehmers durch Darlegung der Gründe, die dazu führten, auszuräumen. Liegt Arglist vor, bedarf es keines Nachweises, ob die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


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Haftung bei Brand des parkenden Fahrzeugs (§ 7 StVG)

BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23 -

 

Voraussetzung für eine Haftung nach § 7 StVG ist, dass sich der Schaden „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs ereignet hat. Danach muss die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stehen.

 

Das Parken eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße gehört zum Betrieb des Fahrzeugs. Brennt dieses (und kommt es dadurch zu einen Drittschaden), haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach § 7 StVG, wenn der Brand durch den Betrieb oder eine Betriebseinrichtung verursacht wurde. Die Beweislast hat der (klagende) Geschädigte. Kann nicht festgestellt werden, welche Betriebseinrichtung zum Brand führte und eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden, ist die Klage des Dritten abzuweisen.

 


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Entschädigungsanspruch des Reiserveranstalters vs. Wesentliche Beeinträchtigung

BGH, Urteil vom 23.04.2023 - X ZR 58/23 -

 

Erfolgt ein wirksamen Reiserücktritt des Buchenden (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB), verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB), kann aber nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn nicht eine wesentliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt.

 

Zwar ist zur Covid-19-Pandemie anerkannt, dass diese eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann. Dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Buchung (hier: Januar 2021 für November/Dezember 2021 nach Thailand) diese Beeinträchtigung bereits bekannt ist. Ausreichend für den Ausschluss der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung ist aber auch bereits, dass bei der Buchung Umstände vorliegen, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Es kommt auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Buchung die Weiterentwicklung der Situation noch nicht absehbar ist, wenn jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kürzester Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt.


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Gesellschaftsregister: Wie ist die Rechtsform bei der eGbR in Gesellschaftsnamen zu integrieren ?

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2024 - 4 Wx 4/24 -

 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt. Nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB muss die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrem Namen den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (abgekürzt) „eGbR“ als Rechtsformzusatz führen. Eine Vorgabe, an welcher Stelle des Gesellschaftsnamens der Zusatz aufzunehmen ist, enthält das Gesetz nicht.

 

Da mit der gesetzlichen Anordnung eine Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezweckt ist, kommt es nur darauf an, ob durch die Stellung des Zusatzes diese Informations- und Aussagekraft beeinträchtigt wird.

 

Bei „…eGbR K2-Straße…“ trennen der Name (…) und die Ortsangabe (K2-Straße…) die Rechtsform, ohne dass Zweifel an dieser entstehen können.

 


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Gerichtlicher Vergleich auf Grundlage fehlerhaften Gutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2024 - 26 U 2/23 -

 

Ein Vergleich ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre, § 779 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch für einen Prozessvergleich. Voraussetzung ist ein Irrtum aller beteiligten Parteien.

 

Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet aus, wenn es sich lediglich um einen Motiv- oder Kalkulationsirrtum handelt, § 119 Abs. 1 BGB. Ist Grund der Anfechtung ein (angenommener oder wirklicher) Fehler eines vom Gericht zu einem streitigen Punkt eingeholten Gutachten, so liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.

 

§ 123 Abs. 1 BGB greift bei einem fehlerhaften Gutachten nur, wenn nachgewiesen würde, dass der Sachverständige arglistig täuschte oder bewusst falsche Angaben machte und zudem die Gegenseite nachweislich die arglistige Täuschung kannte oder hätte kennen müssen.

 


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Grundsteuer: Übermaßverbot und Einwendungen

Eine Ungenauigkeit zwischen dem gem. §§ 218 ff BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert  ist der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des Bewertungsgesetzes geschuldet und hinzunehmen. Verfassungsgemäß ist dies solange, wie ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall durch verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine Billigkeitsmaßnahmen abgewendet werden kann. Das Übermaßverbot greift, wenn der vom Finanzamt Nach §§ 218 ff BewG festgestellte Wert um 40% oder mehr den niedrigeren gemeinen Wert übersteigt.  

 

Dem Steuerpflichtigen ist bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

 

Der Vollzug des Grundsteuerwertfeststellungsbescheides ist auszusetzen, wenn der Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert möglich erscheint.

 

 

BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV) -


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Handelsregister: Keine Wahrung einer Sitzverlegung ins Ausland bei GmbH

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2024 - 7 W 10/24 -

 

Entscheidend ist § 4a GmbHG, demzufolge der Sitz der GmbH der Ort im Inland ist, der im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Damit ist eine Sitzverlegung des Satzungssitzes ins Ausland ausgeschlossen. Ein Beschluss zur Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland kann deshalb nicht im Handelsregister gewahrt werden.

 


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Zum Getrenntleben nach § 1567 BGB in ehelicher Wohnung (Trennungszeitpunkt)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2024 - 1 UF 160/23 -

 

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute in der gemeinschaftlichen Wohnung  (§ 1597 BGB) sind:

 

Objektive Voraussetzung: Es ist ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung herzustellen, was verlangt, dass die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt wohnen und schlafen und so die Trennung nach außen sichtbar wird. Es darf der Haushalt nicht mehr gemeinschaftlich geführt werden, was gelegentliche und nicht regelmäßige Gefälligkeiten (keine Intensität), also für ein eheliches Zusammenleben unwesentliche Leistungen, nicht ausschließt. Ebenso sprechen ein höflicher und freundschaftlicher, vernünftiger Umgang miteinander nicht gegen das Getrenntleben; dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben (was mithin gemeinsame Mahlzeiten mit diesen nicht ausschließt).

 

Subjektive Voraussetzung: Es ist eine Prognose erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt werden soll, wobei ausreichend ist, wenn zumindest ein Ehegatte klar bekundet, dass er nicht mehr bereit ist, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen.

 

Der Zeitpunkt, zu dem die objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen, ist der Trennungszeitpunkt.

 


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Verkehrssicherungspflicht von Straßenbäumen und Amtshaftung

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 - 11 U 170/22 -

 

Der Verstoß des Trägers der Straßenbaulast gegen die Obliegenheit der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße, die sich auch auf die Straßenbäume bezieht, begründet einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.

 

Es ist ausreichend, wenn in regelmäßigen Zeitabständen die Straßenbäume auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. Als gefährdet angesehene Bäume oder Teile von Bäumen sind zu beseitigen; kann dies nicht zeitnah erfolgen, ist der entsprechende Straßenabschnitt einstweilen für den Verkehr zu sperren.

 

Bei (auch orkanartigen) Sturm ist eine Sperrung der Straße wegen der Gefahr des Umsturzes von (auch gesunden) Bäumen oder Astbruch nicht notwendig. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, was bei einem aufkommenden (orkanartigen) Sturm nicht der Fall ist.

 


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