Rechtsprechung

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Auf dieser Homepage werden Entscheidungen und Hinweise zu Rechtsentwicklungen in der Regel nur kurz dargestellt. Es werden Verweise auf unsere anderweitigen Publikationen (qua Link) erfolgen, damit der interessierte Leser dort weiterlesen kann. 

 

Im nachfolgenden Blog sind die neuesten auf dieser Seite veröffentlichten Entscheidungen kurz (mit einem Link zu ihnen) dargestellt.

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Die Links zu den Blogbeiträgen führen auf die entsprechende Seite, auf der in der Regel mehrere Artikel finden. Die Blogbeiträge sind nach den Daten der besprochenen Entscheidungen sortiert, das jüngste Datum befindet sich immer oben. Die Überschriften der Beiträge entsprechend den Überschriften der Blogbeiträge.

 

 

Bagatellunfall: Schaden durch (Mit-) Ursächlichkeit durch Vorerkrankung

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.07.2024 - 1 U 19/24a -

 

In der privaten Unfallversicherung entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn die Unfallfolgen minimal waren (hier: Bagatelltrauma), allerdings dann schwerwiegende Folgen (Amputation eines Zehs) aufgrund einer Vorerkrankung (hier des arteriellen Systems) auftreten, von der jedenfalls eine Mittursächlichkeit ausgeht (offen gelassen daher, ob die Vorerkrankung alleine ursächlich war).

 


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Unterlassene Zustellung der Beschlussanfechtungsklage und Anfechtungsfrist

BGH, Urteil vom 25.10.2024 - V ZR 17/24 -

 

Die Klagefrist gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beträgt einen Monat, § 45 Abs. 1 WEG. Sodann muss die Klage „demnächst“ zugestellt werden, § 167 ZPO.

 

Zahlt der Kläger nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses diesen rechtzeitig (hinnehmbare Verzögerung bei der Zustellung durch den Kläger bis 14 Tage) ein, hat er alles getan, um seiner Mitwirkungspflicht zur Zustellung nachzukommen. Lediglich bei Nichtanforderung des Vorschusses besteht eine Nachfragepflicht. Im Übrigen muss er grundsätzlich das gerichtliche Handeln nicht kontrollieren.

 

Etwas anderes gilt allerdings in einem Beschlussanfechtungsverfahren in Wohnungseigentumssachen. Zwischen den Miteigentümern einer WEG besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, durch welches Verhaltenspflichten begründet werden (§ 14 WEG), aus dem sich auch darüberhinausgehende Treue- und Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241Abs. 2 BGB ergeben. Die Beschlussfassung nach § 23 Abs. 1 S. 1 WEG ist ein zentrales Element der Willensbildung der WEG zur Regelung ihrer Angelegenheiten und die Ausschlussfrist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten.

 

Deshalb ist der Kläger verpflichtet, einer Untätigkeit des Gerichts im Rahmen der Zustellung entgegenzuwirken. Er hat innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 45 S. 2 WEG iVm. § 234 Abs. 3 ZPO) zumindest bei Gericht nach dem Sachstand zu fragen, auch wenn er, so insbesondere durch Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachgekommen ist.  Unterlässt er dies und kommt es erst danach zur Zustellung, ist die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, da sie nicht „demnächst“ erfolgte.

 


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Prozessförderungspflicht, Versäumnisurteil und Verzögerungsgebühr

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2024 - 21 W 35/24 -  

 

Nicht nur dem Gericht obliegt eine Prozessförderungspflicht, sondern auch den Parteien und deren Prozessbevollmächtigten. Ein schuldhafter Verstoß der Parteien und/oder deren Prozessbevollmächtigten dagegen durch grobes Verschulden oder in Verschleppungsabsicht rechtfertigt die Verhängung einer Verzögerungsgebühr, wenn infolge der Handlung ein neuer Termin anberaumt werden muss.

 

Wird aus prozesstaktischen Gründen ein Termin nicht wahrgenommen und ergeht Versäumnisurteil, gegen welches Einspruch eingelegt wird, und kommt es infolge dessen zu einen neuen Termin, liegt eine Verzögerung vor. Ein Verschulden iSv. § 38 GKG ist anzunehmen, wenn der Termin nur deshalb nicht vom klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht wahrgenommen wird, da ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben wurde, welches bis zu dem sieben Monate nach Klageerhebung liegenden Termin noch nicht vorliegt, da darin ein Verstoß gegen die Prozesssförderungspflicht, die eine konzentrierte Verfahrensführung fordert, liegt.

 


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Vorrang für Vorkaufsrecht des Mieters oder dingliches Vorkaufsrecht (für Familienangehörige)

BGH, Urteil vom 27.09.2024 - V ZR 48/23 -

 

Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht für einen Familienangehörigen im Grundbuch gewahrt, geht diese einem Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB vor, auch dann, wenn das Mietervorkaufsrecht bereits zu einem Zeitpunkt bestand, zu dem das dingliche Vorkaufsrecht noch nicht eingetragen war.

 

Familienangehöriger ist hier auch der geschiedene Ehegatte.

 

Dieses dingliche Vorkaufsrecht führt dazu, dass nach § 1098 Abs. 2 BGB iVm. §§ 883 Abs. 2, 888 BGB Verfügungen des Eigentümers zugunsten Dritter dem dinglich Berechtigten gegenüber unwirksam sind.


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Auswechseln des Mieters in Vereinbarung zwischen Vermieter, Alt- und Neumieter (dreiseitige Vereinbarung)

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 - 5 U 1855/23 -

 

Häufig werden Mietverhältnisse durch Vereinbarungen auf Dritte übertragen. An diesen dreiseitigen Vereinbarungen wirken der Vermieter, der Altmieter und der Neumieter mit. Kommt es zu einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem Alt- und dem Neumieter darüber, dass der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, entstehen mangels entsprechender Regelungen keine Ansprüche zwischen Alt- und Neumieter. Damit kann auch der Neumieter nicht erfolgreich gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe klagen (fehlende Aktivlegitimation). Die Durchsetzung der Vereinbarung erfolgt in den jeweiligen Vertragsverhältnissen: Der Vermieter muss auf Räumung und Herausgabe gegen den Altmieter klagen (§ 546 Abs. 1 BGB), der Neumieter auf Überlassung der Mietsache an sich gegen den Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB).

 


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Kostenantrag des Scheinbeklagten nach Klagerücknahme

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2024 - 3 W 8/24 -

 

Auch der Scheinbeklagte hat Anlass zur Verteidigung gegen eine Klage und muss daher die Möglichkeit haben, einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO zu stellen, um sich entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bei dem Kläger, der die falsche Zustellung veranlasste, schadlos zu halten.

 

Nach § 269 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Klage muss bei ihrer Einreichung zulässig und begründet sein oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen sein.

 

Wird der gesetzliche Vertreter der Beklagten nicht nur irrtümlich falsch bezeichnet und die Klage an den vermeintlichen gesetzlichen Vertreter mit Willen des Klägers zugestellt, ist die Klage unzulässig. Die Zustellung an eine führungslose GmbH hat an die Gesellschafter zu erfolgen. Ein im Handelsregister gewahrter Wechsel der Gesellschafter vor Einreichung der Klage geht zu Lasten des Klägers.


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Darlegungs- und Beweislast – Grouper als Nachweis der Erforderlichkeit ?

BGH, Urteil vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23 -

 

Der Sozialversicherungsträger hat bei Geltendmachung eines Regressanspruchs keine erleichterte Darlegungs- und Beweislast, z.B. infolge sozialrechtlicher Regelungen im Rahmen der Abrechnung zwischen diesem und Krankenhäusern. Dies hat nun (endlich) der BGH entschieden, nachdem die Instanzgerichte seit einigen Jahren den gesetzlichen Krankenkassen Erleichterungen haben zuteil werden lassen.

 

Die gesetzliche Krankenkasse ist trotz des bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses stattfindenden Anspruchsübergangs nicht als Geschädigte anzusehen. Der nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergehende Anspruch auf Ersatz ihrer geleisteten Behandlungskosten knüpft an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers („zu erbringen hat“) und nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen an. Dabei kann die Krankenkasse Aufwendungsersatz nur insoweit verlangen, als sie Aufwendungen auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen hat.

 

Die Krankenkasse treffen im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, würde dieser den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen.  Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach dem Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Ein „Grouper“-Ausdruck, wie sie Krankenhäuser den Krankenkassen überlassen, ist kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung des Krankenhauses.

 

Da die Krankenkasse nicht Geschädigte ist, ist die Rechtsprechung zum sogen. „Werkstattrisiko“ bei Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten für Ansprüche der gesetzlichen Krankenkassen auf Ersatz der Kosten der Heilung nicht übertragbar.

 


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Unzulässige Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritten

LG Hamburg, Urteil vom 03.11.2023 - 311 S 25/23 -

 

Die fristlose Kündigung des Wohnraum-Mietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn nach erfolgter Abmahnung der Mieter weiterhin einem Dritten die Wohnung überlässt, wenn der Dritte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbständiges Besitzrecht an der Wohnung des Inhalts hat, dass er die Wohnung unter Ausschluss des Mieters nutzen kann, aber auch dann, wenn der Mieter den Dritten für eine längere Zeit in der Wohnung aufnimmt und der Dritte das Recht hat, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen. Diese Gebrauchsüberlassung (und nicht nur ein Besuch) liegt ab einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen vor.

 


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Weihnachtliche Pause

Wieder neigt sich ein Jahr seinem Ende zu. Dies wollen wir zum Anlass nehmen, uns bei unseren Mandanten - und auch Lesern dieser Seite - für ihr Vertrauen zu danken in der Hoffnung, Ihnen auch im neuen Jahr mit "Rat und Tat" helfen zu können. Wir wünschen Ihnen (und Ihrer Familie) alles Gute zu Weihnachten und Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr.

 

Sicherlich haben Sie Verständnis, dass wir "zwischen den Jahren" etwas "kürzer treten", um uns von der Hektik des vergangenen Jahres und gerade auch der letzten Wochen erholen zu können, weshalb wir

 

vom 21. Dezember 2024  bis 1. Januar 2025 unsere Kanzlei schließen

 

werden. Ab. dem 2. Januar 2025 sind wir wieder - gestärkt - für Sie da. In wichtigen Fällen sprechen Sie während dieser Zeit  nicht auf unseren "Anrufbeantworter" (er kann nicht selbst antworten und wird erst am  2. Januar 2025 wieder abgehört), sondern schreiben Sie uns eine Mail an info@niehus-rechtsanwaelte.de; wir werden bei hinterlassener Rufnummer versuchen, Sie zu erreichen.

 

Schließen möchte ich mit einem in einem Weihnachtsbrief einer Versicherung aufgenommenen Zitat von Mahatma Gandhi, der sicherlich in der heutigen Zeit in Ansehung der nationalen und internationalen Verhältnisse angepasst ist:

 

"Die Zukunft hängt davon ab, was wir heute tun." 

 

Wir sollten dies beherzigen.

 

Ihr

 

Ralf Niehus und alle Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeiter der Kanzlei.

 

 

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Scheinurteil wegen fehlerhafter Verkündung

BAG, Urteil vom 24.10.2024 - 2 AZR 260/23 -

 

Ein wirksames Urteil verlangt, dass eine Verkündung im Namen des Volkes durch Vorlesung der vollständigen Abfassung der vollständigen Urteilsformal einschließlich der Kostenentscheidung, Streitwert und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel, und zwar in öffentlicher Sitzung, erfolgt (§ 60 ArbGG, § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG. Dies gilt auch dann, wenn die Gerichtsakte elektronisch geführt wird.

 

Jedenfalls sind die Mindestanforderungen einzuhalten, mithin dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt ist oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet werden. Dass kann durch Verfügung des Vorsitzenden (nicht durch die Geschäftsstelle) erfolgen, das Urteil den Parteien zuzustellen.

 

Leidet das arbeitsgerichtliche Urteil an einem Verkündungsmangel, bleibt das Verfahren bei dem Arbeitsgericht wegen nicht beendeter Instanz anhängig; bei dem übermittelten „Urteil“ handelt es sich lediglich um ein Scheinurteil. Das Scheinurteil kann mit der Berufung angegriffen werden und ist im Berufungsverfahrens wegen des Mangels aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Wird die unterlasse ordnungsgemäße Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom Revisionsgericht festgestellt, hat dieses das Verfahren entgegen § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

 


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Gewalttätigen Mieter kann ohne Abmahnung gekündigt werden.

LG Berlin II, Beschluss vom 30.07.2024 - 67 S 190/24 -

 

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist bei Gewaltbereitschaft/-tätigkeit eines Mieters gem. § 543 Abs. 1 BGB ohne vorherige Abmahnung zum Schutz der anderen Hausbewohner gerechtfertigt, auch wenn den Mieter eine Verantwortlichkeit für sein Tun nicht trifft. Die untherapierte Alkoholsucht des Mieters ist hier nicht zu seinen Gunsten zu würdigen.


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Hat Gesellschaftszusatz UG (haftungsbeschränkt) gegenüber GmbH Unterscheidungskraft (§ 30 HGB) ?

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2024 - 22 W 14/24 -

 

 

§ 30 Abs 1 HGB bestimmt, dass sich eine neue Firma von bereits an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.

 

Dies ist bei „xx Invest“ und „xx Investment“ nicht der Fall. Hat die bestehende Gesellschaft den Rechtsformzusatz GmbH und soll die neue Gesellschaft als UG (haftungsbeschränkt) mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz eingetragen werden, kann offenbleiben, ob dem Rechtformzusatz Unterscheidungskraft zukommt, da z.B. infolge der erforderlichen Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG die UG (haftungsbeschränkt auch später als GmbH firmieren kann, ohne dass dann noch die Firma beanstandet werden kann.


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Ampelgeregelte Kreuzung und Kollision mit Nachzügler (§ 17 Abs. 1 StVG)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024 - 3 U 28/24 -

 

Auch der berechtigt bei Grün in eine Kreuzung Einfahrende muss Sorgfaltspflichten beachten, so den Vorrang desjenigen, der aufgrund vorangegangener Lichtphase der Ampel in die Kreuzung eingefahren ist und diese noch nicht geräumt hat (Nachzügler). Auch bei Grün hat der Einfahrende mit Nachzüglern zu rechnen und musss anhaltebereit fahren, § 1 Abs. 2 StVG.

 

Ist die Sicht für den Einfahrenden nach links beeinträchtigt (hier ein links abbiegender Lkw) gilt die Anhaltebereitschaft auch für den Fall, dass der Nachzügler grob sorgfaltswidrig bei unzulässigen Fahrspurwechsel den Lkw umfährt, um die Kreuzung zu passieren. Auch wenn dieses Verhalten des Nachzüglers grob sorgfaltswidrig ist, ist es aber nicht so atypisch, dass der Einfahrende damit nicht hätte rechnen müssen.

 

Haftung nach § 17 Abs. 1 StVG in Bezug auf den Grad der Sorgfaltspflichtverletzungen nach § 1 Abs. 2 StVO: 2/3 Nachzügler wegen grober Sorgfaltspflichtverletzung, 1/3 Einfahrender wegen einfacher Sorgfaltspflichtverletzung.

 


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Was ist mit dem staatlichen „Umweltbonus“ bei Rückabwicklung eines E-Autos-Kaufs ?

OLG Brandenburg, Urt. vom 03.09.2024 - 6 U 79/23 -

 

Muss der Verkäufer den vom Staat gezahlten Umweltbonus an den Käufer bei Rückabwicklung des Kaufvertrages erstatten ?

 

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Zu den vom Verkäufer empfangenen Leistungen gehört der Kaufpreis. Da der Käufer die staatliche Förderung iSv.  erst nach Zulassung des Fahrzeuges beantragt und bewilligt erhält wird deutlich, dass Empfänger der Käufer ist, der Verkäufer nur den Kaufpreis erhält und sich die Rechtsfolgen aus einer z.B. zu kurzen Haltedauer nach den Förderrichtlinien das Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Fördergeber betrifft., mithin die Förderung Teil des vom Käufer zu zahlenden Kaufpreises ist.

 


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Bestätigung entgegen 66. ZK LG Berlin: Schongeldzahlung führt nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - VIII ZR 106/23 -

 

Entgegen der erneuten Entscheidung der 66. ZK des LG Berlin: Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Schongeldzahlung.

 

Zahlt ein Mieter mehrere Monate nicht die Miete, ist eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB möglich. Zahlt der Mieter dann innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Mietrückstände, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Wird  in Ansehung der Mietrückstände eine ordentliche Kündigung nach §§ 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen, führt eine Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist nicht zur Unwirksamkeit dieser Kündigung. Verbindet der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung aus diesem Grund und zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist, ggf. auch innerhalb des Kündigungszeitraums der ordentlichen Kündigung, behält die ordentliche Kündigung ihre Wirksamkeit.

 

Im Rahmen der Prüfung der ordentlichen Kündigung kommt es darauf an, ob die Pflichtverletzung durch Nichtzahlung der Miete als nicht unerheblich iSv. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen ist.

 


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Teilungsversteigerung gegen den Willen des Mitgesellschafters

LG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2024 - 328 T 16/24 -

 

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG kann ein Gesellschafter (Liquidator) ohne Mitwirkung der übrigen Liquidatoren (Gesellschafter bzw. Liquidatoren, § 736 Abs. 1, Abs. 4 BGB) nicht mehr alleine einen Teilungsversteigerungsantrag nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses stellen.

 

Verweigert ein Liquidator die Mitwirkung bei der Liquidation kann ein Antrag auf Abberufung dieses Liquidators bei Gericht gestellt werden, § 736 Abs. 1 S. 1 BGB. Entsteht durch die unberechtigte Verweigerungshaltung eines Liquidators ein Schaden, ist dieser den anderen Gesellschaftern durch den die Liquidation behindernden Liquidator zu ersetzen.

 


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Zum Darlegungsumfang bei Schadensersatz

BGH, Urteil vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23-

 

Der BGH hob ein Urteil des OLG Frankfurt auf, da diese zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt hatte und damit das rechtliche Gehör des Klägers nach Art. 103 GG verletzte.

 

Um einen Schaden nach einem Verkehrsunfall substantiiert darzulegen benötigt der Geschädigte kein Privatgutachten und muss auch nicht im Hinblick auf ein Ergebnis der Beweisaufnahme ein solches einholen oder ergänzen lassen. Im Rahmen des § 287 ZPO ist nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert, weshalb der Geschädigte durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen kann, in welchem geringeren Umfang als von ihm angenommen Reparaturkosten anfallen.

 


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Pflichtteilsstrafklausel im notariellen Testament und Grundbuchantrag

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2024 - 20 W 212/23 -

 

An sich reicht für eine Eigentumsänderung im Grundbuch durch den oder die Eben die Vorlage des notariellen Testaments aus.

 

Enthält das gemeinschaftliche notarielle Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, reicht aber das notarielle Testament nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der oder die Erben nicht nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt haben. Dies kann durch einen Erbschein erfolgen. Möglich ist auch eine entsprechende, vor einem Notar aufzunehmende Erklärung mit Versicherung der Richtigkeit an Eides statt (strittig, a.A. z.B. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.08.2024 - 2x W 46/24 -, welches die notarielle eidesstattliche Versicherung als erforderlich ansieht).

 


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Teilweise Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments, § 349 Abs. 1 FamFG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2024 - 8 W 13/24 -

 

Grundsätzlich gilt, dass das Nachlassgericht das in seiner Verwahrung befindliche (auch gemeinschaftliche) Testament insgesamt zu eröffnen und den Beteiligten bekanntzugeben hat, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, § 348 Abs. 1 FamFG.

 

Eine Ausnahme gilt für den Fall, soweit sich Verfügungen des überlebende Ehegatten von den Verfügungen des Erstverstorbenen trennen ließen; in diesem Fall sind nur die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten zu eröffnen und bekanntzugeben, § 349 Abs. 1 FamFG.

 

Eine nach § 349 Abs. 1 FamFG erforderliche Trennbarkeit liegt bei Verwendung der sprachlichen Mehrheitsform (Wir-Form“) nicht vor, ebenso nicht, wenn die Verfügungen von den Eheleuten mit „der Überlebende von uns“ oder „der Längstlebende von uns“ eingeleitet werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine von dem Erstverstorbenen so getroffene Verfügung für den Fall, dass er der Längerlebende sein würde, dadurch unwirksam wird, dass er nun der Erstverstorbene ist.

 


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Wechsel des Vermieters ohne Information des Mieters (Kautionsrückzahlungsklage)

LG Berlin, Beschluss vom 04.07.2024 - 67 T 37/24 -

 

Nach § 242 BGB ist der veräußernde Vermieter verpflichtet, den über eine Veräußerung zu informieren. Unterlässt er dies und klagt der Mieter einen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen ihn und nicht den Rechtsnachfolger ein (§ 556a Abs. 1 BGB), hat er die Kosten bei Erledigungserklärung nach § 91a ZPO zu tragen.

 


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Drohneneinsatz und Panoramafreiheit nach § 59 UrhG

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23 -

 

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 UrhG unterliegen auch künstlerische Installationen unterliegen dem Urheberschutz und dürfen nicht durch Dritte ohne Genehmigung des Urhebers mittels Fotografie, Film, Malerei/Grafik vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Ausgenommen sind Werke, die dauerhaft auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen stehen, da diese als der Allgemeinheit gewidmet anzusehen sind.

 

Eine Ausnahme davon gilt ferner im Rahmen der sogenannten Panoramafreiheit gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG für Werke, die ohne Hilfsmittel von einer für jedermann frei zugänglichen Straße, einem Platz oder Weg gesehen werden können. Auch wenn von einem solchen Bereich die Installation gesehen werden kann (und von dort fotografiert pp. werden kann und darf), verstößt eine mit einer Drohne gefertigte Aufnahme aus der Luft gegen das Urheberrecht des Künstlers, da dies von § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG („… Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden“) nicht gedeckt ist.

 


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Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarkeit Geldforderung und vertretbare Handlung, § 709 ZPO

OLG Rostock, Teilurteil vom 26.09.2024 - 3 U 56/24 -

 

Die Sicherheitsleistung ist  bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen gem. § 709 ZPO für Geldforderung und vertretbare Handlung (hier: Räumung) getrennt festzusetzen. 

 

Wird im Urteil die Sicherheitsleistung einheitlich festgesetzt, kann – wird Berufung gegen das Urteil eingelegt – nach § 718 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Vorabentscheidung über die Vollstreckbarkeit beantragt werden mit dem Ziel, die Sicherheitsleistung getrennt festzusetzen. Der Antragsteller muss selbst nicht Berufung oder Anschlussberufung eingelegt haben.

 

Bei der Sicherheitsleistung ist jeweils ein Zuschlag von 10% auf den Wert hinzuzurechnen.


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Folgen des Fristablaufs in privater Unfallversicherung bei Belehrung nach § 186 VVG

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.07.2024 - 4 U 266/24 -

Von den privaten Unfallversicherern werden die Voraussetzungen zur Feststellung von Invalidität und daraus möglichen Leistungen in Form von Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen vorgegeben (z.B. die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt) innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Unfallereignis. Zeigt der Versicherungsnehmer der Versicherung einen Unfall an und belehrt der Versicherer den Versicherungsnehmer gem. § 186 VVG über die Voraussetzungen und einzuhaltenden Fristen für einen möglichen Anspruch, geht ein Fristversäumung zu Lasten des Versicherungsnehmers. Nur ausnahmsweise kann sich der Versicherungsnehmer auf eine Treuwidrigkeit berufen, wenn dem Versicherer deutlich wird, dass der Versicherungsnehmer noch Belehrungsbedarf hat, so wenn er Unterlagen einreicht, die zwar auf eine Invalidität deuten, nicht aber die schriftliche Feststellung derselben durch einen Arzt beinhalten; in diesem Fall muss der Versicherer noch einmal belehren, da ansonsten die Berufung auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich ist. Zu beachten ist auch, dass eine erst nach Fristablauf festgestellte Invalidität keinen Anspruch gegen den Versicherer rechtfertigt.

 


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Berechnungsgrundlage und Abgrenzung von Zusatzleistung und Folgeauftrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2024 - 22 U 96/23 -

 

Vereinbaren die Parteien in einem Werkvertrag die VOB/B gilt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, dass für erforderliche Zusatzleistungen § 2 Abs. 5 VOB/B greift. Für nicht erforderliche Zusatzleistungen gilt ohne gesonderte Vereinbarung § 2 Abs. 6 VOB/B; anzugrenzen ist diese Zusatzleistung im Rahmen von solchen, die für ein anderes Bauwerk als im Werkvertrag vorgesehen vereinbart werden, da dann ein Folgeauftrag vorliegt, der mangels Vergütungsvereinbarung nach § 631, 632 Abs. 2 BGB zu vergüten ist.


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Umsatzsteuer bei Ausgleichsanspruch im Nachbarrecht (§ 906 BGB) ?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -

 

Der nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterfällt nicht den Regelungen der §§ 249 ff BGB, da die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In Fällen der Kompensation sind Gründe nicht ersichtlich, über die für Schadensersatzansprüche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus eine noch nicht eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen.

 


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Vorauszahlungsvereinbarung und Zahlung nicht protokolliert (§ 311b BGB)

BGH, Urteil vom 14.06.2024 - V ZR 8/23 -

 

Verträge über Grundstücke, Vermögen und den Nachlass bedürfen zur Wirksamkeit der notariellen Form (§ 311b BGB) und sind in Ermangelung derselben nicht (§ 125 BGB). Dies gilt auch für eine Vorauszahlungsvereinbarung in Bezug auf einen Grundstückskaufvertrag. Grundsätzlich gilt nach § 139 BGB die Vermutung, dass die Nichtigkeit den ganzen Vertrag erfasst (§ 139 BGB).

 

Die Auslegungsregel des § 139 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände widerlegt werden. Weist der Käufer seine Zahlung auf die noch nicht bestehende Kaufpreisforderung nach, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass sich die Parteien auch ohne die Abrechnungsabrede auf den beurkundeten Teil des Rechtsgeschäfts eingelassen hätten; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben. In diesem Fall ist der Kaufvertrag nicht nichtig und die Zahlung als bewirkt anzusehen, wobei im Hinblick auf § 812 BGB dem Käufer ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch zusteht, mit dem er gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen kann.

 


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Zweitwohnungssteuer und Werbungskosten

BFH, Urteil vom 13.12.2023 - VI R 30/21 -

 

Die Zweitwohnungssteuer wird von vielen Gemeinden aufgrund satzungsrechtlicher Regelung erhoben. Es sich um eine örtliche Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -).  Sie fällt nach den satzungsrechtlichen Regelungen an, wenn ein Einwohner eine melderechtlich (§ 3 BMG)  als Zweitwohnung dienende Wohnung inne hat. Damit stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit sie als Werbungskosten von dem betroffenen Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuer berücksichtigt werden kann.

 

Zu den notwendigen, als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen zählen u.a. die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort (so die Kaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Zinsen für Fremdkapital, die Betriebskosten einschließlich von Stromkosten). Diese Kosten sind mit einem Höchstbetrag von € 1.000/Monat bei der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich nach dem jährlichen Mietaufwand, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu erbringen hat, bzw., liegt dies unter der ortsüblichen Miete oder wird z.B. Eigentum genutzt, nach der ortsüblichen Miete. Sie ist ratierlich zu zahlen und damit von dem Höchstbetrag von € 1.000,00/Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) erfasst.

 


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Streitwert der Nebenintervention bei geringeren Interesse

OLG München, Beschluss vom 03.04.2024 - 9 W 421/24 Bau e -

 

Der Streitwert bestimmt auch den Gebührenanspruch auf Seiten des Nebenintervenienten. Tritt der Nebenintervenient nur zu einem abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits bei, ist der Streitwert der Nebenintervention gesondert festzustellen und ist geringer als der Hauptsachestreitwert. Tritt er trotz eingrenzbaren Interesse dem Rechtsstreit nicht nur zu einem bestimmten Teil bei, so entspricht der Streitwert der Hauptsache dem Streitwert der Nebenintervention. Dass kann dadurch vermieden werden, dass der Streitverkünder die Streitverkündung auf einen bestimmten Teil des Verfahrens beschränkt, soweit dies möglich.


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Nutzungsausfall: Nutzungsausfallentschädigung, Vorhaltekosten, entgangener Gewinn und gemischte Nutzung

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2024 - 13 S 82/23 -

 

Das Landgericht hat sich in der Entscheidung mit dem neuen Stand der Rechtsprechung zum Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall (hier im Fall einer gemischten Nutzung des Fahrzeug im betrieblichen Bereich und im privaten Bereich) auseinandergesetzt.

 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist Nutzungsentschädigung nur zu zahlen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar den Gewerbeertrag steigert (in diesem Fall besteht Anspruch auf entgangenen Gewinn), durch den Ausfall aber einen fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist. Eine  abstrakte oder an den Kosten der Vorhaltung eines Ersatzfahrzeuges berechnete Entschädigung scheidet aus.

 

Vorhaltekosten können nur geltend gemacht werden, wenn für den Fall des Ausfalls eines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug gehalten wird.

 

Wird das beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt als auch (z.B. durch Überlassung an einen Mitarbeiter aufgrund der 1%-Regelung) privat (gemischte Nutzung), kann eine Nutzungsausfallentschädigung nur von dem Berechtigten der privaten Nutzung im Umfang der privaten Nutzung, die darzulegen ist, verlangt werden.

 


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Vorrang Erbenfeststellungsklage vor Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss im Erbscheinverfahren

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2024 - 1 BvR 1929/23 -

 

 

Erhebt der im Erbscheinverfahren unterlegene Antragsteller gegen den Beschluss wegen Verletzung rechtlichen Gehörs Verfassungsbeschwerde, ist diese ohne vorherige Erbenfeststellungsklage im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) unzulässig.

 

Im Erbscheinverfahren wird vom Nachlassgericht geklärt, auf wen der Erbschein ausgestellt wird. Der Erbschein beinhaltet nur die Vermutung, dass dem dort Benannten das Erbrechts zukommt (§ 2365 BGB), weshalb der rechtskräftigen Entscheidung keine formelle und materielle Bindungswirkung zukommt. Es kann nach dem Erbscheinverfahren jederzeit noch eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden, wobei das Prozessgericht von der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren abweichen kann. 


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Verlagerung von Kompetenzen qua Beschluss auf den Verwalter

BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR241/23 -

 

Durch die Neufassung des WEG seit dem 01.12.2020 können die Wohnungseigentümer nunmehr gem. § 27 Abs. 2 WEG im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters für das Innenverhältnis nach § 27 Abs. 1 WEG einschränken und erweitern. Soweit sie nach § 19 Abs. 1 WEG in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Beschluss entscheiden dürfen, können sie gem. § 27 Abs. 2 WEG ihre Entscheidungskompetenz auf den Verwalter übertragen.

 

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn die Wohnungseigentümer dem Verwalter über die ihm bereits durch Gesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) eingeräumten Aufgaben und Befugnisse hinaus weitreichender auch die Kompetenz übertragen, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, die übergeordnete Bedeutung haben oder zu erheblichen Verpflichtungen der GdWE führen.

 

Entscheidungsmaßstab für den Verwalter sei, unabhängig davon, ob er im eigenen Kompetenzbereich oder im delegierten Kompetenzbereich tätig wird, der Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung.

 

Hier: Zum beschlossenen Ausbau der Fenster wurde dem Verwalter die Einholung von drei Angeboten und ein Maximalbetrag an Kosten vorgegeben worden.  Damit sind die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und der Finanzierung getroffen worden. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen habe ohne weiteres auf den Verwalter delegiert werden können.

 


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Kostenentscheidung bei freiwilligen Auszug nach Erhebung der Räumungsklage und offene Rechtsfrage zur Kündigung

BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VII ZR 255/21 -

 

Der BGH musste sich mit einer Kündigung auseinandersetzen, die auf Rückstand mit Miete und Betriebskostennachzahlung basierte, wobei während des Revisionsverfahrens der Mieter freiwillig auszog, weshalb eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen war.

Wird dem Mieter wegen Zahlungsrückstand gekündigt und zieht er nach Erhebung der Räumungsklage, gegen die er sich noch schriftsätzlich verteidigt hatte (hier auch im Revisionsverfahren durch eine Revisionserwiderung), aus, so ist in dem Auszug wegen der vielfältigen Gründe für einen Auszug kein freiwilliges Nachgeben und akzeptieren der Auffassung des Klägers zu sehen.

 

Nach der überwiegenden Auffassung ist bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine offene Betriebskostenabrechnung nicht hinzuzuaddieren. Erklären die Parteien nach dem Auszug übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so ist – so der BGH – die schwierige Rechtsfrage nicht geklärt (und vom BGH im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO nicht zu klären), ob die offenen Betriebskosten (stützt sich der Vermieter zur Begründung seiner Kündigung auch auf diese) mit berücksichtigt werden müssen oder nicht und sind die Kosten des Räumungs- und Herausgabeverfahrens deshalb gegeneinander aufzuheben, wenn der Mietrückstand alleine nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt.

 


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Verwalterbestellung durch einstweilige Verfügung

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2023 - 11 S 12/23 -

 

Die WEG wird durch einen Verwalter vertreten. Ist die Gemeinschaft verwalterlos, kann ein Antrag auf Bestellung eines Verwalters durch einstweilige Verfügung durch das Gericht gestellt werden. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist darzulegen und glaubhaft zu machen.

 

Legen die Antragsgegner gegen ein auf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangenes Urteil Berufung ein, ist dieses wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vom Berufungsgericht aufzuheben, wenn noch nach Monaten die Verfügung nicht umgesetzt und der Verwalter nicht zur Tätigkeit aufgefordert wurde.

 

Obiter dictum: Eine Verwalterbestellung durch einstweilige Verfügung ist auf ein Jahr zu befristen.

 


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Neue Klage nach Rückabtretung und Rechtskraftwirkung des Urteils aus Vorprozess

BGH, Urteil vom 07.08.2024 – VIa ZR 930/23 -

 

Problemstellung hier: Zedent tritt Forderung an Zessionar ab, dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation (insoweit zur Unrecht) rechtskräftig abgewiesen wird. Nun lässt er sich den Anspruch zurückabtreten und klagt ihn erneut ein. Es stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung.

 

Der von der Rechtskraft umfasste Streitgegenstand wird vom Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet.  Das gilt unabhängig davon, ob diese einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen wurden oder nicht, ferner unabhängig davon, ob die Parteien nicht vorgetragene Tatsachen bereits kannten und hätten vortragen können.

 

Die Rechtskraft beschränkt sich auf den unmittelbaren Streitgegenstand, also die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht erfasst werden einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die Entscheidung aufbaut. Feststellungen von präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen nehmen als bloße Urteilselemente damit nicht an der Rechtskraft teil. Die Feststellung der fehlenden Aktivlegitimation ist ein Urteilselement, welches and er Rechtskraft nicht teilnimmt.

 

Tritt der Anspruchsinhaber seinen Anspruch an einen Dritten ab, wird dessen Klage wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen, so wird gleichwohl über den Lebenssachverhalt entschieden, wenn sich nicht aus dem Tenor oder den Gründen ein Vorbehalt ergeben sollte.

 

Lässt sich ehemalige Anspruchsinhaber den Anspruch (nach Zurückweisung der Klage des Zessionars) zurückabtreten, und wird nunmehr die ehemalige Zession an den Zessionar als wirksam angesehen, dann ist die Klage des ehemaligen Anspruchsinhabers auch abzuweisen, da ihr die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegensteht. 

 


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Falschangabe nach Diebstahl zur Abgabe einer Vermögensauskunft

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

 

Den Versicherungsnehmer trifft nach einer besonderen schriftlichen Belehrung über die Folgen von Falschangaben die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von zulässigen Fragen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Obliegenheitspflichtverletzung dar.

 

Wird der Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl (hier: Quad) gefragt, ob er bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe, und verneint er dies wahrheitswidrig, liegt eine unrichtige Angabe vor. Eine arglistige  Obliegenheitspflichtverletzung ist dabei anzunehmen, wenn er vorsätzlich mit der unrichtigen Angabe bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, da er damit rechnet, dass diese Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann. Der Versicherer ist in einem solchen Fall grds. leistungsfrei.

 

Gerade bei Diebstählen sind die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung für einen Versicherer, weshalb es sich hier um eine zulässige Frage handelt.

 


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Zeuge: Kostenrisiko bei Nichterscheinen zum Termin (§§ 380 Abs. 1 S. 1, 91 ZPO)

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23 -

 

Das Gericht kann nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO neben Ordnungsgeld (S. 2) ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen. Dazu zählen auch die Kosten der Parteien, die kausal entstehen.

 

Für die Festsetzung der gegen den Zeugen bei seinem Ausbleiben zum Termin zu tragenden Mehrkosten des Verfahrens greift die dem Kostenfestsetzungsverfahren prägende Grundregel, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung von Rechten der Partei notwendig sind (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

Handelt es sich bei dem Prozessbevollmächtigten einer Partei um einen ausländischen, in Deutschland zugelassenen und von seiner Kanzleipflicht in Deutschland entbundenen Rechtsanwalt, der die ebenfalls dort im Ausland wohnende Partei vertritt, sind seine Reisekosten für die Teilnahem an dem neuen Termin (insbesondere auch zur Beweisaufnahme) notwendige Kosten und grds. vom Zeugen zu tragen (hier-Flugkosten von € 1.000,00).

 


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WEG: Beschluss über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan und normgerechte Auslegung

BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23 -

 

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat sich auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer geändert. Wurde auch § 28 Abs. 5 WEG a.F. noch über die  Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan ein Beschluss gefasst, ist das nach dem seit 01.12.2020 anwendbaren § 28 WEG n.F. nicht mehr der Fall; vielmehr wird hier nur noch zum Wirtschaftsplan über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst, entsprechend zur Jahresabrechnung nur noch ein Beschluss über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorauszahlungen (Abrechnungsspitzen).

 

Bereits mit Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23 - zu einem Beschluss über einen Wirtschaftsplan entschied der BGH, dass dieser normgerecht dahingehend auszulegen ist, dass nach Inkrafttreten von § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F entsprechend dieser Norm nur über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst werden sollte, auch wenn nach dem Wortlaut zugleich der Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Daran anschließend entschied der BGH nunmehr zur Jahresabrechnung, dass nicht das Zahlenwerk als solches genehmigt wurde, sondern nur entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ein Beschluss über die Abrechnungsspitze gefasst wurde, auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt wurden.

 


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Haftungsquotelung bei Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2024 - 3 U 16/24 -

 

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einer geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs, haften vom Grundsatz sowohl Fahrer, Halter und Versicherer des vorbeifahrenden Fahrzeugs als auch des parkenden Fahrzeugs, §§ 7, 17, 18 StVG iVm. § 115 VVG. Der Beweis des ersten Anscheins spricht bei einer Kollision im Zusammenhang mit einem Ein-/Aussteigvorgang für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein-/Aussteigenden.

 

Für den Haftungsanteil des mit der geöffneten Tür kollidierenden Fahrzeugs kommt es darauf an, ob die Öffnung für dessen Fahrer zu sehen war und der Sicherheitsabstand eingehalten wurde bzw. werden konnte. Dabei kommt es auch darauf an, ob ggf. die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.

 


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Anfechtung wegen Irrtum bei Ausschlagung der Erbschaft

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2024 - 21 W 146/23 -

 

Für die Anfechtung einer Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums ist ein kausaler Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses erforderlich, §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB. Ein solcher Irrtum kann angenommen werden bei falscher Vorstellung hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, des Bestandes an Aktiva und Passiva.  Die Überschuldung des Nachlasses ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft und kann lediglich bei der Kausalitätsprüfung berücksichtigt werden.

 

Irrtum ist eine innere Tatsache. Ein entsprechender Irrtum iSv. § 119 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft bewusst auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgt. Der Erklärende muss hinreichende Anstrengungen unternommen haben, um Erkenntnisse über Fakten zu erlangen, die ihm als gesicherte Entscheidungsgrundlage dienen können. Im Rahmen der Irrtumsfeststellung ist auch ein Verschulden des Erklärenden nicht zu berücksichtigen.

 


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Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII und Verjährung nach § 113 SGB VII

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2024 - 7 U 89/23 -

 

Für den Regress des Sozialversicherungsträgers (hier: gesetzliche Rentenversicherung) nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII beginnt Verjährungsfrist nach § 113 S. 1 SGB VII kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalles durch den Unfallversicherungsträger zu laufen.  § 113 S. 1 SGB VII ist nicht nur auf Unfallversicherungsträger anwendbar, sondern auf alle Sozialversicherungsträger (so auch gesetzliche Krankenversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung).

 

Die Verjährungsfrist ist taggenau zu berechnen. Mögliche Umstände, die eine Hemmung der Verjährung bewirken können, sind zu berücksichtigen.

 

Der Verfasser setzt sich mit den Gründen des OLG zur Zulassung der Revision kritisch auseinander.

 


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