Rechtsprechung

> Fitnessstudio-Vertragsrecht

Vorfälligkeitsklauseln


Zur Vorfälligkeitsentschädigung und Klage nach § 257 ZPO

LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 - 3 S 22/16 -

Das Landgericht hat, anders als das Amtsgericht, in der Vorfälligkeitsklausel einen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen, da die Klausel nicht dahingehend eingeschränkt war, dass bei einem nicht verschuldeten Rückstand die Klausel nicht greift. Auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag nach § 257 ZPO (Klage auf Zahlung künftiger Leistungen) änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit ab, hat aber die Kostenlast bei dem Beklagten belassen.


Bei Zweifel an Gültigkeit der Vorfälligkeitsklausel: Klage nach § 259 ZPO (Klage auf künftige Zahlung)

AG Geldern, Beschluss vom 06.05.2016 - 4 C 11/16 -

Dem Nutzer war bei Vertragsschluss mit dem Fitnessstudio seine Erkrankung bekannt gewesen. Dies ergab sich bereits aus dem schriftlichen Nutzungsvertrag. Auf diese Erkrankung, die ihm eine weitere Nutzung der Einrichtung unmöglich mache, berief sich der Nutzer zur Begründung seiner fristlosen Kündigung. Das Fitnessstudio hat Zahlungsklage unter Geltendmachung der durch Verzug nach den Geschäftsbedingungen vereinbarten Vorfälligkeit der weitern künftigen Nutzungsentgelte erhoben.

 

Das Amtsgericht wies auf bedenken zur Vorfälligkeitsklausel hin. Daraufhin hat das Fitnessstudio insoweit einen Hilfsantrag gemäß § 259 BGB gestellt, mit dem die künftigen Beträge geltend gemacht wurden.

 

Während des gerichtlichen Verfahrens zahlte der Nutzer und die Hauptsache des Rechtsstreits wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht musste gemäß § 91a ZPO über die Kosten entscheiden. Es entschied, dass die Kosten vom Nutzer zu tragen sind. Zur Begründung wies es darauf hin, dass sich der Nutzer auf die Erkrankung im Hinblick auf seine Kenntnis bei dem Vertragsabschluss nicht berufen könne. Soweit eine Vorfälligkeit klägerseits geltend gemacht wurde, könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit durchgedrungen wäre, da jedenfalls die Klage auf den Hilfsantrag nach § 259 ZPO begründet gewesen wäre.

 

Anmerkung:

1, Die Bedenken des Amtsgericht zur Wirksamkeit der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht nachvollziehbar. Die Klausel entsprach der Rechtsprechung des BGH, wonach bei einem Verzug mit zwei Raten eine Vorfälligkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden kann.

 

2. Zutreffend stellte das Gericht bei der Vorkenntnis nicht darauf ab, dass auch das Fitnessstudio Kenntnis von der Vorerkrankung hatte. Es lag in der Sphäre des Nutzers, ob er die Gefahr eines Vertragsschlusses trotz dieser Vorerkrankung einging. Er hätte auch den Vertragsschluss davon abhängig machen können, dass er, wenn er auf Grund der Vorerkrankung die Einrichtung nicht nutzen kann, kündigen kann; sollte sich das Fitnessstudio darauf nicht einlassen, hätte er den Vertrag nicht abschließen dürfen.

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Urteil des AG Offenbach vom 07.07.2015 - 30 C 42/15 -

Die Beklagte hat den Vertrag mit dem Betreiber des Fitnessstudios nach § 123 BGB angefochten mit der Begründung, sie wäre bei Vertragsschluss getäuscht worden, da ihr angeblich eine Befristung des Vertrages zugesagt wurde, die im Vertrag, den sie angeblich nicht erhalten hatte, nicht aufgenommen wurde (statt dessen befand sich in dem Betrag eine Verlängerungsklausel). Die Beweisaufnahme konnte die Behauptung der Beklagten, die hier beweisbelastet war, nicht bestätigen. Im übrigen hat das Amtsgericht die Rügen der Beklagten zur Verlängerungsklausel als auch zur Vorfälligkeitsklausel zurückgewiesen; diese Regelungen würden nicht gegen §§ 309 Nr. 9, 307 BGB verstoßen.


LG Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 04.02.2013 - 6 S 159/12 -

Stichwörter: Pflichtverletzung, Krankheit, Kündigung, Vorfälligkeit

In dem Fitnessvertrag war vorgesehen, dass bei einem Rückstand mit zwei Beträgen der gesamte Beitrag bis zum Vertragsende bzw. nächsten Kündigungstermin sofort zur Zahlung fällig ist. Diese Klausel hält nach Auffassung des Landgerichts, welches sich auch auf die Entscheidungen des Brandenburgischen OLG in NJW-RR 2004, 273, des OLG Celle in NJW-RR 1995, 370 sowie die Kommentierung in Palandt, 71. Aufl. zu § 307 Rn. 90 bezog, einer Prüfung stand.


LG Bamberg, Urteil vom 25.06.2004 - 7 U 36/03 -

Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGHZ 95, 362, 372f und OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700 hält das OLG Bamberg Vorfälligkeitsklauseln für Zulässig, wenn sie dem Vergleichsmaßstab des § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB entsprechen. Ist der Nutzer mit zwei Beträgen in Rückstand, kann mit der Fälligkeit des dritten Betrages die Vorfälligkeit vertraglich zulässig geregelt werden.