Rechtsprechung

Widerrufsbelehrung


Postfachanschrift

OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 01.10.2014 - 17 U 138/14 -

Kurze Inhaltsangabe

 

Für eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Musters der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung kann anstelle der Straße und Hausnummer auch das Postfach angegeben werden, wenn die tatsächliche Anschrift hinterlegt ist.

Aus den Gründen:


Tenor

In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner gegen die beklagte Bank gerichteten Klage, mit der er nach erfolgtem Widerruf von zwei auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Arbeitsentgelte begehrt.

Der Kläger schloss mit der Bank1, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, unter dem 23.04.2008 zwei Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung ab. Die Darlehensvertragsurkunden bestanden aus jeweils zwei DIN A4-Seiten, jeweils ergänzt um die Kreditbedingungen, die wiederum 2 DIN A4-Seiten umfassten. Nr. 9 des Kreditvertrages, der in der gleichen Schriftart und Schriftgröße gehalten ist wie die übrigen Vorschriften des Vertrages, trägt die Überschrift „Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht“ und lautet: „Auf Ihr in der beigefügten Widerrufsbelehrung näher erläutertes Widerrufsrecht weisen wir hin“.

In den Kreditbedingungen ist auf der Seite 2 unten der folgende Text abgedruckt:

Widerrufsbelehrung - Nach Muster gemäß § 14 der BGB - Informationspflichten-Verordnung

 

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Bank1…

 

Stadt1

 

Telefax: (…) …

 

E-Mail: …@....com

Widerrufsfolgem….

Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Kreditbedingungen (Bl. 13 und 17 d.A.) verwiesen.

Bei der Anschrift „Bank1, …, Stadt1“ handelt es sich um eine Großkundenanschrift, bei der hinter der Postleitzahl eine physische Adresse hinterlegt ist.

Im Dezember 2012 veräußerte der Kläger die finanzierte Immobilie und erklärte die außerordentliche Kündigung der Darlehensverträge. Die Beklagte rechnete die Darlehen zum 15.03.2013 ab, und der Kläger leistete an die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 5.969,40 € und 4.187,90 € sowie zwei Bearbeitungsentgelte in Höhe von jeweils 300 €, insgesamt mithin 10.757,30 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2013 (Bl. 26f. d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei mangels ordnungsmäßiger Widerrufsbelehrung nicht verfristet. Die Verwendung des Begriffes „frühestens“ führe zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, da nicht erkennbar sei, wann die Frist „spätestens“ beginne. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil sie den Text der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht genau inhaltlich wie gestalterisch übernommen habe. Zunächst sei die zum 01.04.2008 in Kraft getretene Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen, an die sich die Beklagte nicht gehalten habe. Überdies entspreche die Widerrufsbelehrung mangels Angabe der ladungsfähigen Anschrift auch nicht dem Mustertext in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung. Schließlich werde die Belehrung insbesondere aufgrund der Einarbeitung in die Kreditbedingungen dem in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB normierten Deutlichkeitsgebot nicht gerecht. Hinzu trete, dass der Hinweis in Nr. 9 der Darlehensverträge irreführend sei. Die Wortwahl „in der beigefügten Widerrufsbelehrung“ suggeriere, dass die Belehrung als Anlage / Extraseite etc. beigefügt sei, nicht aber, dass der Verbraucher die gesamten Kreditbedingungen durcharbeiten müsse, um am Ende auf die Belehrung zu stoßen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Jedenfalls habe der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt.

Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte nebst Zinsen in Anspruch genommen sowie beantragt, auszusprechen, dass die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten verpflichtet ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Widerrufsfrist aufgrund ausreichender Widerrufsbelehrung am 22.03.2013 bereits abgelaufen gewesen sei (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004). Zwar sei die Formulierung in der Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ irreführend, die Beklagte könne sich aber auf den Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung habe dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung entsprochen. Der Schutzwirkung stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23.04.2008 bereits eine neue Version des Musters gegolten habe. Denn § 16 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.04.2008 erstrecke die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen, die dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind.

Die Schutzwirkung entfalle auch nicht durch die mitgeteilte Anschrift „Bank1, …, Stadt1“. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.01.2012 (VIII ZR 95/11) die Angabe einer Postfachadresse für ausreichend erachtet habe. Zwar habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung ausdrücklich für den Fall des Fernabsatzgeschäftes getroffen, die genannten Argumente müssten aber auch für den Verbraucherdarlehensvertrag gelten. Zudem werde der Schutz des Verbrauchers durch die Angabe einer Postfachadresse nicht eingeschränkt, zumal es sich vorliegend nicht um eine Postfachadresse, sondern um eine Großkundenadresse handele, hinter der sich eine tatsächlich existierende Adresse verberge.

Des Weiteren sei die Widerrufsbelehrung auch deutlich gestaltet i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 08.12.2004. Zwar sei die Schriftart die gleiche wie bei den zuvor abgedruckten Kreditbedingungen, jedoch sei ein größerer Schrifttyp verwendet und der Text der Widerrufsbelehrung grau unterlegt worden. Beide Elemente sorgten dafür, dass der Abschnitt der Widerrufsbelehrung bei der ersten Durchsicht des Dokuments ins Auge springe. Der Standort der Widerrufsbelehrung am Ende der Kreditbedingungen sei jedenfalls deshalb unschädlich, weil der Vertrag einschließlich der Kreditbedingungen lediglich aus vier DIN A4-Seiten bestehe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Er macht insbesondere geltend, dass unter dem Gesichtspunkt der Vertrauensschutzwirkung erheblich höhere Anforderungen an die exakte Verwendung des Musters zu stellen seien, als dies ohne die fehlerhafte Fristbestimmung durch die Verwendung des Begriffes „frühestens“ der Fall wäre. Überdies habe von der Beklagten als eine Einrichtung mit eigenen Rechtsabteilungen verlangt werden können, dass sie in Kenntnis der durch die Neuregelung beseitigten Fehlerhaftigkeit des Mustertextes nicht gleichwohl noch die alte fehlerhafte Belehrung weiterverwende. Daher sei ab dem 01.04.2008 eine Schutzwirkung zu verneinen. Die Frage der Hinterlegung einer konkreten Adresse hinter der an die Bank1 vergebenen Postleitzahl sei nicht von Bedeutung. Nach dem Mustertext sei die Anschrift einzusetzen, nicht aber ein Kürzel, über welches ein kleiner Kreis organisatorisch befugter Mitarbeiter des Postbetriebes eventuell auf die von ihnen ermittelbare tatsächliche Anschrift stoßen könne. Daher mache es aus der Sicht des Widerrufsberechtigten keinen Unterschied, ob in der Belehrung ein Postfach oder eine Postleitzahl angegeben werde. Die seitens des Landgerichts zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes finde für den Verbraucherkreditvertrag keine Anwendung, da der Unternehmer im Fernabsatzgeschäft die ladungsfähige Anschrift zusätzlich an anderer Stelle vollumfänglich zu benennen habe.

Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht angenommen, dass die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Die Schriftgröße der Buchstaben der Widerrufsbelehrung sei insgesamt gegenüber der Schriftgröße der übrigen Textbausteine weder größer noch hervorgehoben. Ein Vergleich zeige, dass die Schriftgröße der Widerrufsbelehrung um mindestens zwei Stufen kleiner und enger ausfalle als die Größe der Kreditbedingungen. Schließlich enthalte die dem Kläger vorliegende Widerrufsbelehrung keinen abgesetzten und hinterlegten Graubereich.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es hat zutreffend einen wirksamen Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen verneint. Denn das Widerrufsrecht war am 22.03.2013 bereits gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) erloschen. Die Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, juris-Rn. 9 m.w.N.). Dieser Mangel steht jedoch einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, juris-Rn. 10). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris-Rn. 6).

Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendete Belehrung entspricht dem Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Form. Die unterlassene Angabe der Straße ändert hieran nichts. Darauf, ob die seitens des Landgerichts zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Fernabsatzvertrag auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, muss nicht weiter eingegangen werden. Denn der Senat schließt sich der Auffassung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.08.2014 - 19 U 100/14), der die Angabe der Postleitzahlanschrift eines Großempfängers der Post für die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift für ausreichend erachtet, an. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97, zit. n. juris) hat eine Postfachanschrift nicht als ladungsfähige Anschrift ausreichen lassen, weil das Schriftstück mit Hilfe einer Postfachanschrift erst dann zugestellt ist, wenn es der benachrichtigte Zustellungsempfänger tatsächlich abholt, und der Erfolg der Zustellung sowie deren Zeitpunkt von der Mitwirkung des Empfängers abhängt. Ist er vom Eingang eines Schriftstückes benachrichtigt worden, so steht es in seinem Belieben, wann er es innerhalb der sieben Tage, in denen es das Postamt zur Abholung bereithält, in Empfang nimmt. Hat er an der Zustellung kein Interesse - etwa, weil sie Rechtspflichten, Obliegenheiten, Fristen oder andere Nachteile auslöst - braucht er lediglich die siebentägige Abholfrist verstreichen zu lassen. Danach wird der Brief von der Post an den Absender zurückgesandt. Der Zustellungsversuch ist dann gescheitert.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts geschilderten Unsicherheiten bei der Zustellung an eine Postfachanschrift sind vorliegend gerade nicht gegeben. Denn für die Postleitzahl … ist - unter http://www.postdirekt.de/plzserver/ für jedermann abrufbar - eine physische Adresse hinterlegt.

Dass der Mustertext zum 01.04.2008 geändert wurde, hindert die Beklagte nicht, sich auf die Schutzwirkung zu berufen. Denn in § 16 BGB-InfoV - der Überleitungsregelung für die Muster gemäß § 14 BGB-InfoV - wurde geregelt, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch auf solche Belehrungen über das Widerrufsrecht anzuwenden ist, die den bis zum 31.03.2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 01.10.2008 in Textform mitgeteilt worden sind. Der Verordnungsgeber hat demnach die Gesetzlichkeitsfiktion an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft; insbesondere hat er nicht danach unterschieden, ob der Verwender über eigene Rechtsabteilungen verfügt oder nicht.

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht - mit Ausnahme der oben erörterten und vorliegend unschädlichen Verwendung des Begriffs „frühestens“ - auch dem Deutlichkeitsgebot, und zwar unabhängig davon, ob sie grau unterlegt war oder nicht (Die vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegte Belehrung zum Darlehensvertrag über 50.000,00 € ist grau unterlegt. Auf der ebenfalls mit der Klageschrift vorgelegten Belehrung zum Darlehen über 52.000,00 € ist keine graue Unterlegung zu erkennen). Denn die Belehrung ist jedenfalls drucktechnisch deutlich vom Rest des Textes hervorgehoben. Zum einen unterscheidet sie sich durch die einspaltige Formatierung deutlich vom dem zweispaltig formatierten Rest des Textes; zum anderen ist die Schrift der Belehrung entgegen der Wahrnehmung des Klägers auch größer als die Schrift der Kreditbedingungen. Schließlich steht weder die Darstellung der Belehrung in den zweiseitigen Kreditbedingungen noch der Hinweis in Nr. 9 der Darlehensverträge einer ordnungsgemäßen Belehrung entgegen. Dem Kläger war es nicht zuletzt aufgrund des geringen Umfanges der Darlehensverträge nebst Kreditbedingungen unschwer möglich, von der drucktechnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen.

2. Da der Senat dem Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

Es ist zudem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 10.757,30 € festzusetzen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung vortragen.