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Bewerbung


Tätowierung: Grund für die Ablehnung eines Bewerbers ?

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - 5 Ta 730/19 -

Der Antragsteller (AS) hatte Tätowierungen in der Darstellung eines roten Sterns auf dem Hinterkopf, Totenköpfen auf einem Handrücken und äußeren Unterarm, einem Revolver auf dem inneren Oberarm, Revolverpatronen auf dem inneren Ober- und Unterarm sowie unter dem Revolver den Schriftzug „Romeo und Julia“ und auf dem inneren Unterarm „omerta“. Unter Hinweis auf diese Tätowierungen wurde seine Bewerbung zum Zentralen Objektschutz bei der Berliner Polizei vom Antragsgegner (AG) abgelehnt. Der AS beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dem AG (eine staatliche Einrichtung) aufzugeben, bis einen  Monat ab neuerlicher Entscheidung über die Stellenbewerbung die beworbene Stelle freizuhalten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, im Rahmen des Beurteilungsermessens des AG habe dieser von einer fehlenden Eignung für die ausgeschriebene Stelle in Ansehung der zur Schau getragenen gewaltverherrlichenden Tätowierungen ausgehen dürfen. Der AS legte dagegen Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem LAG verwies er darauf, dass der AG zwischenzeitlich die Stelle besetzt habe und die Parteien erklärten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Das LAG erlegte dem AS die Kosten des Verfahrens auf, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

Geleitet wurde die Entscheidung vor der Erwägung, dass Tätowierungen dann einen Eignungsmangel begründen könnten, wenn sich aus ihrem Inhalt eine Straftat ergäbe oder ihr Inhalt Zweifel an einer geforderten Gewähr des Bewerbers begründen würden, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies sei eine Ordnung, die „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit“ darstelle. In allen anderen Fällen würde die Reglementierung zulässiger Tätowierungen in einem Dienstverhältnis mit einer staatlichen Einrichtung  einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung bedürfen, die auch im Falle einer Verordnungsermächtigung erkennbar und vorhersehbar sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom  01.02.2019 - OVG 4 S 52.18 -).

 

 

Die jedenfalls bei Tragen sommerlicher Kleidung sichtbaren Tätowierungen auf inneren und äußeren Unterarm sowie Handrücken ließen objektive Zweifel zu, dass der AS für die freiheitliche demokratische Grundordnung im benannten Sinne eintreten würde. Revolverpatronen, Totenköpfe und das Wort „omerta“ (im Zusammenhang mit Aktivitäten der Mafia als „Gesetz des Schweigens“ und als Androhung tödlicher Gewalt gebraucht) würde bei dem Bürger (dem der AS als Beschäftigter der Berliner Polizei. in Ausübung seiner Tätigkeit bei der Tätigkeit im Zentralen Objektschutz gegenübertrete, den Eindruck erwecken, er idealisiere ein gewaltbewehrtes Schweigegelübde an Stelle eine auf Recht und Gesetz basierenden Handelns  staatlicher Gewalt. Es sei dies eine direkte Folge und nicht eine vom AS angenommenen Folge einer vom Gesetzesvorbehalt verursachten Wirkung in der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg aaO.). Dass sich die Aussage im Zusammenhang mit der Tätowierung „Romeo und Julie“ auf das (Ver-) Schweigen einer Liebesbeziehung beziehe, ließe sich bei unbefangener Betrachtung nicht im Ansatz feststellen, zumal diese Tätowierung auch bei Tragen sommerlicher Dienstkleidung verborgen bliebe.