Rechtsprechung > Steuerrecht

Einkommensteuer (ab 2022)


Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG) ?

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - VI R 7/21 -

Die klagende Rentnerin nahm im Streitjahr Leistungen einer Gesellschaft für ein Hausnotrufsystem in Anspruch; sie hatte ein Standardpaket mit Gerätebereitstellung und 24 Stunden Servicezentrale für € 288,00/Jahr gebucht. Nicht gebucht hatte sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnanschrift sowie die Pflege- und Grundversorgung. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung begehrte die Klägerin in Ansehung der gezahlten € 288,00 eine Steuermäßigung gem. . § 35a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG, die versagt wurde. Ebenso wurde der Einspruch der Klägerin vom Finanzamt (FA) zurückgewiesen. Die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage war erfolgreich, dich wurde dessen Urteil auf die Revision des FA aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ sei im Gesetz nicht näher bestimmt, doch müsse, so der BFH, nach seiner ständigen Rechtsprechung eine hinreichende Näher zur Haushaltsführung vorliegen bzw. die Dienstleistung damit im Zusammenhang stehen. Es würde sich um hauswirtschaftliche Verrichtungen handeln, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern oder entsprechend Beschäftigten erbracht und in regelmäßigen Abständen anfallen würden. Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff könne danach auch die Inanspruchnahme von Diensten jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden Grund (z.B. Schneebeseitigung auf dem Bürgersteig) als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

 

Nicht begünstigt seien Leistungen die zwar für den Haushalt aber außerhalb des Haushalts erbracht würden. Zur Abgrenzung sei nicht erheblich, wo der Leistungserfolgt eintrete, ebensowenig könne auf den Leistungsort abgestellt werden.

 

Danach scheide hier eine Steuerermäßigung aus. Zwar läge den Aufwendungen eine haushaltsnahe Dienstleistung zugrunde. Das Hautnotrufsystem würde sicherstellen, dass die Klägerin, hält sie sich in ihrem Haushalt auf, im Bedarfsfall Hilfe rufen könne. Typischerweise würde eine solche Rufbereitschaft ansonsten von Haushaltsangehörigen ausgeübt. Allerdings wurde die Dienstleistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht.

 

 

Die Klägerin zahle nicht nur für die Bereitstellung der Technik, sondern im Wesentlichen für die Bereitstellung des Personals, welches die eingehenden Alarme bearbeite und Bezugspersonen verständige. Die Leistungen würden nicht in der Wohnung und damit nicht im Haushalt erbracht und es würde auch bei dem reinen Hausnotrufsystem (wie hier gebucht) keine Direkthilfe (Sofort-Helfer-Einsatz) erbracht, sondern ggf. als eigenständiger Leistung Dritter vermittelt.  Da die Leistung nicht im Bereich eines Haushalts erfolgt sei (anders als in dem Sachverhalt zu dem Urteil des BFH vom 03.09.2015 - VI R 18/14 -, in dem im Bereich Betreutes Wohnen beschäftigte Pfleger einen Piepser bei sich gehabt hätten, der den Notfall sofort an sie weitergeleitet habe und die auch Notfall-Soforthilfe geschuldet hätten), käme die Steuerermäßigung nicht in Betracht.


Dauerfristverlängerung und Zuordnung der USt-Vorauszahlung zu welchem Jahr als Betriebsausgabe

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -

Die Parteien stritten darum, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei hatte sie der Kläger (der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 bestimmte) dem eine Dauerfristverlängerung erteilt war, demzufolge die Vorauszahlung erst am 10.02.2016 fällig war, die Ausgabe in der Gewinnermittlung im Jahr 2015 berücksichtigt. Dem folgte das Finanzamt (FA) nicht und erhöhte damit den Gewinn für 2015 um den entsprechenden Betrag. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Auf die Revision des beklagten FA wurde das finanzgerichtlich Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Der BFH stellte in seiner Entscheidung auf die Dauerfristverlängerung ab, weshalb die Zahlung erst bei Abfluss im Jahr 2016 berücksichtigt werden könne. Eine abweichende Zuordnung der Ausgabe nach § 11 Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 2 EStG sei nicht erfüllt, da die Zahlung für den Monat Dezember 2015 nicht innerhalb des für § 11 Ab. 2 S. 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraum fällig gewesen wäre.

 

 

Grundsätzlich gelte bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, dass die Ausgaben für das Jahr abzusetzen seien, in dem sie geleistet würden. Entscheidend sei damit, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt über die Mittel verliere, was hier im Januar 2016 mit der Überweisung der Fall gewesen sei. Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben iSv. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Der Kläger habe zwar nur bis zur Zahlung am 06.01.2016 noch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes die Verfügungsmacht über den Betrag gehabt. Im Hinblick auf eine abweichende Zuordnung einer Zahlung zum Vorjahr sei erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage), zu dem sie wirtschaftlich gehöre, geleistet werde und wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes auch fällig würde (BFH, Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21 -). Da hier die Fälligkeit erst zum 10.02.2016 infolge der Dauerfristverlängerung eingetreten sei, wäre die Ausnahme nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG nicht gegeben. Eine andere Auslegung ergäbe sich auch nicht aus dem Normzweck der Norm, die auf eine Zufälligkeit abstelle, was bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen und  beantragter und erteilter Dauerfristverlängerung nicht der Fall sei; hier habe es der Steuerpflichtige in der Hand, ob er freiwillig früher leistet oder nicht. 


Wann können Strafverteidigerkosten steuerlich abzugsfähige Werbungskosten sein ?

BFH, Beschluss vom 31.03.2022 - VI B 88/21 -

Dem Kläger wurden strafrechtlich die Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten in seiner Stellung als angestellter (faktischer) Geschäftsführer vorgeworfen, wobei Mittel aus Schwarzrechnungen nur zur Zahlung von „Schwarzlöhnen“ sondern auch für private Zwecke des Klägers verwandt wurden. Das Finanzgericht (FG) nahm eine berufliche Veranlassung für die Steuerdelikte an und bejahte deshalb die Abzugsfähigkeit der Strafverteidigergebühren als Werbungskosten bei der Einkommensteuer des Klägers. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamtes (FA) zum BFH wurde von diesem zurückgewiesen.

 

Werbungskosten seien alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst würden. Eine entsprechende Veranlassung läge vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestünde und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht würden. Danach sei anerkannt, dass auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende strafbare Handlungen  Erwerbsaufwendungen begründen könnten (BFH, Urteil vom 09.12.2003 - VI R 35/96 -).

 

Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige mit Hilfe des Strafverteidigers zur Wehr setze, müsse durch sein berufliches Verhalten veranlasst sein. Zu bejahen sei dies, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Es müsste sich um einen Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung handeln, dürfe also nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Dass bei Gelegenheit der Erwerbstätigkeit eine strafbare Handlung verübt würde, würde also nicht ausreichen. Gleichfalls sei eine Erwerbsbezogenheit zu negieren, wenn der der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einem Dritten durch die Handlung bereichert, mithin die Handlung von privaten Motiven geleitet sei.

 

 

Das FG habe als Tatsacheninstanz festgestellt, dass sich die Strafverteidigerkosten ausschließlich auf die Vorwürfe der Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bezogen hätten. Damit läge eine berufliche Veranlassung vor. Die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke habe nach Würdigung durch das FG mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden, dass darin eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch Eigenbereicherung läge. An dieser Würdigung sei der BFH gebunden, da sie nicht zwingend, nur möglich sein müsse.