Rechtsprechung

Schuldrecht allgemein


Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -

Kann der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung erfüllen, wenn er seine Leistung unter einem Vorbehalt erbringt ? Nur um diese Frage ging es noch im Berufungsverfahren: Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte im Zusammenhang mit einer Schadensersatzforderung der Klägerin an diese € 19.187,08 gezahlt und dabei im Abrechnungsschreiben ausgeführt, dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Prädjudiz dem Grunde und der Höhe nach“ erfolge. Die Klägerin meinte, dies stelle keine ordnungsgemäße Erfüllung dar und beantragte in dem Schadenersatzprozess gegen den Versicherungsnehmer als Beklagten die Feststellung, dass dieser keinen Rückforderungsanspruch habe. Das Landgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) folgte dem im Ergebnis, negierte allerdings bereits ein Feststellungsinteresse der Klägerin iSv. § 256 ZPO.

  

Richtig sei im Grundsatz, dass infolge des von der Klägerin gegen den beklagten Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin (hier infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X) bestünde. Würde mithin der beklagte den von seinem Versicherer gezahlten Betrag von der Klägerin zurückfordern, würde dieser ein Vermögensschaden drohen.  Allerdings habe der Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Für die hier erhobene negative Feststellungsklage sei erforderlich, dass hier der Beklagte als Schuldner eine entsprechende Bestandsbehauptung (“Berühmen“) der von der Klägerin verneinte und gegen ihn gerichteten Ansprüche aufstellen würde. Fehle es daran bei Klageerhebung oder entfalle dies im Laufe des Prozesses, sei bzw. würde die negative Feststellungsklage unzulässig. Die Klägerin habe ein solches Berühmen durch den Beklagten selbst nicht behauptet. Sie befürchte vielmehr eine Rückforderung durch den Versicherer des Beklagten, der die Zahlung leistete. Ob dies für ein „Berühmen“ ausreiche könne auf sich beruhen, da sich die negative Feststellungsklage nicht gegen den Versicherer richte und etwaige Rückforderungsansprüche auch nur dem Versicherer, nicht dem Beklagten zustehen würden.

 

Das Feststellungsinteresse würde aber der Klägerin bereits deshalb fehlen, da die auf die Klägerin übergegangenen, vom Versicherer gezahlten Schadensersatzansprüche durch Erfüllung erloschen seien, § 362 BGB. Nur wenn durch den erklärten Vorbehalt eine Erfüllung nicht eingetreten sei, würde ein rechtlich anerkanntes Feststellungsinteresse an der Nichtberechtigung zur Rückforderung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bestehen, damit durch Beseitigung des Vorbehalts tatsächlich Erfüllung eintrete.

 

Bei dem Vorbehalt sei zu unterscheiden:

 

Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegenwirken und damit die Wirkung des § 814 BGB ausschließen mit der Möglichkeit, das Gezahlte gem. § 812 BGB zurückfordern zu können, würde dies die Erfüllung nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 24.11.2006 - LwZR 6/05 -). Der Gläubiger habe nach § 362 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Erfüllung der Leistung, nicht aber auf ein Anerkenntnis des Bestehens der Forderung.

 

Leiste der Schuldner allerdings in der Weise unter Vorbehalt, dass dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen der Forderung treffe, würde dies die Schuldentilgung in der Schwebe halten und eine Erfüllung nach § 362 BGB ausschließen. Dies sei vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits (z.B. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel) leiste und einen Rechtsstreit gleichwohl fortsetze. Bei einer vorgerichtlichen Zahlung (wie hier) sei bei einem entsprechenden Vorbehalt keine Erfüllungswirkung anzunehmen, wenn der Schuldner zur Abwendung eines empfindlichen Übels leiste oder unter der Voraussetzung, dass die Forderung zu Recht besteht (BGH aaO.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2003 - 3 U 109/03 -).

 

Es sei bei der nach §§ 133, 157 BGB erforderlichen Auslegung der Erklärung im Zweifel davon auszugehen, dass ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gemeint ist. Dies sei auch hier der Fall. Die Ausführung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ solle klarstellen, dass die Forderung nicht anerkannt würde; mit der Formulierung „ohne Prädjudiz dem Grunde und der Höhe nach“ würde klargestellt, dass der streitige Anspruch zwar (teilweise) erfüllt würde, damit aber nicht die Anerkennung des Anspruchs verbunden sei sowie der erfüllte Anspruch möglicherweise unbegründet sei. Der Haftpflichtversicherer wollte mithin für den Fall einer etwaigen Rückforderung die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie den Rückforderungsausschluss des § 814 BGB vermeiden, was zulässig sei. Die Beweislast für den Bestand der Forderung sollte im Falle einer Rückforderung mithin nicht auf den Gläubiger verlagert werden, sondern verblieb bei der Versicherung.

 

Die Gläubigerin hätte die Annahme der Leistung durch den Versicherer auch nicht ablehnen können, ohne in Annahmeverzug zu geraten, da sie zwar einen Anspruch auf die Leistung hatte, nicht aber auf ein Anerkenntnis. Damit fehle es hier der Klägerin an einem Feststellungsinteresse.

 

Selbst wenn man sich vorstehender Ansicht nicht anschließen sollte, würde es hier der Klägerin an einem Feststellungssinteresse ermangeln, da der Beklagte für einen Rückforderungsanspruch nicht aktivlegitimiert wäre, da die Zahlung von dem Versicherer geleistet wurde. Bei der Zahlung durch den Versicherer handele es sich, wie in dem Anweisungsfällen, in deren Rahmen die Leistungskondiktion in den jeweiligen Leistungsbeziehungen (Deckungs- und Valutaverhältnis) zu erfolgen habe und nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger.  Bei der Zahlung des Versicherers an den Gläubiger des Versicherungsnehmers handele es sich um die Leistung eines Dritten gem. § 267 BGB, weshalb der Kondiktionsanspruch dem Versicherer zustehe (BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XIII ZR 130/89 -), da dieser nach § 267 BGB eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem beklagten geleistet habe. Es läge hier auch keine Anweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer vor, da der Versicherungsnehmer den Schadensfall an den Versicherer gemeldet habe,  damit dieser etwaige berechtigte Ansprüche des Geschädigten für ihn erfülle.

 

Die Anspruchsinhaberschaft des Rückforderungsanspruchs sei eine doppelrelevante Tatsache, dessen Fehlen sowohl die Zulässigkeit in Form des Feststellungsinteresses als auch die Begründetheit der Feststellungsklage betreffe. Hier sei ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten und damit ein rechtliches Intereses an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruchs gegen den Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden; die doppelrelevante Tatsache sei bereits bei der Zulässigkeit relevant. Denn mit dem erstrebten Urteil gegen den Beklagten würde die Gefahr einer Rückforderung durch den Versicherer nicht beseitigt, da das Urteil für diesen keine Rechtswirkung im Verhältnis zur Klägerin entfalte. 


Ehegattenvollmacht als Auftrags- oder Gefälligkeitsverhältnis

OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 89/22 -

Die Eheleute hatten sich nach über 50-jähriger Ehe eineVollmacht erteilt. Die Klägerin ist deren Tochter. Nach dem Tod der Mutter war sie Miterbin derselben und machte gegen ihren Vater klageweise einen auf §§ 662, 666 BGB gestützten Auskunftsanspruch geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (LG) wies die Klägerin darauf hin, dass es gedenke, ihre Berufung als offenbar unbegründet zurückzuweisen, § 522 ZPO.

 

Ein Auftragsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis. Dies zugrundelegend wies das OLG darauf hin, dass die Klägerin ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen ihren Eltern nicht bestritten habe. Es nahm nunmehr die Abgrenzung zwischen einem (rechtsgeschäftlichen) Auftragsverhältnis und einem reinen Gefälligkeitsverhältnis vor, da lediglich im Rahmen des Auftrages nach § 662 BGB eine Auskunftsanspruch des Auftraggebers (hier der Ehefrau und in deren Rechtsnachfolge der Klägerin) bestehen würde. Entscheidend sei für die Abgrenzung der Rechtsbindungswille. Dieser sei im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände und der Verkehrssitte zu ermitteln (BGH, Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 198/54 -). Abzustellen sei dabei darauf, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste, mithin darauf, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden dargestellt habe.

 

Ein Rechtsbindungswille könnet sich bei erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (die hier in Ansehung der Vermögensverhältnisse zweifelhaft erscheine) ergeben. Bedeutung könne dagegen gewinnen, dass mit notarieller Urkunde vom 27.06.1958 eine Vereinbarung der Gütertrennung getroffen wurde, und zum Zeitpunkt der Generalvollmacht nebst Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung die Ehe bereits über 50 Jahre bestanden habe. Ferner sei von Bedeutung, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, das die Erblasserin zwischen Vollmachtserteilung und ihrem Tod jemals wegen mit der Vollmacht getätigter Geschäfte Auskunft und Rechenschaft vom Beklagten verlangt hätte. In diesem Fall könne ein Abrechnungsverlangen durch Erben gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2018 - 10 U 91/17 -).

 

In einem Beschluss des OLG Koblenz vom 10.06.2020 - 12 U 7/20 - sei ein Gefälligkeitsverhältnis negiert worden, wenn eine Vertrauensperson ohne verwandtschaftlichem Verhältnis EC-Karte nebst PIN übergeben würden und damit diese Vertrauensperson über erhebliche Vermögenswerte (Bankguthaben von mehr als € 50.000,00) verfügen könne. Dies läge vorliegend anders. Gerade bei Eheleuten könne die Annahme eines Vertragsverhältnisses und damit die Annahme des § 666 BGB unangemessen erscheinen (BGH, Urteil vom 05.07.2000 - XUU ZR 26/98 -; OLG Köln Urteil vom 19.09.2012 - 16 U 196/11 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006 - 4 U 10/05 -).

 

Zudem käme auch eine konkludente Freistellung von Auskunftspflichten nach § 666 BGB in Betracht, da § 666 BGB dispositiv sei.

 

 

Mit Beschluss vom 08.02.2023 wies das OLG die Berufung zurück.


Tilgungsbestimmungsänderung des Kfz-Haftpflichtversicherers uns § 812 BGB nach irrtümlicher Zahlung für Dritten

LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 - 8 O 205/22 -

An einem Kettenauffahrunfall mit fünf Fahrzeugen war u.a. ein in den Niederlanden zugelassener VW Caddy beteiligt. An zweiter Stelle fuhr ein Ford, an dritter Stelle ein Ford. Ein Porsche war aus der Kolonne ausgeschert, als sich der Unfall ereignete. Der VW Caddy fuhr auf den Audi auf; auch die anderen Fahrzeuge erlitten Kollisionsschäden. Der Kläger (Grüne-Karte-System) regulierte über die von ihm beauftragte Van Ameyde Germany AG (der VW Caddy war bei einer niederländischen Haftpflichtversicherung versichert) und zahlte an den Halter des Audi unter Vorbehalt der Rückforderung € 10.000,00 und an die Halterin (ebenfalls unter Vorbehalt) des Ford € 23.282,96.  In einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Halter des Audi kam das zuständige Landgericht zu der Überzeugung, dass Ausgangspunkt der Kollision ein schuldhaftes Auffahren des Audi auf den Ford gewesen sei; der dadurch für den VW Caddy verkürzte Bremsweg habe die Kollision des VW Caddy mit dem Audi bedingt, weshalb dem Halter des Audi 100% des Schadens anzulasten seien. Nunmehr verklagte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Audi (Beklagte) auf Ersatz der von ihm geleisteten Zahlung an die Halterin des Ford. Das Landgericht gab der Klage auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) statt.

 

1. Die Beklagte wandte ein, bei der geleisteten Zahlung würde es sich nicht um eine Zahlung des Klägers, sondern um eine solche des niederländischen Haftpflichtversicherers des VW Caddy gehandelt haben, weshalb der Kläger zur Geltendmachung nicht aktivlegitimiert sei. Dem folgte das Landgericht nicht. Zwar sei in dem Regulierungsschreiben der vom Kläger beauftragten Van Ameyde Germany AG im betreff der Name des niederländischen Haftpflichtversicherers benannt worden, doch bedeute dies nicht, dass die Halterin des Ford diesen auch direkt in Anspruch genommen hätte, zumal die Halterin des Ford, eine GmbH mit Sitz in Recklinghausen, eine deutsche Anwaltskanzlei mandatierte und es fernliegend sei, dass seien solche den ausländischen Versicherer direkt in Anspruch nehme, statt den einfacheren Weg über das System der Grünen Karte zu nutzen, genauso wie es der Versicherungsnehmer der Beklagten tat. Damit sei der Kläger als passivlegitimiert (§ 6 AuslPflVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) in Anspruch genommen worden und war Leistender der Zahlungen im Sinne des Bereicherungsrechts, auch wenn das Geld direkt oder per interner Verrechnung mit der Van Ameyde Germany AG von dem niederländischen Versicherer stammten, da damit die gegen den Kläger gerichteten Zahlungen zu Fall gebracht werden sollten (OLF Hamm, Urteil vom 06.04.2017 - I-24 U 110/16 -).

 

2. Mit der streitgegenständlichen Zahlung habe der Kläger ohne Rechtsgrund eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt und sie damit in ungerechtfertigter Weise bereichert.

 

a) Folge der beklagtenseits nicht angegriffenen Feststellungen in dem vorangegangenen Verfahren des Klägers gegen den Halter des Audi sei, dass dessen Fahrer den Kettenauffahrunfall durch einen unprovozierten (Erst-) Anstoß auf den Ford ausgelöst habe. Selbst wenn es in der Folge des Anstoßes des Audi auf den Ford noch zu einem Folgeanstoß des Audi auf den Ford durch den VW Caddy gekommen sein sollte, würde sich and er alleinigen Haftung des Audi nichts ändern (Anm.: da der Bremsweg verkürzt war, der Anstoß des VW Caddy auf den Audi also nicht zu verhindern war, würde hier die Betriebsgefahr des VW Caddy gegenüber dem Verschulden auf der Seite des Audi zurücktreten). Damit entfalle ein Anspruch gegen den Versicherer des VW Caddy nach §§ 7, 18 StVG und aus § 813 BGB iVm. § 6 AuslPflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB.

 

b) Der Kläger könne auch direkt Zahlung von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Er habe durch Zahlung an die Halterind es Ford, zu der er sich verpflichtet gesehen habe, irrtümlich eine fremde Schuld getilgt. Grundsätzlich könne er zwar die Zahlung (soweit nicht gesetzliche Regressansprüche bestehen) nur vom Zahlungsempfänger zurückfordern (was ihm infolge des erklärten Regulierungsvorbehalts auch möglich wäre).

 

 

Es könne dahinstehen, ob ein gesetzlicher Regressanspruch (so aus einem Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten gem. § 426 BGB) bestünde. Zulässig sei es, dass der Leistende eine Tilgungsbestimmung nachträglich dahin zu ändern, dass er die Fremde Schuld habe tilgen wollen, mit er Folge, dass er den wahren Schuldner von der Leistungspflicht nach §§ 267, 362 Abs. 1 BGB befreie (BGH, Urteil vom 15.05.1986 - VII ZR 274/85 -). Dies habe der Kläger durch seine gegenüber der Beklagten erhobene „Regress“-Forderung konkludent berechtigt getan. Damit würden auch dem wahren Schuldner evtl. mögliche Einwendungen (zumindest unter Beachtung von § 242 BGB) genommen, die hier aber auch nicht erhoben worden seien. 


E-Mail: Zur Frage des Zugangs und Wirksamkeit des Widerrufs gleich nachfolgend

BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21 -

Mit ihrer Klage machte die Klägerin restlichen Werklohn geltend. Über die Höhe des Werklohns bestand zwischen den Parteien Streit. Seitens der Beklagten wurde der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2018 eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit ohne Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung angeboten. Die Klägerin antworte (durch ihren anwaltlichen Vertreter) mit Mail vom 14.12.2918, 9:19 Uhr, die Forderung belaufe sich auf € 14.347, 23 und eine weitere Forderung, mit Ausnahme des Verzugsschadens in Höhe der Anwaltskosten werde nicht erhoben. Mit weiterer Mail vom gleichen Tag, 9:56 Uhr, teilten der anwaltliche Vertreter der Klägerin der Beklagten mit, eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe sei durch die Klägerin noch nicht erfolgt, die E-Mail von 9:19 Uhr müsse daher unberücksichtigt bleiben; es könne derzeit nicht bestätigt werden, dass mit Zahlung des Betrages keine weiteren Forderungen erhoben würden. Nachdem die Klägerin unter dem 17.12.2018 eine Schlussrechnung über € 22.173,23 stellte, zahlte die Beklagte am 21.12.2018 € 14.347,23 auf die Hauptforderung und € 1.029m35 auf Rechtsanwaltskosten. Die Differenz ist streitgegenständlich gewesen.

 

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Die Berufung wurde, unter Zulassung der Revision, zurückgewiesen. Allerdings hatte auch die Revision keinen Erfolg. Der BGH sah in der Zahlung vom 21.12.2018 das Zustandekommen eines Vergleichs des Inhalts, dass damit weitere Forderungen der Klägerin aus dem Vertrag der Parteien erloschen sind.

 

Die Mail des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, stelle sich als ein Angebot nach § 145 BGB dar. Es sei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt wirksam zugegangen, § 130 BGB (Zugang bei Abwesenheit des Empfängers).  Sie würde nicht wirksam, wenn bereits vorher oder zeitgleich dem Empfänger ein Widerruf zugehen würde. Der Zugang bei dem Empfänger setze voraus, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Wann ein solcher Zugang bei einer E-Mail anzunehmen sei, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (und strittig). Allerdings biete der Rechtsfall keinen Anlass, diese Rechtsfrage umfassend zu beantworten.

 

Jedenfalls in den Fällen, in denen die E-Mail (wie vorliegend festgestellt) im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt würde, sei sie dem Empfänger in diesem Zeitpunkt zugegangen. Sie sei nämlich so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen habe zur Kenntnis nehmen können. Dass er sie tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen habe, sei für den Zugang nicht erforderlich.

 

Der für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver sei dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärung im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringe, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen könnten. Die E-Mails würden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet und der Empfänger würde über den Empfang unterrichtet. In diesem Zeitpunkt sei er in der Lage, die E-Mail abzurufen und sich deren Inhalt anzeigen zu lassen.

 

Der mit Mail von 9:56 Uhr erfolgte Widerruf sei verspätet gewesen. Da der Zugang bereits um 9:19 Uhr zur üblichen Geschäftszeit erfolgt sei, war ein wirksamer Widerruf gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen gewesen.

 

 

Damit kam es nur noch auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebots an. Diese Annahme sah der BGH in der Zahlung vom 21.12.2018 als konkludent vorgenommen. Die Klägerin hatte keine Annahmefrist (§ 148 BGB) bestimmt gehabt. Gem. § 147 Abs. 2 BGB könne ein (wie hier) unter Abwesenden gemachter Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass mit einer Antwort binnen zwei Wochen unter regelmäßigen Umständen zu rechnen gewesen sei, diese sei durch die den Annahmewillen konkludent zum Ausdruck bringenden Willen erfolgte Zahlung binnen sieben Tagen eingehalten worden, lasse Rechtsfehler nicht erkennen. 


Verkauf Rohbau und Rücktritt nach Ausbau durch Rückgewährschuldner, § 346 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - 4 U 61/21 -

Die Kläger verkauften an die Beklagten mir notariellen Kaufvertrag in Verbindung mit einer notariellen Baubeschreibung eine Eigentumswohnung. Nach dem Vertrag und der Baubeschreibung sollten die Beklagten bestimmte Bauleistungen hinsichtlich Herstellung/Sanierung eines als „Rohloft“ bezeichneten Rohbaus einer Eigentumswohnung sowie des Gemeinschaftseigentums erbringen; die Beklagten verpflichteten sich zum Innenausbau einschließlich Kalt- und Warmwasser, Heizung, Abwasser, Strom, Telefon und Breitbandkabelanschluss. Die Decken sollten ohne Brandschutzbeschichtung an die Beklagten übergeben werden (die dies nach dem Vertrag gemäß Baugenehmigung selbst erbringen wollten).

 

Die Kläger traten von dem Vertrag zurück und machten klageweise die Rückauflassung Zug um Zug gegen Zahlung des von den Beklagten gezahlten Entgelts  geltend.  Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass jedenfalls nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Rückgewähr nicht in Betracht käme, da durch den Ausbau der Wohnung durch die Beklagten in eine bewohnbare Wohnung die Wohnung im Sinne der Norm umgestaltet worden sei; allenfalls könnten die Kläger Wertersatz begehren. Die dagegen von den Klägern eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

 

Ebenso wie das Landgericht ließ das Oberlandesgericht offen, ob den Klägern ein Rücktrittsgrund zustand, der dann einen möglichen Rückauflassungsanspruch begründen könnte. Richtig habe das Landgericht dahingehend erkannt, dass der Rückauflassung § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen stehen würde.

 

Grundsätzlich seien die Parteien bei einem wirksamen zur Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistungen verpflichtet., § 346 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch entfalle, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage sei, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder ihn lediglich in veränderter Form zurückgeben könne , § 346 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 -). In diesem Fall würde der Rückgewährschuldner dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet sein (der hier nicht gefordert wurde), nicht jedoch zur Wiederherstellung in Form der Naturalrestitution gem. § 249 BGB (BGH, Urteil vom 10.10.2008 - V ZR 131/09 -).

 

Der von den Beklagten erhaltene Rohbau sei in der fertiggestellten Eigentumswohnung aufgegangen. Damit läge der Fall des § 346  Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB vor. Der Gesetzgeber habe - anders als noch in § 352 BGB a.F. - den Rücktritt nicht daran scheitern lassen wollen, dass der Rückgewährschuldner den erhaltenen Gegenstand nicht mehr herausgaben kann, weshalb er die Verknüpfung mit dem Wertersatz in § 346 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB vorgenommen habe.

 

Ob eine Sache anderer Art gegeben sei, , sei nach der zu § 950 BGB ergangenen Rechtsprechung zur Herstellung durch Verarbeitung und Umbildung zu beurteilen. Danach sei eine bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung erforderlich, die den ursprünglichen Gegenstand auf eine höhere Wertschöpfungsebene hebe. Die neue Sache müsse eine eigenständige, gegenüber der bearbeiteten Sache weitergehende Funktion erfüllen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 -).  Zudem könne für Grundstücke auf die Rechtsprechung zu § 818 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Dort sei anerkannt, dass die Pflicht zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB nur dann an die Stelle der primären Herausgabepflicht trete, wenn die Unmöglichkeit der Herausgabe feststehen würde. Die Herausgabe eines Grundstücks sei auch dann unmöglich, wenn es nach der Übereignung bebaut würde (BGH, Urteil vom 10.07.1981 - V ZR 79/80 -; RGZ 117, 112, 113).

 

 

Danach hätten die Beklagten den Rohbau nicht nur verändert, sondern auch nach wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, die einen Rohbau und eine Wohnung als Gegenstände mit unterschiedlichen Charakter und Funktion behandele, durch den Innenausbau einen anderen Gegenstand geschaffen. Nicht entscheidend sei, ob die Beklagten ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen seien, den Innenausbau unter Begleitung eines Architekten vorzunehmen, da es für die Werthaltigkeit darauf nicht ankäme. Ausgenommen des streitigen Aufbringens einer Brandschutzbeschichtung hätten die Kläger keine konkreten Einwendungen gegen eine fachgerechte Ausführung erhoben. 


Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Ersatz für Grunderwerbsteuer und Maklerprovision

BGH, Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19 -

Nachdem die Klägerin den von ihr als Käuferin mit dem Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertag  wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, forderte sie im Rahmen der Rückabwicklung u.a. die von gezahlte Grunderwerbsteuer und die von ihm gezahlten Maklerkosten zurück. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung gab das Oberlandesgericht der Klage von Grundsatz her statt, wies aber die zwei von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen ab. Der BGH sah die Klage auch zu diesen Positionen als grundsätzlich begründet an.

 

Bei einer vorvertraglichen arglistigen Täuschung könne die Klägerin Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verlangen, §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, da der Geschädigte so zu stellen sei, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Damit könne er die im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen ersetzt verlangen, halte er nicht - wie vorliegend - am Vertrag fest (BGH, Urteil vom 11.06.2020 - V ZR 144/09 -).

 

Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die Schadenspositionen Maklerprovision und Grunderwerbseuer deshalb nicht von dem Beklagten begehrten, da sie einen Erstattungsanspruch gegen Makler und Finanzamt habe. Dem folgte der BGH nicht.

 

 

Allerdings entfalle im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrages wegen vorvertraglicher arglistiger Täuschung nach § 123 BGB der Anspruch auf Maklerprovision und könne insoweit vom Makler nach Bereicherungsrecht zurück gefordert werden (BGH, Urteil vom 09.07.2009 - III ZR 104/08 -). Zur Grunderwerbsteuer bestünde bei Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein Erstattungsanspruch. Allerdienst würden der Bereicherungs- und Erstattungsanspruch nicht zum Entfall eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten als Verkäufer führen. Die Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass sie einen Anspruch gegen einen Dritten habe, der zum Ausgleich einer Vermögenbeeinträchtigung führe. Vielmehr sei es Sache der Geschädigten zu entscheiden, wen sie auf Ausgleich Anspruch nehmen wolle; sie müssen sich nicht verweisen lassen. Mit der Möglichkeit, die Ansprüche direkt bei dem Schädiger geltend zu machen, die durch dessen Pflichtverletzung entstanden seien, könne sie den Aufwand und das Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern;  dies folge aus § 255 BGB. Allerdings sei der Schädiger entsprechend § 255 BGB auch nicht verpflichtet, ohne Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Maklerin und das Finanzamt Schadensersatz zu leisten wobei der Leistungsaustausch Zug-um-Zug vorzunehmen sei; soweit der VII. Zivilsenat im Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 493/00 – noch eine andere Auffassung vertrat, würde er nach seiner auf Anfrage abgegebenen Erklärung nicht mehr daran festhalten. 


Vorgerichtliche Anwaltsgebühren sind bei bestehenden Klageauftrag ausgeschlossen

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20 -

Wer bei Fälligkeit einer Forderung und Verzug (sei es durch Mahnung oder zulässige Frist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht zahlt, wird häufig vor einer Zahlungsklage des Gläubigers eine anwaltliche Mahnung erhalten, deren Kosten der Gläubiger ersetzt haben will. Kann er diese aber in jedem Fall begehren ?

 

Der BGH musste sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltsgebühren befassen. Dem lag der Erwerb eines Diesel-Fahrzeuges durch den Kläger zugrunde, der durch anwaltliches Schreiben die Beklagte Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zur Erstattung des Kaufpreises aufforderte. Nach fruchtlosen Ablauf der dort gesetzten Frist erhob er Klage, mit der er u.a. die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.171,67 (in Form eines Freistellungsantrages) geltend machte. Während des Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgab, hat das Berufungsgericht – unter Zulassung der Revision – die Klage in Bezug auf die Anwaltsgebühren abgewiesen. Die Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

 

Der BGH wies darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten um einen Schadensersatzanspruch handele, der in erster Linie Sache des nach § 287 BBGB besonders frei gestellten Tatrichters sei und von daher nur dahingehend geprüft werden könne, ob dieser Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt habe, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt habe.

 

Ob und inwieweit der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Rechtsanwaltskosten erfasse müsse unter Beachtung des Unterschiedes zwischen dem Innenverhältnisses des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten (Geschädigten) und des Außenverhältnisses zwischen Geschädigten zum Schädiger entschieden werden. Voraussetzung sei stets, dass im Innenverhältnis ein Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten auf Zahlung der Gebühren bestehe und im Außenverhältnis mit Rücksicht auf seine spezielle Situation die konkrete anwaltliche Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17 -). Ob eine vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 2300 VV RVG auslöse oder als lediglich vorbereitende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und daher mit der prozessualen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten sei, gehöre dem Innenverhältnis an und sei von Art und Umfang des erteilten Mandats abhängig. Sei der unbedingte Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt, würden bereits Vorbereitungsmaßnahmen diese Gebühr auslösen, auch wenn der Rechtsanwalt zunächst nur außergerichtlich tätig würde. In diesem Fall sei kein Raum für die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Nur wen sich der Auftrag an den Rechtsanwalt auf die die außergerichtliche Tätigkeit beschränke oder der Prozessauftrag nur unter der aufschiebenden Bedingung der erfolglosen außergerichtlichen Tätigkeit beziehe, entstehe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

 

Dies sei vom Landgericht im Rahmen des § 287 ZPO berücksichtigt worden. Es habe ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, seinen Rechtsanwalt lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt zu haben oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben. Grundlage war das vorgelegtes außergerichtliches Schreiben des Rechtsanwalts, in dem er darauf hinwies, dass für den Fall, dass nicht innerhalb der Frist gezahlt würde oder kein angemessenes Vergleichsangebot erfolge, Klage erhoben würde. Dies sei ein Indiz gegen die Behauptung, es sei nur ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung oder nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt worden. Zwar ließe sich aus der nach außen gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts und der dort vorgenommenen Klageandrohung nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass er diese Tätigkeit im Rahmen eines ihm bereits unbedingt erteilten Klageauftrages ausübte oder ihm im Innenverhältnis tatsächlich zunächst nur eine Vertretungs- und kein (unbedingter) Prozessauftrag erteilt worden sei. Diese Unsicherheit gehe aber zu Lasten des Klägers, der darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen habe, dass er seinen Anwalt einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt habe.

Fernüberwachungsvertrag: Zur rechtlichen Einordnung und Vertragslaufzeitklauseln

BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17 -

Der Beklagte hatte mit der Klägerin am 08.07.2017 zwei Fernüberwachungsverträge abgeschlossen. In den Verträgen, bei denen es sich um AGB-Verträge handelte, waren die Laufzeiten mit 24, 36, 48, 60 und 72 Monaten zum Ankreuzen der gewünschten Laufzeit angegeben; der Beklagte kreute 72 Monate an. Vertragsinhalt waren die Installation und Instandsetzung der der Fernüberwachung vor Ort dienenden Geräte, eine 24-Stunden-Hoitline zur Beantwortung technischer Fragen, die Bereithaltung einer permanent besetzten Notruf- und Serviceleitstelle, auf welche die installierten Überwachungsgeräte aufgeschaltet waren, die Alarmüberwachung und die nach visueller Alarmvorprüfung die Benachrichtigung des Kunden bzw. de zuständigen öffentlichen Stellen. Das monatliche Entgelt wurde als Mietgebühr angegeben, hinzu kamen eine einmalige Einrichtungsgebühr und eine Gebühr für jede Alarmbearbeitung. Schon einen Tag nach Abschluss der Verträge kündigte der Beklagte und verweigerte die Installation der Geräte.

 

Das Landgericht hatte die Klage mit Ausnahme einer Vergütung gem. dem monatlich vereinbarten Mietzins bis Ende Juli 2015 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom OLG zurückgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

 

Der BGH sieht in dem Vertrag keinen Miet- sondern einen Dienstvertrag, weshalb der Beklagte hier zur Kündigung derselben gem. §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB wirksam zum Schluss des Monats Juli 205 berechtigt gewesen sei und die Klägerin (nur) insoweit eine vertraglich vereinbarte Vergütung begehren könne.  

 

Für die rechtliche Einordnung des Vertrages käme es, so der BGH, nicht auf die Bezeichnung des Vertrages oder von Zahlungsmodalitäten an. Es handele sich um einen gemischten Vertrag, der ein einheitliches Ganzes darstelle und damit nach dem Sinn nicht in seine verschiedenen rechtlichen Bestandteile zerlegt werden könne. Entscheidend sei daher der tatsächliche Schwerpunkt des Vertrages. Zwar enthalte der Vertrag im Hinblick auf die Lieferung, Installation und Instandsetzung der Überwachungsgeräte Elemente eines Gebrauchsüberlassungsvertrages. Dieser mietrechtliche Aspekt trete allerdings hinter dem dienstvertraglichen Element der eigentlichen Überwachung der Geschäftsräume des Kunden zurück (was, worauf der BGH hinwies, z.B. vom OLG Stuttgart [NZM 2017, 598, 599] auch für den Fall angenommen wurde, dass die Geräte nach Vertragsende bei dem Kunden verbleiben und in sein Eigentum übergehen). Schwerpunkt sei hier mithin die typische und für den Kunden maßgebliche Hauptleistung in Form der Überwachung der Räumlichkeiten mithilfe des installierten und auf die Notruf- und Servicestelle der Klägerin aufgeschalteten Geräte. Ein Verbleibe der Geräte in den Räumen des Beklagten habe für diesen keine selbständige funktionale Bedeutung und sei für ihn ohne die Überwachung durch die Notruf- und Servicestelle der Klägerin wert- und zwecklos. Eine dem evtl. entgegenstehende Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH (XII ZA 49/15) sei nicht beachtlich, da dieser auf Nachfrage erklärt habe, er habe seinerzeit zwar Mietrecht zugrunde gelegt, eine Qualifizierung nicht vorgenommen und die Rechtsauffassdung des erkennenden Senats zur Qualifizierung teile.

 

 

Im Rahmen der Einordnung als Dienstvertrag war vom BGH zur prüfen, ob die Regelung der Laufzeit gegen § 307 Abs. 1 S. 1 iVm. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Dies bejahte er, was zur Unwirksamkeit der Laufzeitregelung führte. Zwar waren in dem Formular verschiedene Laufzeiten vorgesehen, unter denen der Kunde eine Auswahl treffen konnte. Allerdings würde es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 BGB handeln. Daran würde sich nichts dadurch ändern, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten vorgegebenen Varianten habe. Hierin liege bereits eine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei. Anders wäre es nur dann, wenn die Laufzeit zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Laufzeit von 72 Monaten bachteile den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies sei der Fall, wenn der Verwender versuche mittels der Vertragsgestaltung einseitig auf Kosten des Kunden seine Interessen durchzusetzen, ohne auch die Interessen des Kunden zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung seinen nicht nur die Investitionen des Verwenders zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt. Alleine auf § 309 Nr. 9 a) BGB könne hier, da es sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer handele, nicht abgestellt werden; die auf Verbraucherschutz orientierte Regelung stelle auch kein Indiz für eine Unangemessenheit im unternehmerischen Geschäftsverkehr dar. Eine Überschreitung der dortigen Höchstdauer von zwei Jahren um das Dreifache könne allerdings in der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden.  Richtig habe das OLG berücksichtigt, dass eine Vertragsdauer von hier sechs Jahren die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Beklagten erheblich einschränke und für ihn bei einer evtl. notwendigen kurzfristigen Geschäftsaufgabe mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Vertragsdauer von 72 Monaten erforderlich sei um wirtschaftlich arbeiten zu können; die Kalkulation sei von der Klägerin nicht hinreichend offen gelegt worden. Dies hätte die Klägerin aber in Ansehung der sekundären Darlegungslast tun müssen. 


Gesamtschuldnerausgleich bei der Schenkungssteuer gem. § 426 BGB ?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2017 - 1 U 102/16 -

Der Beklagte überließ in 2009 der Klägerin einen Betrag von € 120.000,00, auf Grund dessen das Finanzamt am 13.11.2015 gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid über € 30.000m00. Diesen nahm die Klägerin zum Anlass den Beklagten als Gesamtschuldner der Schenkungssteuer auf Zahlung von € 15.000,00 in Anspruch zu nehmen, § 426 BGB.

 

Das Landgericht wies die Klage zurück. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

 

Zwar seien nach § 20 Abs. 2 ErbStG sämtliche am Schenkungsvorgang als vertragsteile beteiligten Personen Steuerschuldner und würden dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haften. Allerdings sehe § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern zu gleichen Verhältnissen nur insoweit vor, als nichts anderes bestimmt sei. Dabei käme es für die Anwendbarkeit des § 426 BGB nicht darauf an, ob die Verpflichtung im Außenverhältnis auf öffentlich-rechtlicher (steuerrechtlicher) Grundlage beruhe. Der Ausschluss der (Ausgleichungspflicht zu gleichen Teilen könne sich aus einer (auch stillschweigend getroffenen) Vereinbarung wie auch aus der Natur der Sache ergeben.

 

Bei einer Schenkung als unentgeltlicher Zuwendung, durch die der Schenker das Vermögen des Beschenkten bereichere, spräche vieles dafür, dass sich die Beteiligten der Schenkung im Hinblick auf die Schenkungssteuer jedenfalls stilölschweigend darüber einig wären, dass diese alleine vom Beschenkten getragen werden müsse. Zudem ergäbe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Schenkungssteuer nach § 20 ErbStG und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge, dass die Schenkungssteuer im Innenverhältnis der Parteien alleine von der Klägerin als Beschenkter zu tragen sei. Mit ihr solle nämlich der durch die Schenkung hervorgerufene Vermögenszuwachs erfasst und die dadurch gesteigerte Leistungsfähigkeit des Beschenkten besteuert werden. Daraus folge auch, dass in erster Linie der beschenkte von den Finanzbehörden in Anspruch genommen werden müsse (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -; BFH BStBl III 1962, 33). Der Schenker würde nicht gleichsam mitbesteuert, sondern hafte faktisch nur für die Steuerschuld. Von daher sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Schenkungssteuer kein Raum für den gesamtschuldnerausgleich.

 

 

Für die „anderweitige Bestimmung“ im Rahmen des § 426 BGB spräche auch der Umstand, dass der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich etwas zukommen lasse und dem Vermögensverlust auf Seiten des Schenkers der Vermögenszuwachs auf Seiten des Beschenkten korrespondiere. Dem Beschenkten wäre (daher) ohne weiteres zumutbar im Innenverhältnis alleine die Schenkungssteuer zu tragen, zumal ihm regelmäßig auch Freibeträge zugute kämen, weshalb er aus dem übernommenen Vermögen ohne weiteres in der Lage sei, die Steuer zu entrichten. Demgegenüber würde den Schenker eine weitere Vermögenseinbuße entstehen, wenn er im Verhältnis der Parteien ausgleichspflichtig wäre.


Beschränkt die zeitliche Beschränkung der Hauptvollmacht auch die Untervollmacht ?

KG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 W 20/17 -

Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. Erteilte einem Herrn P. eine auf den Zeitraum 08.08. – 09.10.2016 beschränkte notarielle Vollmacht, alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung bestimmter Grundstücke vorzunehmen, Eintragungen jeder Art zu bewilligen und zu beantragen und Untervollmachten sowie Belastungsvollmachten zu erteilen. Am 08.08.2016 schloss Herr P.  einen notariellen Kaufvertrag mit der Beteiligten zu 1., in dem der Beteiligten zu 2. Eine zeitlich nicht beschränkte Belastungsvollmacht erteilt wurde. Im November 2016 bewilligte die Beteiligte zu 1. auch im Namen der Beteiligten zu 2. (unter Bezugnahme auf die Belastungsvollmacht) die Wahrung einer Gesamtbuchgrundschuld und beantragte deren Wahrung im Grundbuch. Dies wies das Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung unter Verweis auf die zeitliche Beschränkung der Hauptvollmacht des Herrn P. darauf hin, dass es dem nicht folgen will.

 

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Kammergericht (KG) statt.

 

Zwar könne die Untervollmacht nicht weiter gelten als die Hauptvollmacht (BGH NJW 2013, 297, 298). Es würde daher vertreten, dass bei einer zeitlich befristeten Hauptvollmacht auch die Untervollmacht entsprechend zeitlich befristet ist. Allerdings vertrete das KG die Ansicht, dass die zeitliche Befristung der Hauptvollmacht die Möglichkeit der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Untervollmacht nicht grundsätzlich ausschließe.

 

Abzustellen sei auf Wortlaut und Sinn der zeitlich befristet erteilten Hauptvollmacht, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung darstelle. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürften nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für jedermann klar erkennbar wären.

 

Danach gelte, dass im Zweifel der Geschäftsherr nach Ablauf der zeitlichen Frist für die Hauptvollmacht die Angelegenheit wieder selbst wahrnehmen wolle. Diese Zweifel würden aber hier nicht bestehen. Es handele sich um eine Finanzierungsvollmacht für den Erwerber und es ließe sich nicht erkennen, dass der Geschäftsherr (hier die Beteiligte zu 2.) selbst anders gehandelt hätte, also die Vollmacht zeitlich befristet hätte. Die Gesamtgrundschuld diene der Abwicklung des Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag). Während die zeitliche Befristung der hauptvollmacht auf das Hauptgeschäft, die Veräußerung, gerichtet gewesen sei, welches nach Fristablauf die Beteiligte zu 2. Wieder selbst vornehmen wollte, kann diese Interessenslage bei der reinen Abwicklung des gewollten Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) nicht angenommen werden; vielmehr dient hier die Belastungsvollmacht gerade der Verwirklichung des gewollten angebahnten und abgeschlossenen Vertrages, um so das Verfahren zu vereinfachen (es müssen nicht beide Kaufvertragsbeteiligten selbst mitwirken). 


Einwurf-Einschreiben – rechtliche Gleichstellung mit dem Einschreiben-Rückschein ?

BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 -

Ausgangsfall: Die Beklagte wurde mittels Einwurf-Einschreiben von der Klägerin, einer GmbH, aufgefordert, einen angeblich noch offenen Betrag von € 15.000,00 auf deren Stammkapital zu zahlen und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG den Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht. Da Zahlung nicht erfolgte, wurde der Anteil der Beklagten kaduziert. Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten die Kaduzierung für Unwirksam erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin war erfolgreich. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter.

 

Streitpunkt war, ob die Kaduzierung nach § 21 Abs. 2 und 3 GmbHG deshalb unwirksam ist, da das Schreiben der Beklagten nur als Einwurf-Einschreiben überlassen wurde, da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, dies genüge nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Danach hat die Mitteilung durch „eingeschriebenen Brief“ erfolgen. Hintergrund der Fragestellung war hier nicht, ob es sich bei dem Einwurf-Einschreiben an sich um einen „eingeschriebenen Brief“ handelt, sondern, ob dies mit der Wortwahl in der aus dem Jahre 1892 gab es nur das Übergabe-Einschreiben; das Einwurf-Einschreiben wurde 1997 eingeführt.

 

Vor diesem Hintergrund schließt der BGH zutreffend aus, dass sich der historische Gesetzgeber Gedanken über eine andere Form des Zugangs des Einschreibens als qua Übergabe gemacht habe. Allerdings lasse sich daraus nicht der Ausschluss des Einwurf-Einschreibens als Form des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG herleiten. Zwar habe das BVerwG mit einem Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 7/00 – zu § 2 Abs. 1 VwZG entschieden, ein Einwurf-Einschreiben sie nicht ausreichend; dies habe aber zum Hintergrund gehabt, dass in der Norm ausdrücklich die Übergabe benannt sei. So läge es hier nicht. Zu beachten sei auch, dass es auf die Zugangssicherung ankäme. Hier wäre auf § 130 BGB abzustellen.

 

Diese Zugangssicherung sei aber mit dem Einwurf-Einschreiben gewahrt. Die Sicherung des Zugangs sei so höher als bei dem Übergabe-Einschreiben (Einschreiben-Rückschein), da bei diesem lediglich eine Benachrichtigung über die Hinterlegung auf dem Postamt erfolgt, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird.  Und es gäbe auch – auf Wunsch des Kunden – eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs: Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postbote  das „Peel-off-Label“ ab, das zur Identifizierung der Sendung dient und klebt es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg. Auf diesem bestätigt er durch Datumsangabe und seine Unterschrift die Zustellung. Bei Einhaltung des Verfahrens wäre der Schluss gerechtfertigt, dass die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangte. Für den Absender spräche damit bei Vorlage von Einlieferungsschein und Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Brief durch Einlegen in den Briefkasten dem Empfänger zugegangen ist.

 

Anmerkung: Der Entscheidung kommt auch außerhalb der Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG grundsätzliche Bedeutung zu. Wurde bisher meist der Zugangsnachweis negiert, wird er jetzt grundsätzlich anzunehmen sein, es sei denn, der Empfänger widerlegt dies.

 

 

Die Negativbeweisführung dürfte dem Empfänger schwer fallen. Im Hinblick aber auf die sich häufende Fehlzustellung von Post, wie sie auch der Verfasser nahezu täglich bei der dem eigenen Posteingang feststellt, erscheint ohnehin die Vereinfachung der Zustellung mittels des Einwurfs in den Briefkasten mehr als fraglich, da teilweise die Formulare dafür bereits vorbereitet mitgebracht werden, beim Einwurf der Briefkasten, teilweise gar das Haus und der Empfänger, nicht korrekt beachtet werden. Hier wird derjenige, der von solchen Vorgängen bei der Postzustellung betroffen ist, dafür Sorge tragen müssen, dies künftighin genau zu dokumentieren, um über die Unzuverlässigkeit der Zustellung den Anscheinsbeweis eventuell erschüttern zu können. Ein probates Mittel der Dokumentation der Fehlzustellung ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, info@bentza.de). 


Vertragsabschluss: Die Bedeutung eines Angebots und die Fristen

LG Berlin, Urteil vom 28.04.2015 - 67 S 470/14 -

Gegenständlich war der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zu einem Mietvertrag.


Die Vermietergesellschaft hatte dem Mieter eine „Zusatzvereinbarung“, nicht unterzeichnet, zugesandt. Ob darin bereits ein rechtsgültiges Angebot liegt, welches vom Mieter nur noch anzunehmen ist, ist nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, Da auf Vermieterseite die vorgesehene Vereinbarung nicht unterzeichnet war, könne es, so das LG Berlin, nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Mieter (invitatio ad offerendum) angesehen werden. Dies schloss das Landgericht zudem aus dem Umstand, dass im Anschreiben ausdrücklich auf die fehlende Unterschrift des Geschäftsführers der Vermietgesellschaft (Beklagte) verwiesen wurde und angemerkt wurde, erst mit dessen Unterschrift käme die Vereinbarung zustande.


Die Mieterin (Klägerin) unterzeichnete die ihr zugesandte „Zusatzvereinbarung“ und sandte sie zurück. Die Vermietgesellschaft sandte einige Monate später dann das von ihr rechtsverbindlich unterschriebene Exemplar an die Mieterin zurück. Damit aber wurde die Zusatzvereinbarung nicht wirksam. Das Landgericht verweist auf § 146 BGB: Ein Angebot erlischt, wenn es dem Antragenden (hier Mieterin) gegenüber abgelehnt oder nicht rechtzeitig nach §§ 147ff BGB angenommen wird. Hier jedenfalls fehlte es an einer rechtzeitigen Annahme durch die Beklagte. Ein Angebot ist nach § 147 BGB (bei Annahme gegenüber einem Abwesenden) innerhalb der Frist anzunehmen, wie der Antragende nach den regelmäßigen Umständen mit einem Eingang rechnen kann. Das Angebot vom November wurde allerdings erst eingehend im Februar des Folgejahres angenommen. Die Zeitspanne von zwei Monaten überschreitet die zu erwartende Frist für die Annahme eines Angebotes auf Abänderung eines Mietvertrages, so das Landgericht.


Anmerkung: In der verspäteten Annahme kann ein neues Angebot (jetzt von der Vermieterseite) gesehen werden. Dieses hätte die Mieterin, was wohl nicht erfolgte, dann auch unverzüglich (§ 147 BGB) annehmen können, was wohl nicht erfolgte.