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Steuerrecht


Zeitlicher Rahmen zur Geltendmachung von Nachzahlungszinsen auf nachträglich festgesetzte Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 16.01.2019 - X R 30/17 -

Die Eheleute wurden in 1995 bis 1997 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Mit Bescheiden vom 19.07.2010 erließ das Finanzamt (FA) geänderte ESt-Bescheide für die benannten Streitjahre, gegen die die Eheleute Einspruch einlegten, der vom FA am 06.06.2011 zurückgewiesen wurde (ohne dass dieser Bescheid mit der Klage von den Eheleuten angefochten worden wäre). Am 10.02.2012 setzte das FA mit besonderen Bescheiden die auf die Nachzahlungsbeträge der ESt-Bescheide vom 19.07.2010 anfallenden Nachzahlungszinsen fest. Die dagegen von den Eheleuten eingelegten Einsprüche wurden vom FA zurückgewiesen. Die Klage zum Finanzgericht (FG) war erfolgreich. Die gegen das Urteil vom beklagten FA eingelegte Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.

 

Der BFH verwies darauf, dass die Festsetzungsfrist für Zinsen 1 Jahr betrage, § 239 Abs. 1 S. 2 AO. Ihr Lauf beginne mit den näher in § 239 Abs. 1 S. 2 AO benannten Umständen; in Fällen des § 233a AO beginne der Lauf mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden sei, § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO. Da hier der Fall der Änderung mit Bescheid vom 19.07.2010 vorliegt, habe mithin die Frist mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen begonnen und habe mit dem 31.12.2011 geendet, mithin vor Bekanntgabe des besonderen Bescheides.

 

Entgegen der Auffassung des FA habe das FG auch richtig entschieden, dass die Frist für die Festsetzung der Zinsen nicht nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO bis zum Erlass der der Zinsbescheide über den 31.12.2011 hinaus gehemmt war. Die für einen Folgebescheid geltende Ablaufhemmung des § 170 Abs. 10 S. 1 AO würde bei der Festsetzung von Steuernachforderungs- und -erstattungszinsen nach § 233a AO grundsätzlich durch die spezielleren Regelungen in § 239 Abs. 1 AO verdrängt werden.

 

Auch wenn sich § 171 Abs. 10 S. 1 AO auf sogen. Folgebescheide bezöge und die Zinsbescheide hier Folgebescheide der ESt-Bescheide seien, bestünde vorliegend der Unterschied darin, dass es bei der Zinsfestsetzung (anders als bei den für § 171 Abs. 10 S. 1 SO typischen Folgebescheiden) lediglich zu einer punktuellen Ablaufhemmung („soweit“, § 171 Abs. 10 S. 1 AO) für die Zinsfestsetzung nicht kommen könne, da die Bindungswirkung des ESt-Bescheides in seiner Funktion als Grundlagenbescheid nicht einzelne Besteuergrundlagen des Zinsbescheides (Folgebescheid) beträfe, sondern sämtliche. Da der Zinsbescheid vollständig von den Feststellungen im Steuerbescheid abhängig sei, käme eine Teilverjährung von Zinsen solange nicht in Betracht, solange die Steuerfestsetzung nicht zulässigerweise geändert werden könne.

 

Der Gesetzgeber habe zudem mit den Regelungen in § 239 AO für Nachzahlungszinsen ein abgestimmtes und in sich geschlossenes System geschaffen, welche leer laufen würde, wenn die generelle Norm des § 171 Abs. 10 AO zur Anwendung kommen würde, da dies hier faktisch dazu führen würde, dass die kurze einjährige Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 S. 1 AO keinen Geltungsbereich mehr hätte sondern auf mindestens zwei Jahre ausgedehnt wäre. Die Motive des Gesetzgebers für die längere Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 AO ließen sich nicht auf das Verhältnis zwischen Steuer- und Zinsbescheid übertragen, da die Interessenslage, nämlich die Berücksichtigung von möglichen vielseitigen Umständen (z.B. viele Grundlagenbescheide, längere Bearbeitungszeiten) zu beachten sei, was aber bei einer reiner (im Zweifel automatisierten) Zinsberechnung nicht der Falls sei. Damit könne bei der Berechnung der Frist für die Ablaufhemmung zur Festsetzung der Zinsen nur dann von der mindestens zweijährigen Frist des § 171 Abs. 10 S. 1 AO ausgegangen werden, wenn nicht (wie hier) Grundlage ein Einkommensteuerbescheid ist, sondern ein (gesonderter) Zinsgrundlagenbescheid.

 

 

Auch die Einsprüche gegen die Steuerfestsetzungen würden nicht zu einer anderen Betrachtung führen, da die durch die Einsprüche bewirkte Ablaufhemmung nach § 239 Abs. 1 S. 3 AO bereits durch die in Rechtskraft erwachsene Einspruchsentscheidung des FA geendet hatte, bevor die reguläre Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 S. 1 AO abgelaufen sei.


Erlass von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 23.02.2017 – III R 35/14 -

 

Der Kläger begehrte den Erlass der für den Zeitraum 1989 bis 2004 festgesetzten Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag von rund € 1,4 Mio. mit der Begründung, die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100% mit Einkommen- und Gewerbesteuer (aus Personengesellschaften, an denen er als Kommanditist beteiligt sei) belastet worden. Für den Zeitraum 1989 bis 1993 wurde dies vom Finanzamt auch im Einspruchsverfahren abgelehnt. Eine Entscheidung für die Jahre ab 1994 erfolgte noch nicht, da hier gesondert die ab dann nicht mehr vorliegende Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung für den Zeitraum 1989 bis 1993. Sie wurde vom Finanzgericht zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, der Verlust der Existenzgrundlage sei nicht dargelegt worden, und auch sachliche Billigkeitsgründe würden ausscheiden.

 

Die zulässige Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.

 

Der BFH wies ebenfalls darauf hin, dass persönliche Billigkeitsgründe vom Kläger (so eine Existenzgefährdung) nicht dargelegt wurde. Damit wäre auf sachliche Billigkeitsgründe abzustellen. Ein sachlicher Billigkeitsgrund wäre bei einer Steuerbelastung anzunehmen, die in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingreifen würde. Auch die steuerliche Belastung höherer Einkünfte dürfe nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt würde, Allerdings gäbe es keine verbindlichen absoluten Belastungsobergrenzen (BVerfGE 115, 97, 114).

 

Bezogen auf die Gewerbesteuer könne ein Erlassgrund vorliegen, wenn bei einer jahrelang andauernden Verlustperiode diese nicht mehr aus dem Ertrag sondern der Substanz des Unternehmens geleistet würde. Wird eine Übermaßbesteuerung durch Kumulation von Einkommen- und Gewerbesteuer geltend gemacht, ist nicht nur die den Steuerpflichtigen direkt treffende Gewerbesteuer zu berücksichtigen, sondern auch die auf der Ebene der Personengesellschaft entstandene.

 

Allerdings sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Belastung mit Gewerbesteuer darauf beruht, dass sie auf negative Ergebnisse aus Betrieben zurückgeht, an denen der Kläger mittelbar oder unmittelbar beteiligt war und eine Verrechnung von positiven Erträgen mit positiven Erträgen aus anderen Betrieben dem gewerbesteurrechtlichen Saldierungsverbot entstamme (§ 2 Abs. 1 GewStG). Dies sei Folge des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer. Dies würde, trotz dagegen vorgebrachter Bedenken, vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt (zuletzt BVerfG vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12 -).  Damit könne es zu einer Abweichung vom Prinzip der Bestuerung nach Leistungsfähigkeit kommen, auch mit der Möglichkeit einer Substanzbesteuerung (BFHW 246, 67).

 

 

Das Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit dürfe nicht mittels einer Billigkeitsmaßnahme entgegen der gesetzgeberischen Wertung aufgehoben werden. 


Zweitwohnungssteuer nicht gegen  eine GbR festsetzbar

BayVGH, Urteil vom 29.07.2015 -  4 B 15.877 -

Die Klägerin, der zusammen mit zwei Geschwistern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Eigentum an einer Wohnung im Stadtgebiet von München zusteht, wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt München, mit dem sie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird.


Der VGH führt aus, dass eine Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer nicht in Betracht käme, wenn  - wie hier -  die Wohnung im Eigentum einer GbR steht. Denn die Zweitwohnungssteuer unterlägen, wie § 3 Abs. 1 ZwStS zeigt, nur natürliche Personen, da es sich um eine Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt, bei der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Urteil vom 06.12.1983 -2 BvR 1275/79 -).  Eine GbR, so weiter der VGH, befriedigt keinen persönlichen Wohnbedarf.


Ex könne auch in der Regel nicht ersatzweise auf einzelne Gesellschafter zurückgegriffen werden. Ein Innehalten im steuerlichen Sinne würde nicht nur eine tatsächliche (zeitweilige) Verfügungsmacht voraussetzen, sondern auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis. Das eigentumsabhängige Verfügungsrecht stünde der GbR zu; eine Zurechnung zum Gesellschafter käme allenfalls dann in Betracht, wenn dieser eine beherrschende Stellung in der GbR habe oder ihm ein (auch zeitlich befristetes) Nutzungsrecht eingeräumt wird und während dieser Zeit die Wohnung als Zweitwohnung genutzt würde. 


Kein Verzögerungsgeld bei Straf-/Ermittlungsverfahren 

HessFG, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 V 2523/09 -

Ausgangssachverhalt: Gegen den Steuerpflichtigen (S) wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Gleichzeitig wurde mit einer Außenprüfung (sogen. Betriebsprüfung) begonnen. Im Rahmen der Betriebsprüfung (BP) forderte das Finanzamt (FA) die Vorlage bestimmter Unterlagen, insbesondere den Datenzugriff nach GDPdU-Standard auf CD-Rom. Weiter wurde für den Fall der "Nichtvorlage bzw. verzögerter Vorlage ... auf § 146 Abs. 2b AO (Verzögerungsgeld)" hingewiesen. Nachdem in der Folge ein Verzögerungsgeld "ab € 2.500,00" angedroht wurde, legte S dagegen Einspruch ein und überließ gleichzeitig die Daten-CD mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Gebrauchs vor dem Hintergrund, dass hier eine unzulässige Sanktion angedroht worden sei. Das FA vertrat die Auffassung, die Anforderung der CD stelle keinen rechtmittelfähigen Verwaltungsakt (VA) dar. Letztlich wies das FA den Einspruch gegen die Anforderung der Datenträgerüberlassung zurück. Dagegen wurde Klage erhoben. Das DA teilte mit, es werde die BP an Amtsstelle fortsetzen, wogegen S Einspruch im Hinblick auf die Daten-CD einlegte und der Fortsetzung der BP widersprach. Nachdem das FA einen Aussetzungsantrag negativ verbeschied, stellte S Antrag nach § 69 FG bei dem Finanzgericht. 

 

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Zwar wurde nicht die weitere Durchführung der BP untersagt. Untersagt wurde allerdings die Nutzung der Daten-CD. In seinem Beschluss vom 20.06.2011 folgte das Gericht der Auffassung von S, dass es sich bei dem Verzögerungsgeld um ein Zwangsmittel iSv. § 328 AO handelt. Zwar wäre der Steuerpflichtige auch nach Einleitung eines Strafverfahrens bzw. Ermittlungsverfahrens wie jeder sonstige Steuerbürger zur Mitwirkung gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Aus dem Nemo-Tenetur-Grundsatz (niemand ist gehalten, sich selbst zu beschuldigen) folge allerdings, dass in diesem Fall die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht erzwungen werden dürfe, § 393 Abs. 1 Satz 2 AO. Dagegen verstoße die Verfügung des FA, weshalb eine Verwertung der Daten-CD unzulässig sei. Der Senat führte aus, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht sehr wohl das Verzögerungsgeld zu den Zwangsmitteln gehört, auch wenn die Norm vom Gesetzgeber nicht in § 393 Abs. 1 Satz 2 AO (nachträglich klarstellend) aufgenommen wurde. Das Verzögerungsgeld stelle sich als Druckmittel eigener Art dar und entspräche in seiner Wirkung einem Zwangsgeld iSd. § 329 AO.


KG als gewerbliche Gesellschaft bei einer GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 42/10

Die Haftungsbeschränkung kann oft steuerlich teuer kommen. So ist häufig die Überlegung von Freiberuflern, ihre Tätigkeit zum Zwecke einer Haftungsbeschränkung in eine Gesellschaft einzubringen. Da die GmbH von Natur aus ein gewerbliches Unternehmen ist, wird gerne die KG als Personengesellschaft verwandt. Da bei dieser aber ein sogenannter Vollhafter ist, wird dieser durch eine GmbH dargestellt; es entsteht die bekannte GmbH & Co. KG. Allerdings hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) für eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG entschieden, dass durch die Beteiligung der GmbH, auch wenn diese nicht am Vermögen der KG beteiligt ist und nur eine sogenannte Haftungsvergütung erhält, auch die KG gewerblich wird  -  mit der Konsequenz, dass Gewerbesteuer anfällt.


Private Nutzung des Dienstwagens ? Die Widerlegung des Anscheinsbeweises

BFH, Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 50/09 -

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 42/09 - seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines Dienstwagens widerlegt werden kann. Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtigen privat ein Fahrzeug zur Verfügung steht, welches in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Im konkreten Fall fuhr der Steuerpflichtige einen Porsche 911 als Dienstwagen, privat einen Porsche 928 S$. Auch wenn die Möglichkeit der Mitnutzung durch die Ehefrau bestand, wäre zu berücksichtigen, dass er privat noch einen Volvo V70 T5 hatte, der bei 5 minderjährigen, kleineren Kindern als Familienfahrzeug eher als der Porsche in Betracht käme. Unter diesen Umständen muss, so der BFH, das Finanzamt der Nachweis erbringen, dass das dienstliche Fahrzeug auch privat genutzt würde.


Berechnung der Freigrenze von € 110,00 bei Betriebsfeiern

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - VI R 7/11 -

Der BFH hat mit zwei Urteilen festgelegt, wie die Berechnung bei Betriebsfeiern zu erfolgen hat um festzustellen, ob die Freigrenze von € 110,00 teilnehmenden Arbeitnehmer überschritten ist und damit lohnsteuerpflichtig wird. Mietkosten und Kosten der Organisation sind nicht mitzurechnen; unberücksichtigt bleiben auch Kosten von teilnehmenden Angehörigen (es sei denn, die Veranstaltung hätte einen geldwerten Vorteil, wie z.B. bei Teilnahme an einem öffentlichen Festival). Da aber die Finanzverwaltung diese Urteile (noch) nicht anwendet, sollte gegen entsprechende Bescheide Einspruch eingelegt werden.


Gewerblichkeit versus Liebhaberei

FG Hamburg, Urteil vom 23.12.2014 - 6 K 295/13 -

Stellt sich das Betreiben einer Kunstagentur als Liebhaberei dar oder handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit ? damit setzte sich das FG Hamburg mit Urteil vom 23.12.2014 – 6 KL 295/13 – auseinander. 1992 bis 1997 hatte der Kläger lediglich Verluste, weshalb das beklagte Finanzamt (FA) bereits eine Liebhaberei annahm. Ab 1998 wurden geringe Gewinne erwirtschaftet. In 2001 erfolgte die Abmeldung des Gewerbes und wurde die Agentur vom Kläger bis 2006 noch in einem geringeren Umfang fort betrieben. Durch eine Kontrollmitteilung wurden Einkünfte aus der Agentur für 2002 von über € 30.000,00 festgestellt. Der Kläger meint, es handele sich um Liebhaberei. Dem folgt das FG nicht.

 

Zwar kann eine gewerbliche Tätigkeit nur angenommen werden, wenn diese auf Gewinn gerichtet ist. Bleiben die Gewinne aus, spricht nach der Rechtsprechung eine Mutmaßung für Liebhaberei mit der Folge, dass die Verluste aus der Tätigkeit nicht mehr steuerlich in Ansatz gebracht werden können. Stellen sich dann aber doch gewinne ein, so sind diese gleichwohl zu versteuern, da dann die Liebhaberei nicht mehr vorliegt. 


Steuerbegünstigte Handwerkerleistung: Prüfungsarbeiten

BFH, Urteil vom 06.11.2014 - VI R 1/13 -

Die Prüfung der Dichtigkeit einer Abwasserleitung ist ebenso nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigt wie die Behebung eines Schadens oder eine vorbeugende Schutzmaßnahme.


Passivierung von Schadensersatzansprüchen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 - 13 K 540/13 - 

Im Rahmen der Bilanzierung muss der Steuerpflichtige prüfen, ob und inwieweit er Rückstellungen bilden muss. Die Rückstellungen mindern den Jahresgewinn und damit notwendig die Steuerlast. Von daher achtet verständlicherweise die Finanzverwaltung darauf, dass nicht willkürlich Rückstellungen gebildet werden. Allerdings ist auch der Kaufmann verpflichtet, für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, § 249 Abs. 1 HGB. Diese Verpflichtung gilt für obligatorische (nicht für wahlweise) Rückstellungsbildungen. Zwingend ist die Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und unterlassene Instandhaltung bzw. Abraumbeseitigung (Ballwieser, MüKo-HGB, § 249 Rdz 6).


Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg kann/darf allerdings für einen (auch anwaltlich angedrohter) Schadensersatzanspruch eines Dritten nicht  ohne weiteres eine Rückstellung gebildet werden. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige nach den objektiv gegebenen und subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme ist hier nicht ausreichend. Es müssten mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen. Das fängt nach Auffassung des FG bereits damit an, ob der Schadensersatzanspruch als solcher überhaupt zivilrechtlich als möglich angesehen wird. Darüber hinaus kann eine ernsthafte Durchsetzung auch nicht deshalb angenommen werden, da ein Anwalt eingeschaltet wurde (wobei vorliegend eine englische Ltd. Ansprüche für sich generierte, die sie über einen englischen Anwalt geltend machte). 


Steuererklärungen: Zwang zum elektronischen Übermittlung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015 -  1 K 2204/13 -

Elster – nicht gemeint ist der Vogel, sondern die Bezeichnung des elektronischen Programms der Finanzverwaltung zur Übermittlung von Steuererklärungen (www.elster.de).  Immerhin: Im Sommer 2013 kam die Entscheidung, dass bei „Elster“ das sicherheitsanfällige Java nicht mehr zum Einsatz kommt. Aber ist es sicher ? Dies bezweifelte der als selbständiger Fotograf in Rheinland-Pfalz tätige Kläger, der sich weigerte seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen.


Das zuständige Finanzamt hatte ihn erstmals in 2011 darauf hingewiesen, dass er als selbständiger Fotograf verpflichtet wäre seine Steuererklärung elektronisch  bei dem Finanzamt einzureichen, da sein Gewinn aus selbständiger Arbeit über € 500,00/Jahr läge. Gestützt wurde dies auf § 25Abs. 4 EStG. Lediglich auf Antrag kann die Finanzverwaltung andernfalls aus Billigkeitsgründen auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und hält den Kläger zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form für verpflichtet. Es bestünde zwar ein nicht zu verleugnendes Risiko eines Hackerzugriffs auf die übermittelten Daten, doch wäre dies aus Gemeinwohlinteressen nicht zu beanstanden. Es wäre so möglich, die Steuererklärung gleich weiter zu verarbeiten, was neben einer Kostenersparnis und Verwaltungsvereinfachung auch gleichzeitig einer besseren Überprüfungsmöglichkeit diene.


Soweit das Finanzgericht dann darauf hinwies, dass der Kläger selbst zur Erstellung seiner Steuererklärung die Software WISO nutzen würde und er und seine Familie den PC auch im Internetbereich nutzen würden, erscheint dies eher der Versuch einer indirekten Rechtfertigung qua gleichförmigen Verhaltens als eine Begründung. Die Ausführungen lesen sich unter dem Aspekt, wenn Du auch im übrigen die Daten einem Hackerangriff preis gibst kannst Du dies auch für den Staat tun. 


Einkommensteuer: AfA auf Mieterbauten/-einbauten

BFH, Urteil vom 19.06.2015 - III B 2/14 -

Die Absetzung für Abnutzungen (AfA) kann auch der Mieter für Gebäude nutzen, die er auf dem gemieteten  bzw. gepachteten Gelände errichtet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass  - so der BFH - § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes abstellt, nicht auf eine davon eventuell abweichende kürze Miet-/Pachtzeit. Ein Mieter/Pächter kann eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer nur dann geltend machen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ist der Vermieter/Verpächter verpflichtet, den Zeitwert von Mietereinbauten/-bauten zu vergüten, steht die Erzielung eines Erlöses einem wirtschaftlichen Verbrauch entgegen.