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Wiederbeschaffungs- und Verkehrswert


Verschweigen von nicht relevanten Vorschäden

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.04.2022 - I-7 U 33/21 -

Streitig waren die Schadensbeseitigungskosten an einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte den Reparaturkosten sowie die Freistellung von Sahcverständigenkosten geltend gemacht. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) war der Ersatzanspruch auf die von ihm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geschätzten Wiederbeschaffungskosten in Höhe von € 2.200,00 sowie den Freistellungsanspruch von eigenen Sachverständigenkosten zu beschränken. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht (OLG) nach § 522 ZPO darauf hin, dass es gedenke, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

An dem Fahrzeug befanden sich zum Unfallzeitpunkt Vorschäden. Diese Vorschäden seien, so das OLG, vom Kläger repariert worden und er habe dazu auch ausreichend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sowie zum Wiederbeschaffungswert vorgetragen. Den streitgegenständlichen Unfallschaden habe er selbst (durch gebrauchte Originalteile vom Schrottplatz) instandgesetzt. Ein Streifschaden, wie er auf einem Foto des Sachverständigen P. zu sehen sei, an der rechten Ecke des Stoßfängers, sei von ihm durch vorbeischrammen an einer Mauer entstanden (nicht unfallursächlich). Ob der Schaden im Rahmen der Unfallschadenreparatur von ihm ausgebessert worden sei, habe der Kläger nicht mehr angeben können; im Hinblick auf die ständige Instandsetzung ginge er aber davon aus, dass er den Schaden überlackiert habe.

 

Für die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes sei es auch bei abgrenzbaren Vorschäden erforderlich, dass der Geschädigte zu den Vorschäden vorträgt. Der Wiederbeschaffungswert (also der Wert für ein vergleichbares Fahrzeug) ohne den Unfallschaden könne nur ermittelt werden, wenn der konkrete Zustand desbeschädigten Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt feststehen würde, insbesondere inwieweit der Wert zum Unfallzeitpunkt bereits durch Alt- und Vorschäden gemindert ist.

 

Die Abgrenzbarkeit von Vorschäden zu dem streitigen Unfallschaden sei für die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich. Diese seien vorliegend relevant gewesen, um nachzuvollziehen, ob der Kläger (wie geschehe n) auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann oder auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt ist. Das vom LG eingeholte Sachverständigengutachten bezifferte die Reparaturkosten auf € 4.213,60. Den Vorschaden habe das LG im Hinblick auf die Lackierkosten des betroffenen Bauteils mit 50% angenommen. Im Übrigen habe der Sachverständige die Schäden am Fahrzeug des Klägers den Bauteilen und Beschädigungen zuordnen können.

 

Der Sachverständige habe nicht die Vorschäden und die Selbstreparatur des Klägers nicht in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einbezogen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug in einem „einwandfreien technischen Zustand“ befunden und „lückenlos scheckheft-gepflegt“ gewesen sei, wie vom Kläger geltend gemacht. Zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens habe er festgestellt, dass der Scheinwerfer und der Kühlergrill defekt und oberflächliche Schäden an der Lackierung vorhanden gewesen seien. Im Nachgang habe der Kläger ein Gutachten zu einem Schaden diesbezüglich vorgelegt, was allerdings nach Angabe des Sachverständigen nicht zu einer Änderung seines ermittelten Wiederbeschaffungswertes führe, da ein Fahrzeug mit dem Alter und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs an einem Punkt angelangt sei, bei dem nicht mehr viel Wertverlust eintreten könne und kleinere Vorschäden keine Rolle mehr bei der Höhe des Wiederbeschaffungswertes spielen würden. Die Vorschäden seien zudem bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Privatgutachter des Klägers instandgesetzt gewesen.

 

Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Freistellung von den Kosten des von ihm beauftragten privaten Sachverständigen begehrte, stellte das OLG fest, dass diesem Vorschäden an dem Fahrzeug nicht mitgeteilt worden seien. Allerdings seien die Kosten des Sachverständigen auch dann vom Schädiger zu zahlen, wenn eine Unbrauchbarkeit vom Geschädigten (wegen Verschweigens von Vorschäden) nicht zu vertreten sei oder das Verschweigen nicht kausal geworden sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2018 - 1 U 64/17 -). Dies sei aber hier nicht kausal geworden. Der Privatsachverständige des Klägers habe einen Wiederbeschaffungswert von € 7.000,00 angenommen und damit hätten die tatsächlichen Reparaturkosten von € 5.731,50 diesen nicht überschritten. Tatsächlich habe aber der Wiederbeschaffungswert, wie das gerichtlich eingeholte Gutachten zeigte, unter dem Wiederbeschaffungswert, was zur Beschränkung auf den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert führe mit der Folge, dass der Kläger die fiktiven Reparaturkosten nicht erstattet verlangen könne. Der Fehler des privaten Sachverständigengutachtens sei dem Kläger nicht mit der Folge anzulasten, dass er nicht die dafür erforderlichen Kosten verlangen könne, da di verschwiegenen Vorschäden an der Front und der vorderen rechten Ecke nach Angaben des vom LG beauftragten Sachverständigen nicht hätten beeinflussen können.

 

 

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.


Der Wert eines Pferdes nach objektiven (auch bis zum Bewertungsstichtag unbekannter) Eigenschaften

BGH, Urteil vom 09.11.2021 - VI ZR 87/20 -

Der Beklagte war Tierarzt und wurde von der Klägerin nach einer Behandlung ihre Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieses nach einer vom Beklagten durchgeführten Eigenblutbehandlung starb. Das Landgericht (LG) erkannte einen Schadensersatzanspruch von € 250.000,00 zu; die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen und nach Zulassung der auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revision beantragte er die Klageforderung abzuweisen, soweit sie einen Betrag von € 50.000,00 übersteige. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht mit der Revision angefochten, und zur  Zurückverweisung an das OLG.

 

Die Klägerin hatte behauptet, das Pferd habe einen Wiederbeschaffungswert von mindestens € 250.000,00. Die Erwägungen, mit denen das OLG dem folgte, hielten aber der revisionsrechtlichen Prüfung des BGH nicht stand.

 

Die Bemessung der Höhe des Schadens sei vom nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter vorzunehmen. Dabei müsse er erhebliches Vorbringen der Parteien berücksichtigen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung beachten, wesentliche Bemessungsfaktoren in Betracht ziehen bzw.  richtige Maßstäbe der Schätzung zugrunde legen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -).  Dies sei vom OLG nicht berücksichtigt worden.

 

Nicht berücksichtigt habe das OLG die Behauptung des Beklagten, das Pferd sei für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen und deshalb im Wert gemindert gewesen. Der Umstand, dass dies bis zum Auftreten einer der derartigen Reaktion nicht bekannt gewesen sei und von daher bis dahin nicht von den Marktteilnehmern hätte berücksichtigt werden können, sei entgegen der Ansicht des OLG erheblich, unabhängig davon, ob der Schadensersatz für den Verlust des Pferdes nach § 249 BGB oder § 251 Abs. 1 BGB bemessen würde.  

 

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB erlaube es dem Gläubiger statt die Widerherstellung des früheren Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Bei Verlust oder Zerstörung (auch bei Tötung eines Tieres, § 90a BGB) könne er im Rahmen der Naturalrestitution den Geldbetrag verlangen, der für die Beschaffung einer gleichartigen und -wertigen Sache erforderlich sei. Zur Feststellung der Gleichartigkeit und -wertigkeit seinen die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen (so BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 – zu § 7 Abs. 1 StVG und Vorschäden an einem Pkw).  

 

Sollte eine Anschaffung eines gleichartigen und -wertigen Pferdes nicht möglich sei, sei nach § 251 Abs. 1 BGB Ersatz für die Vermögenseinbuße zu leisten (Kompensation). Es sei der Verkehrswert zu ermitteln. Bei Bestehen eines Marktes für die Sache würde sich dieser durch Angebot und Nachfrage ergeben, der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei. Auch hier seien die objektiven Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.

 

Es käme nicht darauf an, wem wann welche Eigenschaften bekannt waren. Die Auffassung des OLG, wonach es darauf ankäme, würde dazu führen, dass die Wertbemessung von einem höherwertigen und wertvolleren Pferd ausgehen würde und damit die Klägerin objektiv besser gestellt würde als sie ohne das schädigende Ereignis stände.

 

 

Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Pferd für anaphylaktische Reaktionen anfällig war und sich dies wertmindernd auswirken würde, sei die Grundlage der Wertermittlung durch das OLG entfallen und der Rechtsstreit an das OLG zurückzuverweisen.