Berechnung des Stundensatzes bei (fiktiven) Haushaltsführungsschaden

BGH, Urteil vom 05.11.2024 - VI ZR 12/24 -

 

Der Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, kann als ersatzfähiger Schaden sowohl nach den tatsächlich entstandenen Kosten für eine Haushaltshilfe als auch fiktiv geltend gemacht werden. Bei fiktiver Geltendmachung hat eine Schätzung des Stundenlohnes zu erfolgen, § 287 ZPO. Die Schätzung ist zu begründen.

 

Der Verweis auf ältere Entscheidungen von Gerichten zu länger zurückliegenden Vorgängen ist zur Begründung nicht geeignet, da sich das Lohnniveau nicht ohne weiteres übertragen lässt. Auch ein Verweis auf die Zeugenentschädigung nach § 21 Abs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, da die Stundensätze nach dem JVEG nicht wie die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dazu dienen, einen konkreten Schaden vollständig aber nicht übermäßig zu kompensieren.

 

Möglich ist ggf. eine Anlehnung an den Mindestlohn, wenn nachvollziehbare Gründe benannt werden, warum dieser im Einzelfall (tatsächliche Haushaltstätigkeit) bei Orientierung an durchschnittlichen Maßstäben als mögliche Vergütung einer (fiktiven) Ersatzkraft angesehen werden kann. Die fiktive Entschädigung wird auf Nettolohnbasis berechnet, weshalb der Mindestlohn nach § 1 MiLoG umgerechnet werden muss

 


Kommentare: 0