Der abgebrochene Fahrspurwechsel

Bei Abbruch eines Fahrspurwechsels gilt nicht die Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO. Auch wenn derjenige, der einen Fahrspurwechsel einleitet, wider zurück auf die ehemalige Fahrspur fährt und nicht darauf achtet, ob sich zwischenzeitlich dort ein Fahrzeug nähert, haftet der Fahrzeugführer des sich nähernden Fahrzeuges bei einer Kollision, da er bei unklarer Verkehrslage überholte und nicht gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hatte.

 

 

OLG Celle, Urteil vom  05.11.2025 - 14 U 66/25 -

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Eintragung Wohnungsrecht und zusätzlich Eintragung Recht zur Büronutzung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.04.2024 - 5 W 26/24 -

 

Die Eintragung einer beschränkten dinglichen Dienstbarkeit als Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist nicht nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig, wenn ferner eingetragen wird, dass das Recht auch zur Benutzung als Büro unter Ausschluss des Eigentümers berechtige. Bei einem dinglichen Wohnrecht ist die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, erlaubt wenn weiterhin Hauptzweck die Wohnnutzung ist. Dass das bewilligte Recht mit dem eingetragenen Recht nicht identisch, also möglicherweise unrichtig ist, führt nicht zur Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO.

 

 


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Grundsätzlich keine Berücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen bei Kostenfestsetzung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2025 - 30 W 20/25 -

 

Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind allenfalls bei einfach gelagerten und unstreitigen Sachverhalten möglich ist.

 

Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages der erstattungsberechtigten Partei kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB oder gem. § 138 BGB nicht zu den Ausnahmen der Berücksichtigungsfähigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen gehört. Hier muss der Kostenschuldner gegebenenfalls nach der Kostenfestsetzung eine Vollstreckungsgegenklage (& 767 ZPO) erheben.


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Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat (nur) Ausgleichsfunktion

BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 -

 

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Weitergabe von Daten auf die Ausgleichsfunktion der Norm abzustellen. Der normierte Ersatzanspruch dient nicht der Abschreckung und ihm kommt auch keine Straffunktion zu.

 

Ein immaterieller Schaden im benannten Sinn ist dargelegt, wenn unberechtigt weitergebene Daten geeignet waren, die Kreditwürdigkeit des Betroffenen erheblich herabzusetzen (so z.B. bei dem Anhalten einer Kreditvergabe an den betroffenen durch dessen Hausbank).

 

Ein Betrag von € 500,00 für die Datenweitergabe (wegen nicht vorliegenden Zahlungsverzugs) durch ein Mobilfunkunternehmen ist ausreichend, auch wenn die Hausbank zeitweilig eine Kreditvergabe an den Betroffenen anhielt.

 


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Kaufpreis, § 6 ZPO, oder Ausnahme Restkaufpreis, § 3 ZPO

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25 -

 

Der Streitwert einer Auflassungsklage wird grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert (in der Regel der Kaufpreis) bestimmt. Ist hier nur noch ein geringer Restkaufpreis streitig (hier mit € 17.310,10 6,02% des Kaufpreises für die Eigentumswohnung) liegt der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den mit Auflassungsvormerkung gesicherten Kläger weit unter dem Verkehrswert. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Damit ist nach § 3 ZPO der Streitwert auf die Höhe des Restkaufreises zu begrenzen.

 


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