BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 -
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Weitergabe von Daten auf die Ausgleichsfunktion der Norm abzustellen. Der normierte Ersatzanspruch dient nicht der Abschreckung und ihm kommt auch keine Straffunktion zu.
Ein immaterieller Schaden im benannten Sinn ist dargelegt, wenn unberechtigt weitergebene Daten geeignet waren, die Kreditwürdigkeit des Betroffenen erheblich herabzusetzen (so z.B. bei dem Anhalten einer Kreditvergabe an den betroffenen durch dessen Hausbank).
Ein Betrag von € 500,00 für die Datenweitergabe (wegen nicht vorliegenden Zahlungsverzugs) durch ein Mobilfunkunternehmen ist ausreichend, auch wenn die Hausbank zeitweilig eine Kreditvergabe an den Betroffenen anhielt.