OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 - 5 U 1855/23 -
Häufig werden Mietverhältnisse durch Vereinbarungen auf Dritte übertragen. An diesen dreiseitigen Vereinbarungen wirken der Vermieter, der Altmieter und der Neumieter mit. Kommt es zu einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem Alt- und dem Neumieter darüber, dass der Neumieter mit Wirkung für die Zukunft anstelle des Altmieters in den Mietvertrag mit dem Vermieter eintritt, entstehen mangels entsprechender Regelungen keine Ansprüche zwischen Alt- und Neumieter. Damit kann auch der Neumieter nicht erfolgreich gegen den Altmieter auf Räumung und Herausgabe klagen (fehlende Aktivlegitimation). Die Durchsetzung der Vereinbarung erfolgt in den jeweiligen Vertragsverhältnissen: Der Vermieter muss auf Räumung und Herausgabe gegen den Altmieter klagen (§ 546 Abs. 1 BGB), der Neumieter auf Überlassung der Mietsache an sich gegen den Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB).