BFH, Urteil vom 30.10.2024 - IV R 4/23 -
Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann auch nach Auflösung der Personengesellschaft ergehen. Die Aufnahme der erloschenen Gesellschaft in das Adressfeld des Bescheides ist unschädlich.
Der Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, § 179 Abs. 2 S. 1 AO. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist. Aus dem Bescheid muss sich ergeben, für welche Peron(en) der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist.
Kommentare: 0