Negative Feststellungsklage: Richtiger Antragsgegner und Feststellungsinteresse bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -

 

Das Urteil behandelt Fragen zum Rückforderungsvorbehalt bei Zahlungen und deren Wirkung auf die Erfüllung, sowie die doppelrelevante Tatsache der Begründetheit und Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage bei Zahlung durch den Haftpflichtversicherer und Klage gegen den Versicherungsnehmer auf Feststellung eines fehlenden Rückforderungsrechts.  

 

(1) Der erklärte Vorbehalt „Gläubiger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung“ ist auszulegen, §§ 133, 157 ZPO. Grundsätzlich sollen nur die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie der Rückforderungsausschluss gem. § 814 BGB vermieden werden. Liegen keine dagegen sprechenden Umstände vor (z.B. Zahlung zur Abwehr einer Vollstreckung) erfolgt die Zahlung als Erfüllung. Einen Anspruch auf Anerkenntnis seiner Forderung hat der Gläubiger nicht. Die Beweislast des fehlenden Leistungsgrundes bei einer Rückforderung nach § 812 BGB hier trägt der Zurückfordernde.

 

(2) (a) Die negative Feststellungsklage des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Rückforderungsvorbehalt des zahlenden Haftpflichtversicherers ist unschlüssig, da Inhaber des  Rückforderungsanspruchs der Haftpflichtversicherer ist.

 

(b) Die negative Feststellungsklage gegen den Versicherungsnehmer ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse fehlt. Mit ihr kann die Rechtsunsicherheit auf Seiten des Gläubigers nicht beseitigt werden, da ein Feststellungsurteil nur zwischen den Parteien und damit nicht im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer wirkt.

 


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