Verkehrssicherungspflicht: Erkennbare Unebenheiten der Terrassenfläche des Gasthauses und Sorgfaltspflicht

OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 18.07.2023 - 17 U 33/23 -

 

Stürzt ein Gast wegen Unebenheiten des Terrassenbelags (bestehend aus verschiedenen Natursteinen)  einer Gaststätte, und ist diese Unebenheit für den Gast bei gebotener Sorgfalt erkennbar, muss der Gast den genauen Ort des Sturzes darlegen, damit geprüft werden kann, ob hier eine besondere Gefährlichkeit vorliegt, die eine Haftung nach § 823 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht begründet.

 

Der Umstand, dass die Terrasse insgesamt Unebenheiten aufweist, rechtfertigt eine Haftung des Gastwirts dann nicht, wenn diese Unebenheiten für einen Gast bei der zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen sind und er sich darauf einstellen kann. Ob dies auch dann gilt, wenn sich der Gast infolge alkoholischer Getränke oder sonstiger Umstände unverständig verhalten und in seiner Gehsicherheit beeinträchtigt ist, ist nicht zu entscheiden, da sich der Kläger auf einen solchen Zustand nicht berief.

 

Schutznormen, die einen Schaden wie hier verhindern sollen, liegen für den Innenbereich, nicht aber für den Außenbereich (hier: Terrassenbereich) vor.

 


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