Anhörungsrüge und Rechtsbeschwerdezulassung nach § 70 FamFG

BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 169/23 -

 

Grundsätzlich ist eine Rechtsbeschwerde, bei der sich aus der Beschlussformel oder den Gründen deren Zulassung ergibt,  die gem. § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen wird, zulässig. Erfolgt die Zulassung allerdings erst nach einer Anhörungsrüge, ist vom BGH die Zulässigkeit im Hinblick auf die Berechtigung der Anhörungsrüge zu prüfen.

 

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag übergangen hat, der sich auf die Zulassungsentscheidung bezog. Erfolgt neuer Vortrag im Rahmen der Anhörungsrüge, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

 

Erfolgt eine Anhörungsrüge und wurde das Verfahren aufgrund dieser fortgesetzt und sodann die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist vom BGH zu prüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.

 


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