Anwaltliche Schweigepflicht versus datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO hindert einen Auskunftsanspruch eines am Verfahren Beteiligten nach § 34 BDSG. Mit dieser Begründung hat das AG Köln mit Urteil vom 04.02.2015 - 134 C 174/14 Kl - eine Klage eines Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei gegen den gegnerischen Anwalt auf Auskunft nach § 34 BDSG abgewiesen.


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