Die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts wies das Landgericht zurück und führte dabei aus, dass
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die vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende bei einer Laufzeit von
einem Jahr angemessen ist
- die Wartungspauschale als Preisbestandteil nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -
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