Arbeitsrecht: Zwang zur Rente mit 63 qua Vorruhestandsvereinbarung

Rente mit 63: Nicht nur ein Segen. In Vorruhestandsverträgen befinden sich teilweise Regelungen, die darauf abzielen, dass ein ehemaliger Artbitnehmer das Vorruhestandsgeld nicht bis zur Regelaltersgrenze erhält, sondern vorzeitig eine Zahlung nicht mehr erfolgt, wenn er abschlagsfrei zuvor bereits (wie jetzt mit § 236b SGB VI geregelt) Rente beziehen kann. Da das Vorruhestandsgeld höher ist, wird dagegen geklagt. In Urteilen vom

  1. ArbG Frankfurt/Oder vom 06.05.2015
  2. ArbG Augsburg vom 02.07.2015

wurden aber diese Regelungen in den Vorruhestandsverträgen für wirksam angesehen.


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