Der wegen Krankheit kündigende Nutzer kann aus der Angabe des Fitnessstudiobetreibers, die Kündigung werde kulant behandelt, keine Rechte für sich herleiten, da dadurch der Vertrag und die AGB-Bestimmungen nicht geändert würden.
AG Königstein, Urteil vom 09.09.2015 – 21 C 386/15 (16) -
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