Keine wechselseitige Haftung bei Motorradfahren im Pulk

Fahren Motorradfahrer im Pulk und missachten sie dabei den an sich notwendigen Sicherheitsabstand, so kann der geschädigte Motorradfahrer bei Verwirklichung einer dadurch begründeten Gefahr keinen Schadensersatz von dem auffahrenden Motorradfahrer verlangen, § 242 BGB.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 39/14 - 


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