Werkvertrag: Sachmangel trotz Gebrauchstauglichkeit

Jede Abweichung von vertraglichen Vorgaben stellt sich als Mangel dar, unabhängig davon, ob dies auf den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit Einfluss hat oder gar technisch besser wäre. Allerdings kann dem Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegenstehen, wenn sich die Abweichung nicht oder nur geringfügig auswirkt.

BGH, Urteil vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14 -


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