Die Angabe einer c/o-Anschrift für die Gesellschaftsanschrift ist zulässig, wenn damit eine Zustellmöglichkeit nicht vorgetäuscht wird, was dann zu verneinen ist, wenn es sich bei der c/o-Anschrift um diejenige des (stets zustellungsbevollmächtigten) Geschäftsführers handelt.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016 – 27 W 2/16 -
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