Schadensersatz: Erwerbsschaden und Reserveursache

Liegt eine Vorerkrankung des Geschädigten vor, ist der Einwand des Schädigers, auf Grund der Vorerkrankung wäre es auch zu dem durch den Schadensfall verursachten Erwerbsschaden gekommen, beachtlich und führt, wird diese Behauptung bewiesen, dazu, dass der Schädiger für den Erwerbsschaden insoweit nicht aufkommen muss. Selbst wenn dieser Beweis nicht gelingt, ist der Tatrichter gehalten, die Vorerkrankung zu berücksichtigen und zu prüfen, wie sich diese Vorerkrankung gegebenenfalls für die weitere berufliche Situation des Geschädigten ausgewirkt hätte.

 

 

BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – VI ZR 305/15 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0