Der WEG-Verwalter kann jederzeit ohne Rücksicht auf die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. regelmäßig vor, wenn die Beschlusssammlung unvollständige Beschlüsse enthält oder er Gelder vom Konto der WEG entnimmt, die ihm nicht zustehen.
LG Berlin, Urteil vom 02.10.2015 – 55 S 206/14 WEG -
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