Werbungskosten im Rahmen von VuV auch bei gescheitertem Immobilienerwerb

Besteht die konkrete Absicht des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer bebauten Immobilie zur (teilweisen) Vermietung und macht der Steuerpflichtige im Hinblick darauf Aufwendungen, ohne dass es dann zum Erwerb kommt, kann der Steuerpflichtige diese Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem feststeht, dass sie nicht mehr der AfA (mangels Realisierung des damit gewollten Erfolgs) unterliegen. Dem steht auch ein späterer Erwerb derselben Immobilie mit allerdings erneuten Aufwendungen nicht entgegen.

 

 

BFH, Urteil vom 09.05.2017 – IX R 24/16


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