WEG: Die Kostentragung des (gerichtlich bestellten) Ersatzzustellungsvertreters (§ 45 WEG)

Bei den Kosten für den Ersatzzustellungsvertreter handelt es sich, unabhängig davon, ob es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 45 Abs. 2 WEG bestellten oder in Ermangelung eines solchen, um einen vom Gericht mit Beschluss nach § 45 Abs. 3 WEG benannten Ersatzzustellungsvertreter handelt, stets um Kosten der internen Verwaltung, die nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind (Änderung der Rechtsprechung).  Sie sind in die Jahresabrechnung aufzunehmen und ohne Berücksichtigung der Kostenentscheidung des Gerichts nach § 16 Abs. 2 WEG auf die Wohnungseigentümer umzulegen.

Die Vergütung des vom Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreters, der wie der mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Ersatzzustellungsvertreter ein Vertragsverhältnis mit der Gemeinschaft hat, sind vom Gericht (im Zweifel nach Üblichkeit gem. §§ 675, 612 Abs. 2 BGB) festzulegen, welches auch die Berechnung von dessen Auslagenersatz vorzugeben hat.

 

 

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZB 52/15 -


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