Der Vermieter ist zur von ihm behaupteten und dem Mieterhöhungsverlangen zugrunde gelegten Mietfläche darlegungs- und beweisbelastet. Bestreitet der Mieter die Wohnflächenangabe des Vermieters, reicht ein einfaches Bestreiten (oder „bezweifeln“) nicht aus. Vielmehr muss er die Wohnungsgröße angeben, die er zugrunde legt. Dazu kann er die Wohnung selbst ausmessen. Auch wenn sich Schwierigkeiten im Einzelnen aus Dachschrägen und Ecken gemäß der Wohnflächenverordnung ergeben, wäre es ihm doch möglich, laienhaft eine Vermessung vorzunehmen und das Ergebnis mitzuteilen.
BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16 -
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