Übergang von Beklagten zur Nebenintervention nach Streitverkündung und Rechtsmittel des Streithelfers

Nach Beendigung der Parteistellung (z.B. durch Nichtverbescheidung in einem Urteil und Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung) kann der Kläger gegen den ehemaligen Mitbeklagten den Streit verkünden. Der ehemalige Beklagte kann in diesem Fall dem Rechtsstreit auf Seiten  des Klägers beitreten. Er ist auch berechtigt, gegen ein die unterstützte Partei beschwerendes Urteil Rechtsmittel einzulegen (einschl. einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision), wobei sich die für die Zulässigkeit zu prüfende Beschwer nach der Beschwer der unterstützten Partei und nicht des Streithelfers richtet. Unterlässt es das Landesarbeitsgericht, den Streithelfer zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden, so liegt als besondere Ausprägung der Versagung rechtlichen Gehörs ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 4 ZPO)

 

 

BAG, Beschluss vom 26.05.2018 - 8 AZN 974/17 -


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