Zur Haftung zwischen Mietern bei einem Wasserschaden

Bei einem durch einen anderen Mieter verursachten Wasserschaden hat der geschädigte Mieter keinen Anspruch nach § 823 BGB (Delikt) gegen den schädigenden Mieter, wenn es sich bei der geschädigten Sache um einen Gegenstand handelt, der (wie eine Tapete) fest mit dem Gebäude verbunden ist und er selbst wegen dieses Schadens vom Vermieter nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden kann. Verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche  scheiden auch aus, da § 906 BGB auf die Beschränkung von Eigentumsrechten nach § 903 BGB abstellt und eine Regelungslücke nicht vorliegt.

 

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2018 - 10 U 8/18 -


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