Verkehrsunfall: Missachtung des Linksabbiegegebots und Kollision mit Spurwechsler

Zur Haftungsabwägung zwischen dem ohne Rückschau die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und dem Verkehrsteilnehmer, der von einer Linksabbiegerspur geradeaus weiter fährt.

 

Ein Verkehrsteilnehmer, der an einer zweispurigen Straßenkreuzung von der ausgewiesenen Linksabbiegerspur (Zeichen 209, 297) verbotswidrig geradeaus fährt, haftet bei einem Verkehrsunfall mit einem hinter der Kreuzung die Fahrspur nach links wechselnden Verkehrsteilnehmer (der seiner Rückschauverpflichtung im Vertrauen darauf nicht genügte, dass sich in Ansehung der Markierungen vor der Kreuzung  dort kein Verkehrsteilnehmer nähern würde) zu 1/3.  

 

 

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 - 13 S 122/18 -


Kommentare: 0