WEG: „Geburtsfehler“ der Gemeinschaftsordnung und deren Berichtigung

§ 10 Abs. 2 S. 3 WEG ist auch anwendbar, wenn es um die Zweckbestimmung von  Sondernutzungsrechten geht.  

 

Ein Änderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Begründung des Wohnungseigentums geändert haben oder die Regelung bereits von Anfang an (sogen. „Geburtsfehler“) verfehlt und unbillig war.

 

Geforderte schwerwiegende Gründe, die ein Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig erscheinen lassen, liegen vor, wenn die vorgegebene Zweckbestimmung eine Nutzung des Sondernutzungsrechts ausschließt, die nach der baulichen Ausstattung der betroffenen Räume möglich und zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens öffentlich-rechtlich zulässig ist und objektive Gründe dafür sprechen, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer diese Nutzung eröffnet werden sollte.

 

Liegen schwerwiegende Gründe vor, ist zu klären, welche konkreten, über das formale Interesse an der Einhaltung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hinausgehende Interessen aus Sicht der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine geforderte Anpassung derselben sprechen und sind diese Interessen gegeneinander abzuwägen.

 

 

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 298/16 -


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