Arzthaftung: Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess bei vorliegenden negativen Schlichtungsgutachten

Ein dem Arzthaftungsprozess im vorangegangenen Schlichtungsverfahren der Ärztekammer eingeholtes Gutachten ist im Wege des Urkundsbeweises zu würdigen.

 

Bei der Substantiierungsanforderung an den Patienten ist zu berücksichtigen, dass er die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen sowie das Fachwissen zur Erfassung und Darlegung des Konfliktstoffs nicht hat. Ausreichend ist ein Vortrag, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Behandlers aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Das bedeutet, dass das im Schlichtungsverfahren eingeholte (und für den Patienten negative) Gutachten nicht zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten führt und das Gutachten aus dem Schlichtungsverfahren (schon in Ermangelung der Voraussetzungen des § 411a ZPO) nicht den gerichtlichen Sachverständigenbeweis ersetzt. Unabhängig davon, ob die Behauptungen des Patienten in dem Schlichtungsgutachten eine Stütze finden, muss der Tatrichter einen Sachverständigen (ggf. von Amts wegen) hinzuziehen.

 

 

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - VI ZR 278/18 -


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