BGH, Beschluss vom 03.12.2019 - II ZB 18/19 -
Liegt eine persönliche Voraussetzung für die Ausübung des Amtes als Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nicht vor, kann eine Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister nicht erfolgen. Entfällt eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG nachträglich, ist die Eintragung des Geschäftsführers der GmbH im Handelsregister von Amts wegen zu löschen.
Die Anwendung des § 6 Abs. 2 GmbHG ist nicht davon abhängig, ob die einschlägige Straftat nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, auf Grund derer eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erfolgte (oder ein rechtskräftiger Strafbefehl erging) als Täter (§ 25 StGB) oder als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) begangen wurde.