Mehrkosten bei Mängelbeseitigung durch notwendige Berücksichtigung neuer anerkannter Regeln der Technik

OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.09.2020 - 28 U 1686/20 Bau -

 

Werden die anerkannten technischen Regeln während der Bauphase geändert, sind die neuen technischen Regeln anzuwenden. Der Werkunternehmer kann eine Anpassung der Vergütung verlangen, es sei denn, der Auftraggeber verzichte auf die Einhaltung der neuen Regeln der Technik.

 

Liegt ein Mangel der Werkleistung vor und sind bei der Mangelbeseitigung neue anerkannte Regeln der Technik anzuwenden (hier EnEV 2014 statt EnEV 2012), so handelt es sich bei Mehrkosten, die durch die jetzt zu berücksichtigenden neuen Regeln der Technik entstehen, nicht um Sowieso-Kosten. Sowieso-Kosten liegen nur vor, wenn das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein entsprechend teurer geworden wäre.

 

Die Mehrkosten bei der Mangelbeseitigung, die durch eine notwendige Berücksichtigung von neuen Regeln der Technik zu berücksichtigen sind, sind nicht vom Auftraggeber zu tragen. Sie verbleiben bei dem Werkunternehmer. Dies gilt auch dann, wenn durch die Anwendung der EnEV 2014 anstelle der EnEV 2012 im Rahmen der Mangelbeseitigung eine wirtschaftlich merkbare Ersparnis der Heizkosten erzielt wird.

 


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