BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 91/19 -
Macht der Geschädigte einen Einkommensverlust wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (hier: Depressionen) geltend, liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vor, wenn er ihm zumutbare Heilbehandlungen nicht vornimmt und bei gänzlicher oder teilweiser Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit seine Arbeitskraft tatsächlich am Arbeitsmarkt mit Gewinn einsetzen könnte.
Zumutbar sind auch Operationen, wenn sie einfach und gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten. Zumutbar ist auch eine stationäre psychiatrische oder mit belastenden Nebenwirkungen behaftete medikamentöse Behandlung, die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.
Bei einer Verletzung der Schadensminderungspflicht sind die festzustellenden erzielbaren fiktiven Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine Quotenmäßige Berechnung scheidet aus.