BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - II ZB 20/21 -
Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (§ 141a FGG), kann eine Nachtragsliquidation erforderlich werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, welches der Verteilung unterliegt (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Der Nachtragsliquidator ist grundsätzlich von Amts wegen im Handelsregister einzutragen.
Verfahrensökonomische Gründe gegen eine Eintragung liegen bei einem namhaften zu verteilenden Vermögen (hier: fünf Teileigentumsrechte im Wert von über € 700.000,00) nicht vor, die vorliegen könnten, wenn nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind. Der Nachtragsliquidator hat hier grundsätzlich Pflichten nach §§ 68 ff GmbHG und kann in diesem Rahmen auch Geschäfte abschließen. Seine Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt kann er nach § 32 GBO durch den Handelsregistereintrag nachweisen.