Vollstreckung der Einreichung der Gesellschafterliste nach § 888 ZPO

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.08.2023 - 7 W 89/23 -

 

Der Geschäftsführer hat die Gesellschafterliste bei  dem Handelsregister einzureichen, § 40 Abs. 1 HGB.

 

Ein gerichtlicher Titel, nach dem die Gesellschafterliste bei dem Handelsregister durch den Geschäftsführer einzureichen ist, ist nach § 888 ZPO, nicht nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

 

§ 887 ZPO betrifft die Vollstreckung vertretbarer Handlungen, § 888 ZPO die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen. Da hier die Handlung (Einreichung der Gesellschafterliste) durch den Geschäftsführer vorzunehmen ist, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, weshalb sie nicht durch einen Nicht-Geschäftsführer (wie hier Gesellschafter) nach § 887 ZPO vorgenommen werden kann.

 

Aus dem Urteil des BGH vom 08.11.2022 - II ZR 91/21 – folgt auch nichts anderes.

 


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