Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - V ZR 117/23 -

 

Die durch eine öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO begünstigte Partei muss alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darlegen; eine ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt reicht in der Regel nicht aus.

 

Ist eine E-Mail-Adresse der Partei bekannt, der öffentlich zugstellt werden soll, so ist zuvor der Zustelladressat über diese Mainanschrift zu kontaktieren und in Ansehung einer beabsichtigten Klageerhebung aufzufordern, seine Meldeanschrift bzw. eine Zustellanschrift oder ggf. einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

 


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