Wirksamkeit des Widerrufs einer Rücknahme eines Zwangsversteigerungsantrages

BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23 -

 

Erfolgt eine Rücknahme eines (Teilungs-) Zwangsversteigerungsantrages, so wird damit regelmäßig eine Verfahrensbeendigung bezweckt. Diese Verfahrensbeendigung tritt allerdings nicht mit der Rücknahmeerklärung ein, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss, der konstitutiv wirkt. Bis zu diesem Aufhebungsbeschluss kann die Rücknahme des Versteigerungsantrages wirksam jederzeit widerrufen / zurückgenommen werden.

 


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